Kassationsgericht entscheidet über Entschädigung bei missglückter Schönheitsoperation
Nachdem eine Frau aufgrund einer Asymmetrie ihrer Brüste nach einer Brustkrebsoperation einen ästhetischen Eingriff in einer Privatklinik vornehmen ließ, klagte sie gegen das Krankenhaus und den Arzt, da sie nach drei Operationen nicht das gewünschte Ergebnis erzielte und zudem eine Darmperforation erlitt. Das Kassationsgericht wies darauf hin, dass in diesem Fall die Bestimmungen eines "Werkvertrags" anzuwenden seien, und entschied, dass die Entschädigungsansprüche der Frau aufgrund des Ausbleibens des angestrebten Ergebnisses erfüllt werden müssen.
Die 6. Zivilkammer des Kassationsgerichts entschied, dass einer Frau, deren ästhetische Operation nach einer Brustkrebsbehandlung missglückt war, materieller und immaterieller Schadensersatz zugesprochen werden muss.
Eine Frau in Antalya, bei der nach einer Brustkrebsoperation eine Asymmetrie der Brüste aufgetreten war, vereinbarte mit einer Privatklinik einen ästhetischen Eingriff zur Korrektur.
Da das Asymmetrieproblem bei der dortigen Operation nicht gelöst werden konnte, versuchte sie auf Anraten ihres Arztes die Liposuktionsmethode. Dabei wurde während der Fettabsaugung im Bauchbereich ihr Darm perforiert, woraufhin sie sich einer dritten Operation unterziehen musste, um das Loch zu schließen.
Da sie während dieses Prozesses nicht das gewünschte Aussehen erreichte, reichte die Frau Klage gegen das Krankenhaus und den Arzt ein, mit der Forderung nach 13.000 Lira materiellem und 100.000 Lira immateriellem Schadensersatz.
In der Klageschrift wurde dargelegt, dass bei dem Versuch, das Asymmetrieproblem zu beheben, der "Bauchbereich für die Operation aufgeschnitten" wurde und die Frau durch die Eingriffe schwere körperliche und seelische Schmerzen erlitt.
Die beklagte Klinik und der Arzt behaupteten hingegen, dass alle Eingriffe gemäß den medizinischen Regeln durchgeführt wurden, kein Verschulden vorliege und die Patientin über die Operationen aufgeklärt worden sei.
LOKALES GERICHT SAH "KEIN VERSCHULDEN"
Das zuständige 2. Verbrauchergericht in Antalya forderte ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin an. In dem Bericht wurde festgestellt, dass die Operation medizinisch angemessen war und die aufgetretene Darmperforation als "Komplikation" einzustufen sei. Zudem wurde darin die Auffassung vertreten, dass kein ärztlicher Behandlungsfehler vorliege.
Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass kein Verschulden des Krankenhauses oder des Arztes festgestellt werden konnte und somit kein Anspruch auf Entschädigung bestehe.
In der Entscheidung des Gerichts wurde festgehalten, dass in der schriftlichen Einverständniserklärung der Patientin darauf hingewiesen wurde, dass eine Perforation der inneren Bauchorgane eine seltene Komplikation darstelle, und dass das Sachverständigengutachten zu dem Schluss kam, die Operation sei medizinisch korrekt durchgeführt worden.
"DAS GEWÜNSCHTE ERSCHEINUNGSBILD MUSS ERREICHT WERDEN"
Der 6. Zivilsenat des Kassationshofs, der den Fall nach der Revision prüfte, entschied, dass die Abweisung der Klage durch das erstinstanzliche Gericht nicht korrekt war, da die materiellen und immateriellen Entschädigungsansprüche der Klägerin hätten bewertet und eine Entscheidung auf dieser Grundlage hätte getroffen werden müssen. In diesem Zusammenhang hob der Senat das Urteil des Lokalgerichts auf.
In der Entscheidung wurde dargelegt, dass sich der Vertrag zwischen den Parteien von einem reinen Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient unterscheide. Es sei erkennbar, dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen eines „Werkvertrags“ anzuwenden seien, bei dem sich eine Partei zur Erbringung eines Werks und die andere zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet.
Obwohl das vom Gericht eingeholte Gutachten zu dem Schluss kam, dass kein ärztlicher Behandlungsfehler vorliege, wurde in der Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei einem Werkvertrag eine Ergebnisgarantie bestehe. Darin heißt es:
"Wenn das Ergebnis nicht eintritt, ist davon auszugehen, dass der Auftragnehmer seine Leistung nicht erbracht hat. Im vorliegenden Fall wurde bei der Klägerin eine Brustoperation zur Vergrößerung und Korrektur der Asymmetrie durchgeführt; das Ziel war, die Brust in die gewünschte Form zu bringen. Da das angestrebte Ergebnis nach der ersten Operation nicht erreicht wurde, musste sich die Klägerin einer zweiten Schönheitsoperation unterziehen, bei der es zu einer Darmperforation kam, was eine weitere Operation erforderlich machte. Zudem entstanden durch die Eingriffe neue Narben, und die Brustasymmetrie wurde nicht behoben. Somit ist ersichtlich, dass die beklagte Partei ihre ergebnisorientierte Verpflichtung nicht erfüllt hat. Unter diesen Umständen war die Abweisung der Klage durch das Gericht nicht korrekt; die materiellen und immateriellen Entschädigungsansprüche der Klägerin hätten bewertet und eine Entscheidung auf dieser Grundlage getroffen werden müssen, weshalb das Urteil aufzuheben war."
Nachrichtenquelle: AA
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