Entwicklung, die den Verlauf des „Ahmak-Prozesses“ gegen Ekrem İmamoğlu verändern könnte
Im „Ahmak-Prozess“ (Dummkopf-Prozess), in dem sich der Bürgermeister von Istanbul, Ekrem İmamoğlu, verantworten muss und in dem ein politisches Betätigungsverbot gefordert wird, hat sich eine Entwicklung ergeben, die den Verlauf des Verfahrens verändern könnte.
In dem Prozess, der gegen den Bürgermeister von Istanbul, Ekrem İmamoğlu, wegen der angeblichen Beleidigung von YSK-Mitgliedern als „Ahmak“ (Dummköpfe) eröffnet wurde, verurteilte das 7. Strafgericht erster Instanz von Istanbul-Anadolu İmamoğlu zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, 7 Monaten und 15 Tagen sowie zu einem vierjährigen politischen Betätigungsverbot.
Während sich die Augen im Hinblick auf das Verfahren gegen İmamoğlu auf das Berufungsgericht richten, ist ein Antrag eingegangen, der den Verlauf des Falls verändern könnte.
Der Richter am 3. Strafgericht erster Instanz von Çorum, Halil Güner, hat beim Verfassungsgericht (AYM) einen Antrag auf Aufhebung der Bestimmung gemäß Artikel 125/3-a des türkischen Strafgesetzbuches (TCK) gestellt. İmamoğlus Anwalt erklärte, dass das Verfahren eingestellt werden könnte, falls der betreffende Artikel vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben wird.
Wie aus einem Bericht der Zeitung Cumhuriyet hervorgeht, stützte sich der Richter am 3. Strafgericht erster Instanz von Çorum, Halil Güner, in einem Fall auf die Ansichten eines wissenschaftlichen Gutachtens, das am 2. September von İmamoğlus Anwälten bei der 24. Strafkammer des Regionalgerichts Istanbul eingereicht worden war.
ANTRAG AUF AUFHEBUNG BEIM VERFASSUNGSGERICHT EINGEREICHT
Richter Güner stellte beim Verfassungsgericht einen Antrag auf Aufhebung der Bestimmung gemäß Artikel 125/3-a des TCK, bei der es sich um einen der Paragraphen handelt, nach denen İmamoğlu in dem betreffenden Fall angeklagt ist, sowie des Artikels 125/5 des TCK.
In dem besagten Gutachten wurde argumentiert, dass die Artikel 125/3-a und 5 des TCK, die den Straftatbestand der „Beleidigung eines Amtsträgers aufgrund seiner Tätigkeit“ begründen, verfassungswidrig seien und die Akte daher mit dem Ziel der Aufhebung der Bestimmung an das Verfassungsgericht verwiesen werden müsse.
„VERFAHREN KÖNNTE EINGESTELLT WERDEN“
Kemal Polat, der Anwalt von Ekrem İmamoğlu, erklärte, dass nach dem vom 3. Strafgericht erster Instanz von Çorum eingereichten Einspruch die Möglichkeit bestehe, dass der „Ahmak-Prozess“ gegen İmamoğlu eingestellt wird, falls der Artikel vom Verfassungsgericht aufgehoben werden sollte.
Nachrichtenquelle: 12punto
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