Erhöhung des Betrags, der frei ins Ausland mitgenommen werden darf: Anstieg um fast das Achtfache
Gemäß einer per Präsidialdekret im Amtsblatt veröffentlichten Entscheidung wurde das Limit für die freie Mitnahme von Bargeld ins Ausland, das bisher bei 25.000 Lira lag, angehoben. Dabei wurden sowohl der Anstieg des Wechselkurses als auch der für die Identitätsfeststellung in der Gesetzgebung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgelegte Betrag berücksichtigt.
Laut der im Amtsblatt veröffentlichten Entscheidung wurde der Betrag, der frei als Bargeld ins Ausland mitgenommen werden darf, von 25.000 Lira auf 185.000 Lira erhöht. Zudem wurde festgelegt, dass An- und Verkaufsgeschäfte mit Edelmetallen, die ohne physische Lieferung erfolgen, als "Devisengeschäft" gelten.
SICHERHEITEN IN FREMDWÄHRUNG MÖGLICH
Es wurde ermöglicht, dass Kreditnehmer für im Inland aufgenommene Devisen- oder Edelmetallkredite Sicherheiten in Fremdwährung durch Konzerngesellschaften oder natürliche/juristische Personen, die direkt an den Anteilen beteiligt sind, stellen können.
Darüber hinaus wurde unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Edelmetalle und Devisen Werte darstellen, die im Devisenrecht geregelt sind, dass es im Devisenrecht keine klare Definition für buchmäßige Beträge auf Edelmetall-Depotkonten gibt und dass es sich im Wesentlichen um einen buchmäßigen und in Fremdwährung bewerteten Betrag handelt, solange keine physische Lieferung erfolgt, festgelegt, dass An- und Verkaufsgeschäfte mit Edelmetallen ohne physische Lieferung als "Devisengeschäft" zu werten sind.
INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT
Die Änderungen wurden vorgenommen, um den Umfang der Institute zu bestimmen, die bei Derivatgeschäften im Ausland vermitteln, sowie um die Fälle festzulegen, in denen Geschäfte ohne Vermittlung durch autorisierte Institute getätigt werden können. Zudem sollen die betreffenden Märkte zusätzliche Situationen abdecken, die im Rahmen der Kapitalmarktgesetzgebung entstehen könnten.
EINGREIFEN GEGEN UNBEFUGTE GESCHÄFTE
Darüber hinaus wurden Regelungen getroffen, damit Banken sowie Zahlungs- und E-Geld-Institute notwendige Maßnahmen ergreifen, um die Vermittlung von gehebelten Geschäften oder Derivatgeschäften durch unbefugte Personen zu verhindern und zu verfolgen. In diesem Rahmen werden die Kapitalmarktbehörde (SPK), die Bankenregulierungs- und Aufsichtsbehörde (BDDK) und die Zentralbank der Republik Türkei Informationen über die zu ergreifenden Maßnahmen austauschen.
Die Regelung enthält auch Bestimmungen zur Verhängung von Sanktionen gegen diejenigen, die unbefugt bei solchen Geschäften vermitteln, sowie zur Meldung festgestellter Verstöße an das Ministerium.
Nachrichtenquelle: AA
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