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Änderung des Gebührentarifs für Konkordatsauslagen im Amtsblatt veröffentlicht

Das Kommuniqué zur Änderung des Gebührentarifs für Konkordatsauslagen wurde im Amtsblatt veröffentlicht.

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Änderung des Gebührentarifs für Konkordatsauslagen im Amtsblatt veröffentlicht

Mit einem vom Justizministerium im Amtsblatt veröffentlichten Kommuniqué wurden Änderungen am Gebührentarif für Konkordatsauslagen vorgenommen. Wer ein Konkordat beantragt, muss den Kostenvorschuss bei der Einreichung des Konkordatsantrags bei der Gerichtskasse hinterlegen. Der Kostenvorschuss für das Konkordat deckt Ausgaben wie sämtliche Zustellungs- und Portogebühren, Sachverständigen- und Konkordatsverwalterhonorare, Bekanntmachungsgebühren, Insolvenzkosten sowie die Kosten für den Hin- und Rücktransport der Akten zum Berufungsgericht und zum Kassationsgerichtshof ab.

ÄNDERUNG DER KOSTENVORSCHUSSGEBÜHREN

Der Antragsteller muss als Kostenvorschuss folgende Beträge zahlen: Zustellungsgebühren in Höhe des Dreifachen der Anzahl der bei Antragstellung gemeldeten Gläubiger; 2.000 Türkische Lira als Mindestbetrag für 7 im türkischen Handelsregisterblatt zu veröffentlichende Bekanntmachungen; den Mindestbetrag für 7 Bekanntmachungen auf dem offiziellen Bekanntmachungsportal der Presse-Anzeigen-Agentur (Basın-İlan Kurumu), wie im offiziellen Bekanntmachungspreistarif festgelegt; das Porto für 50 Einschreiben mit Rückschein für Benachrichtigungen an die betreffenden Institutionen und Organisationen; das Dreifache des im Mindestgebührentarif für Sachverständige festgelegten Honorars für einen Sachverständigen; ein Honorar für den als Konkordatsverwalter bestellten Personenkreis, berechnet auf Basis von mindestens 2.600 Türkischen Lira für einen Zeitraum von fünf Monaten, der die vorläufige Frist abdeckt, wobei das vom Gericht festgelegte Honorar nachträglich ergänzt wird; 1.300 Türkische Lira für sonstige Arbeiten und Verfahren sowie 53.000 Türkische Lira als Insolvenzkosten für diejenigen, die der Insolvenz unterliegen.

NICHT GENUTZTER KOSTENVORSCHUSS WIRD ERSTATTET

Bei Schuldnern, die nicht der Insolvenz unterliegen, kann das Gericht eine Reduzierung des oben genannten Kostenvorschusses beschließen. Der nicht genutzte Teil des Kostenvorschusses wird dem Antragsteller nach Rechtskraft des Urteils erstattet. Wenn der Antragsteller eine Kontonummer angegeben hat, erfolgt die Rückerstattung elektronisch durch Überweisung auf das Konto. Wurde keine Kontonummer angegeben, erfolgt die Auszahlung über die Post- und Telegrafengesellschaft (PTT) als adressierte Zahlung, wobei die Kosten aus dem Vorschuss gedeckt werden. Sollte sich während des Verfahrens herausstellen, dass der gemäß Tarif hinterlegte Kostenvorschuss nicht ausreicht, ist der fehlende Betrag nachzuzahlen. Der Kostenvorschuss gemäß diesem Tarif findet Anwendung auf Konkordatsanträge, die nach dem 15.03.2018 gestellt wurden.


Nachrichtenquelle: İHA

Insolvenz Rabatt Rückgabe Konkordat Amtsblatt