Grundsatzentscheidung des Verfassungsgerichts zum Erbrecht
Das Verfassungsgericht hat entschieden, dass ein Verfahren eingestellt wird, wenn die Erben einer Person, die nach Einreichung einer Individualbeschwerde verstorben ist, nicht innerhalb der gesetzten Frist den Willen zur Fortführung des Verfahrens erklären.
Das Verfassungsgericht (AYM) hat entschieden, dass eine Individualbeschwerde eingestellt wird, wenn die Erben einer Person, die nach Einreichung der Beschwerde verstorben ist, innerhalb der gesetzten Frist keine Mitteilung über die Fortführung des Verfahrens einreichen.
In Batman hatten 39 Personen, deren Grundstücke im Rahmen eines Straßenbauprojekts enteignet wurden, Klage gegen die Stadtverwaltung Batman und die Generaldirektion für Autobahnen wegen entschädigungsloser Enteignung eingereicht. Am Ende des Verfahrens gab das Gericht der Klage teilweise statt und sprach den Klägern eine Entschädigung zu. Dieses Urteil wurde vom Kassationshof bestätigt.
Daraufhin reichten die 39 Kläger eine Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht ein, da sie eine Verletzung ihrer Rechte geltend machten. Das höchste Gericht prüfte die Beschwerde, stellte eine Verletzung des Eigentumsrechts fest und ordnete die Zahlung einer gemeinsamen Entschädigung in Höhe von 34.000 Lira an die Beschwerdeführer an. Bezüglich Hüseyin Saraç, der während des laufenden Verfahrens verstarb, wurde jedoch die Einstellung des Verfahrens beschlossen.
In der Begründung des Urteils des höchsten Gerichts heißt es:
"Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Hüseyin Saraç nach dem Datum der Einreichung der Individualbeschwerde am 1. Juni 2024 verstorben ist. Es ist festzuhalten, dass das Verfassungsgericht vom Bevollmächtigten nicht über den Tod des Beschwerdeführers informiert wurde. Das Verfassungsgericht stellte am 7. November 2024 dem Bevollmächtigten des verstorbenen Beschwerdeführers eine Zustellung zu, mit der Aufforderung mitzuteilen, ob die Erben die Individualbeschwerde fortsetzen wollen, und im Falle einer Fortsetzung innerhalb von fünfzehn Tagen einen Erbschein sowie die von den Erben ausgestellten Vollmachten vorzulegen.
Der Bevollmächtigte erklärte am 21. November 2024, dass der verstorbene Beschwerdeführer seine Forderungen aus dem Gegenstand der Individualbeschwerde testamentarisch vermacht habe, das Verfahren zur Eröffnung des Testaments noch andauere und noch nicht geklärt sei, wem die Rechte und Forderungen aus der Klageakte zustehen, weshalb das Ergebnis des Testamentseröffnungsverfahrens abgewartet werden müsse. Aus dem dem Schriftsatz beigefügten Protokoll des Testamentseröffnungsverfahrens geht hervor, dass achtunddreißig Personen als Erben aufgeführt sind. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Prüfung der vorliegenden Individualbeschwerde keine Informationen über den genannten Prozessverlauf vorgelegt wurden.
Angesichts all dieser Feststellungen ist bezüglich Hüseyin Saraç, der nach Einreichung der Individualbeschwerde verstorben ist, die Einstellung des Verfahrens zu beschließen. Es ist anzumerken, dass das Verfahren fortgesetzt werden kann, sofern die Erben innerhalb einer angemessenen Frist ihren Willen zur Verfolgung der Individualbeschwerde bekunden. Zudem liegen im vorliegenden Fall gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Geschäftsordnung keine Gründe vor, die eine Fortsetzung der Prüfung der Beschwerde erforderlich machen würden."
Nachrichtenquelle: 12punto
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