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Bestattungsbeihilfe für Angehörige von Verstorbenen bei der SGK

Die Sozialversicherungsanstalt (SGK) gewährt den Familien verstorbener Versicherter eine einmalige finanzielle Unterstützung zur Deckung der Bestattungskosten. Die Voraussetzungen für die Antragstellung und die erforderlichen Schritte wurden bekannt gegeben.

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Bestattungsbeihilfe für Angehörige von Verstorbenen bei der SGK

Die Sozialversicherungsanstalt (SGK) zahlt den Angehörigen von verstorbenen versicherten Arbeitnehmern oder Rentnern eine einmalige Zahlung unter der Bezeichnung Bestattungsbeihilfe. Wer Anspruch auf diese Leistung hat, welche Voraussetzungen für die Antragstellung gelten und alle weiteren Details wurden der Öffentlichkeit mitgeteilt.

Für diejenigen, die die Bestattungsbeihilfe in Anspruch nehmen möchten, gibt es bestimmte Bedingungen. In erster Linie hat der Ehepartner des Verstorbenen Anspruch auf diese Leistung. Falls kein Ehepartner vorhanden ist, können Kinder, danach Eltern und anschließend Geschwister die Beihilfe erhalten. Bei Versicherten ohne Angehörige kann die Zahlung an Personen oder Institutionen erfolgen, die die Bestattungskosten nachweisen können.

Um die Beihilfe zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören der Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, der Bezug einer Rente wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit, Invaliditäts- oder Altersrente zum Zeitpunkt des Todes oder der Nachweis von mindestens 360 Tagen an gemeldeten Versicherungsbeiträgen zum Zeitpunkt des Todes.

Was den Antragsprozess betrifft, so müssen die Anspruchsberechtigten einen „Antrag auf Einkommen, Rente und Beihilfe“ (Gelir, Aylık ve Ödenek Talep Belgesi) über das e-Devlet-Portal oder durch einen Besuch bei der nächstgelegenen SGK-Provinz- oder Bezirksdirektion einreichen. Wenn bei der Beantragung von Einkommen oder Rente auch die Bestattungsbeihilfe beantragt wurde, wird dieser Anspruch automatisch bearbeitet, ohne dass ein gesonderter Antrag erforderlich ist.

Das Recht auf die Bestattungsbeihilfe verjährt, wenn es nicht innerhalb von 5 Jahren ab dem Todesdatum geltend gemacht wird.

In der Ankündigung der SGK in den sozialen Medien heißt es: „Sie können den Antrag mit dem ‚Antrag auf Einkommen, Rente und Beihilfe‘ über das e-Devlet-Portal oder durch einen Besuch bei der nächstgelegenen Provinz- oder Bezirksdirektion der Sozialversicherungsanstalt stellen. Personen, die bei der Beantragung von Einkommen oder Rente gleichzeitig die Bestattungsbeihilfe beantragen, müssen keinen gesonderten Antrag stellen. Vergessen Sie nicht, die Bestattungsbeihilfe innerhalb von 5 Jahren zu beantragen!“

Aktuelle Informationen zur Bestattungsbeihilfe sind auf der offiziellen Website der SGK und über die e-Devlet-Plattform abrufbar.


Nachrichtenquelle: 12punto