Entscheidung über Osman Kavalas Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Gesetzes
Wie bekannt wurde, wurde der Antrag von Osman Kavala, dessen lebenslange Haftstrafe im Gezi-Park-Prozess bestätigt wurde, auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Gesetzes abgelehnt.
Der von den Anwälten des im Gezi-Prozess zu lebenslanger Haft verurteilten und dessen Strafe bestätigten Osman Kavala gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Gesetzes wurde abgelehnt.
Wie Murat Sabuncu von T24 berichtet, heißt es in der Entscheidung unter Verweis auf Artikel 312, der unter der Überschrift "Straftaten gegen die Regierung" steht: "Angesichts des Aktenumfangs, der zugrunde liegenden Begründung und des Ermessens des Gerichts wurde gegen die Entscheidung des 14. Schwurgerichts von Istanbul vom 25.04.2024 mit der Aktennummer 2024/65 kein Rechtsbehelf zugunsten des Gesetzes eingelegt."
Die im Beschluss enthaltenen Begründungen lauten wie folgt:
"Darüber hinaus wurde in den Schriftsätzen des Verteidigers des Angeklagten, die sowohl den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als auch den Antrag auf Aufhebung zugunsten des Gesetzes enthielten, zwar vorgebracht, dass das Opfer, welches das materielle Tatbestandsmerkmal des Verbrechens bildet, durch eine verfassungsrechtliche Regelung abgeschafft worden sei; jedoch zielt der dem Angeklagten zur Last gelegte Artikel 312 unter der Überschrift 'Straftaten gegen die Regierung' darauf ab, die Regierung als Exekutivorgan der staatlichen Exekutivgewalt als Ganzes vor Angriffen auf ihre Existenz und Funktionen zu schützen, und das Opfer des Verbrechens ist die Regierung der Republik Türkei. Durch die Änderung des Artikels 8 der Verfassung der Republik Türkei Nr. 2709 mit der Überschrift 'Exekutivgewalt und -aufgabe', durch die die Exekutivgewalt und -aufgabe dem Präsidenten übertragen wurde, wurde das Opfer des Verbrechens nicht verändert. Da die vom Verteidiger des Angeklagten zur Begründung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgebrachten Argumente bereits in den Berufungs- und Revisionsphasen vorgebracht wurden und die genannte Entscheidung nach der ordentlichen gerichtlichen Überprüfung rechtskräftig geworden ist,
wurde angesichts des Aktenumfangs, der zugrunde liegenden Begründung und des Ermessens des Gerichts gegen die Entscheidung des 14. Schwurgerichts von Istanbul vom 25.04.2024 mit der Aktennummer 2024/65 kein Rechtsbehelf zugunsten des Gesetzes eingelegt."
Nachrichtenquelle: 12punto
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