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Entscheidung zum Musikverbot aus Pandemiezeiten nach 2 Jahren gefallen

Der Staatsrat (Danıştay) hat die Aussetzung des Vollzugs des Rundschreibens des Innenministeriums beschlossen, das das Musikverbot im Rahmen der Pandemiemaßnahmen auf 01.00 Uhr nachts verlängert hatte. Dem Urteil zufolge ist das Ministerium nicht befugt, die Dauer der Musikübertragung festzulegen.

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Entscheidung zum Musikverbot aus Pandemiezeiten nach 2 Jahren gefallen

Die 4. Kammer des Staatsrats (Danıştay) hat die Aussetzung des Vollzugs des Rundschreibens des Innenministeriums beschlossen, das das Musikverbot aufgrund der Pandemie bis 01.00 Uhr nachts verlängert hatte.

In der Begründung wurde dargelegt, dass das Innenministerium nicht befugt sei, die Dauer der Musikübertragung zu begrenzen. Das Ministerium hat das Recht, gegen das Urteil Berufung einzulegen.

MIT DER PANDEMIE BEGONNEN

Das Innenministerium hatte das Thema wie folgt begründet: "Die Forderungen nach einer Verlängerung der während der Pandemie festgelegten Sperrstunde für Musikübertragungen aufgrund der bevorstehenden Sommersaison und der damit verbundenen touristischen Mobilität wurden von unserem Ministerium gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium, dem Ministerium für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel sowie dem Ministerium für Kultur und Tourismus bewertet, und die Uhrzeit für Musikübertragungen wurde bis 01.00 Uhr nachts verlängert." Das Rundschreiben des Innenministeriums vom 10. Mai 2022 war an die Gouverneursämter versandt worden.

Neben der CHP-Abgeordneten für Istanbul, Gamze Akkuş İlgezdi, reichten zahlreiche Personen Klage auf Aufhebung und Aussetzung des Vollzugs des Rundschreibens zum "Musikverbot" ein. İlgezdi gab bekannt, dass sie den Prozess gegen das Innenministerium zur Aufhebung des Rundschreibens zum Musikverbot gewonnen habe.

"RUNDSCHREIBEN IST HINSICHTLICH DER ZUSTÄNDIGKEIT RECHTSWIDRIG"

In der Begründung der Entscheidung der 4. Kammer des Staatsrats zur Aussetzung des Vollzugs, die die erste Prüfung des von İlgezdi angestrengten Verfahrens darstellte, wurde ausgeführt, dass das streitgegenständliche Rundschreiben, welches die Verlängerung der Musikübertragungszeit landesweit bis 01.00 Uhr festlegte, "hinsichtlich der Zuständigkeit rechtswidrig ist und bei einer Umsetzung zu schwerwiegenden und irreparablen Schäden führen könnte", weshalb dessen Vollzug ausgesetzt wurde.

 

In der Begründung wurde betont, dass die Zuständigkeit im Verwaltungsrecht die der Verwaltung durch die Verfassung und Gesetze verliehene Entscheidungsbefugnis darstellt und dass die Zuständigkeit nur von der Behörde ausgeübt werden darf, der sie gesetzlich übertragen wurde.

 

Es wurde dargelegt, dass in dem Präsidialdekret, in dem die Aufgaben und Befugnisse des beklagten Ministeriums aufgelistet sind, keine Regelung zur "Festlegung der Dauer der Musikübertragung im gesamten Land" enthalten sei.

Es wurde darauf hingewiesen, dass die Verordnung über die Bewertung und Verwaltung von Umgebungslärm, auf die sich der streitgegenständliche Vorgang stützte und die zum Zeitpunkt der Erstellung des Vorgangs in Kraft war, "die Grundsätze und Verfahren für Umgebungslärm und Umgebungsvibrationen abdeckt, denen Menschen ausgesetzt sind, einschließlich in Gebieten mit hoher Bevölkerungsdichte, in Parks oder ruhigen Bereichen in Wohngebieten, ruhigen Bereichen im offenen Gelände sowie in Schulen, Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen Bereichen".

 

In der Begründung hieß es: "Es wurde zu dem Schluss gelangt, dass die Bestimmungen der genannten Verordnung vom Ministerium für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel umgesetzt werden und die Befugnis zur Festlegung von Gebiets- und Zeitbeschränkungen für die unter die Verordnung fallenden Aktivitäten bei den lokalen Umweltbehörden (İl Mahalli Çevre Kurulları) des genannten Ministeriums liegt; folglich verfügt die beklagte Behörde nicht über die Aufgabe und Befugnis, die Dauer der Musikübertragung landesweit zu begrenzen."

 

BEKLAGTES INNENMINISTERIUM HAT RECHT AUF EINSPRUCH

Andererseits wurde betont, dass weder das Umweltgesetz Nr. 2872 noch die Verordnung über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen in den im Rundschreiben genannten Bestimmungen eine "Regelung zur Festlegung der Dauer der Musikübertragung im gesamten Land" enthalten.

 

Das beklagte Innenministerium hat das Recht, gegen das Urteil Einspruch einzulegen. Über den Einspruch wird das Gremium für Verwaltungsstreitverfahren des Staatsrats (Danıştay İdari Dava Daireleri Kurulu) entscheiden.

 


Nachrichtenquelle: 12punto

Innenministerium