GİB stellt klar: Keine Sonderverbrauchssteuer auf Spielzeug
Die türkische Finanzverwaltung (GİB) hat Berichte zurückgewiesen, wonach auf Spielzeug wie Dreiräder, Puppen oder Tretautos eine Sonderverbrauchssteuer (ÖTV) erhoben werden soll. Diese Behauptungen entsprächen nicht der Wahrheit.
In einer auf der Website der GİB veröffentlichten Erklärung heißt es, dass in einigen Beiträgen in sozialen Medien und Pressekommentaren der Gesetzesentwurf zur „Änderung des Gesetzes über einige Regelungen zur Verteidigungsindustrie und einiger anderer Gesetze“, der gestern dem Plan- und Haushaltsausschuss der Großen Nationalversammlung der Türkei vorgelegt wurde, falsch interpretiert wurde. Es sei deutlich geworden, dass die Einbeziehung von Gegenständen, die in der Öffentlichkeit als „Drohnen“ bekannt sind, in den Anwendungsbereich der Sonderverbrauchssteuer (ÖTV) missverstanden wurde.
In der Erklärung, in der betont wird, dass „auf Spielzeug keine ÖTV erhoben wird“, wurden folgende Informationen gegeben:
„Der 10. Artikel des gestern an den Plan- und Haushaltsausschuss überwiesenen Gesetzesentwurfs enthält die Bezeichnung, die in der Öffentlichkeit als ‚Drohne‘ bekannt ist, jedoch aus gesetzestechnischer Sicht unter der GTİP-Nummer (9503.00) gemäß der internationalen Klassifizierung aufgeführt werden muss. Diese Bezeichnung, die den Oberbegriff der Ware definiert, lautet wie folgt:
‚Dreiräder, Roller, Tretautos und ähnliches Spielzeug auf Rädern, Puppenwagen, Puppen, anderes Spielzeug, verkleinerte Modelle und ähnliche Unterhaltungsmodelle (ob beweglich oder nicht), Puzzles aller Art‘
Dies ist lediglich die Bezeichnung der Ware; der Teil, der tatsächlich der Steuer unterliegt, ist der darauf folgende, in Klammern gesetzte Abschnitt: ‚(Nur fliegende Spielzeuge, die ausschließlich zu Unterhaltungszwecken konzipiert sind und unter den Zolltarif-Statistik-Positionen 9503.00.75.00.00; 9503.00.79.00.00 geführt werden)‘.“
In der Erklärung wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund einer falschen Auslegung des Gesetzes in Pressekommentaren und Beiträgen fälschlicherweise behauptet wurde, dass Steuern auf Kinderspielzeug wie Dreiräder, Roller, Tretautos und Puppen erhoben würden. Dazu wurde Folgendes festgehalten:
„Da das ÖTV-Gesetz Waren gemäß ihrer GTİP-Klassifizierung besteuert, wird in Fällen, in denen nicht die gesamte im Anhang der geltenden Gesetzgebung aufgeführte Warengruppe besteuert werden soll, der steuerpflichtige Teil durch Begriffe wie ‚nur‘ oder ‚ausschließlich‘ eingegrenzt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es nicht korrekt ist, Begriffe, die aus gesetzestechnischen Gründen als Warenbezeichnung aufgeführt werden müssen, ohne Berücksichtigung des Inhalts allein aufgrund ihres Namens als Steuererhebung auf diese Waren zu interpretieren. Daher entsprechen die Behauptungen, dass auf Spielzeug wie Dreiräder, Puppen oder Tretautos eine ÖTV erhoben wird, nicht der Wahrheit.“
Nachrichtenquelle: 12punto
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