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Besuchserlaubnis für Gefängnisse während des Ramadan-Festes erteilt

Anlässlich des Ramadan-Festes wird in der Zeit vom 31. März bis zum 6. April eine Besuchserlaubnis für Gefängnisse erteilt. Die Dauer der Besuche variiert je nach Status der Verurteilten und Inhaftierten.

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Besuchserlaubnis für Gefängnisse während des Ramadan-Festes erteilt

Die Generaldirektion für Strafvollzugsanstalten hat eine schriftliche Erklärung zu den offenen Besuchen anlässlich des Ramadan-Festes veröffentlicht.

Demnach finden die Besuche im Zeitraum vom 31. März bis zum 6. April zwischen 09.00 und 17.00 Uhr statt. Für erwachsene und jugendliche Verurteilte sowie Inhaftierte beträgt die Besuchsdauer mindestens eine halbe Stunde und höchstens eineinhalb Stunden; für minderjährige Verurteilte und Inhaftierte beträgt sie mindestens eine Stunde und höchstens drei Stunden.

Bis zum Besuchstag werden Gruppen gebildet; die Besuchstage und -zeiten für jede Gruppe werden den Verurteilten und Inhaftierten mitgeteilt, damit diese ihre Familien informieren können. Zudem wird der erstellte Zeitplan in den Zellen sowie an geeigneten, für Besucher einsehbaren Stellen ausgehängt.

Um Menschenansammlungen, Fluchtversuche und Unruhen zu verhindern sowie Disziplin und Ordnung zu gewährleisten, wird die Generalstaatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit der Anstaltsleitung und den Sicherheitskräften alle notwendigen Maßnahmen ergreifen; am Besuchsstandort wird eine ausreichende Anzahl an externen Sicherheitskräften als Beobachter anwesend sein.


Außerhalb der angegebenen Tage und Zeiten werden keine Besuche gestattet; Verurteilten, Inhaftierten und Besuchern, die bereits einen Besuch wahrgenommen haben, wird aus keinem Grund ein zweiter Besuch gewährt.

Verurteilte und Inhaftierte, gegen die eine rechtskräftige Disziplinarstrafe in Form von Ausschluss vom Besuchsempfang oder Einzelhaft verhängt wurde und die diese Strafe derzeit verbüßen, können nicht an den offenen Besuchen teilnehmen. 



Nachrichtenquelle: 12punto

Ramadan-Fest