Erste Entscheidung für Leutnants: Abgelehnt
Im Rechtsstreit der Leutnants, die wegen des Ausspruchs „Wir sind die Soldaten Mustafa Kemals“ unter dem Vorwurf der „Disziplinlosigkeit“ aus den türkischen Streitkräften (TSK) entlassen wurden, liegt das erste Ergebnis vor. Zwei Leutnants hatten die Aussetzung der Vollziehung beantragt.
Nachdem sie nach der Abschlussfeier am 30. August untereinander die Säbel gekreuzt und „Wir sind die Soldaten Mustafa Kemals“ gerufen hatten, wurden die Leutnants wegen „Disziplinlosigkeit“ aus den TSK entlassen. Nun liegt das erste Ergebnis in dem von ihnen angestrengten Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung vor.
Dasselbe Gericht in Ankara entschied einstimmig, diesen Antrag der beiden Leutnants mit der Begründung abzulehnen, dass „keine schwerwiegenden oder irreparablen Schäden entstanden seien“.
Die Leutnants Ebru Eroğlu, Talip İzzet Akarsu, Batuhan Gazi Kılıç, Serhat Gündar und Deniz Demirtaş hatten im März und April Klagen eingereicht, um die Aussetzung der Vollziehung des Entlassungsverfahrens zu erwirken. Die Gerichte beschlossen jedoch einvernehmlich, die Anträge erst nach Einholung der Verteidigung des Verteidigungsministeriums (MSB) zu behandeln. Unterdessen unternahm ein Gericht den Versuch, die Klagen der Leutnants zusammenzulegen. Das Verwaltungsgericht der Region Ankara lehnte diesen Antrag jedoch einstimmig ab.
HALBSEITIGE ENTSCHEIDUNG
Nach diesen Entwicklungen befasste sich das 20. Verwaltungsgericht Ankara am 27. Mai mit dem Antrag von Serhat Gündar und Talip İzzet Akarsu.
In den Anträgen von Gündars Anwalt Namık Öztürk sowie Akarsus Anwälten Serdar Öztürk und İbrahim Yılmaz wurde argumentiert, dass „die Leutnants kein dienstbehinderndes Verhalten gezeigt hätten, die behaupteten Handlungen nicht erwiesen seien, die Untersuchung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und das Recht auf Verteidigung eingeschränkt worden sei“. Das Verteidigungsministerium hingegen verteidigte die Rechtmäßigkeit des Entlassungsverfahrens.
Das Gericht fällte für beide Leutnants jeweils separat und einstimmig die folgende, nur eine halbe Seite umfassende Entscheidung:
„Gemäß Artikel 27, Absatz 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren ist festgelegt, dass Verwaltungsgerichte die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes unter Angabe von Gründen anordnen können, sofern die Bedingungen vorliegen, dass durch die Anwendung des Verwaltungsaktes schwerwiegende oder irreparable Schäden entstehen und der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Aus der Prüfung der Akten geht hervor, dass die im oben genannten Gesetz vorgesehenen Bedingungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, weshalb der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wird...“
Müyesser YILDIZ
3. Juni 2025
Nachrichtenquelle: Müyesser Yıldız
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