Kritische Änderung bei Einsprüchen gegen Bußgelder: Diese Gebühr entfällt
Bei den Einspruchsverfahren gegen Bußgelder wurde eine wichtige Änderung bezüglich der Anwaltsgebühren vorgenommen. Mit der neuen Regelung wird bei einer Ablehnung des Antrags keine Anwaltsvergütung mehr festgesetzt.
Bei der Regelung zu Anwaltsgebühren, die bei Klagen gegen Verwaltungsmaßnahmen wie Bußgelder anfallen, wurde eine Änderung vorgenommen. Die Präsidentschaft der Türkischen Anwaltskammer (Türkiye Barolar Birliği) hat eine Wortänderung in einem Artikel des Mindestgebührentarifs für Anwälte durchgeführt. Angesichts der Erhöhung der Bußgelder wird erwartet, dass die Zahl der Klagen gegen Verwaltungsstrafen zunehmen könnte, weshalb die Änderung in dieser Hinsicht von Bedeutung ist.
NEUE REGELUNG FÜR FRIEDENSGERICHTE (SULH CEZA HAKİMLİKLERİ)
Die Anwaltskammer hat den Anwaltsgebührentarif für Verfahren vor den Friedensgerichten neu geregelt.
Gemäß der neuen Regelung wurde die Praxis abgeschafft, dass bei Anträgen wie der Aufhebung eines Bußgeldes selbst bei einer Ablehnung der Klage eine Anwaltsvergütung festgesetzt wird. Demnach entstehen bei einer Ablehnung des Antrags keine Anwaltskosten mehr.
In der im Amtsblatt veröffentlichten Änderung heißt es:
„Bei Anträgen wie Gegendarstellungen, der Entfernung von Inhalten aus dem Internet oder Einsprüchen gegen Verwaltungsstrafen, die vor den Friedensgerichten verhandelt werden, wird bei einer Stattgabe des Antrags oder bei einer Aufhebung der Entscheidung aufgrund eines Einspruchs gegen den richterlichen Beschluss, je nachdem, ob die Angelegenheit mit oder ohne mündliche Verhandlung erfolgt, eine Anwaltsgebühr gemäß dem zweiten Teil, erster Abschnitt, 1. Punkt festgesetzt. Wenn jedoch die Höhe des verfahrensgegenständlichen Bußgeldes unter der für die Arbeit im zweiten Teil, erster Abschnitt, 1. Punkt dieses Tarifs vorgesehenen Pauschalgebühr liegt, wird eine Anwaltsgebühr in Höhe des Bußgeldes festgesetzt.“
WAS GALT IN DER ALTEN REGELUNG?
Im Tarif, der vor der Änderung in Kraft war, wurde angegeben, dass auch im Falle einer Ablehnung des Antrags eine Anwaltsvergütung festgesetzt wird. Die alte Fassung des Artikels lautete wie folgt:
„Bei Anträgen wie Gegendarstellungen, der Entfernung von Inhalten aus dem Internet oder Einsprüchen gegen Verwaltungsstrafen, die vor den Friedensgerichten verhandelt werden, wird bei einer Ablehnung oder Stattgabe des Antrags oder bei einer Aufhebung der Entscheidung aufgrund eines Einspruchs gegen den richterlichen Beschluss, je nachdem, ob die Angelegenheit mit oder ohne mündliche Verhandlung erfolgt, eine Anwaltsgebühr gemäß dem zweiten Teil, erster Abschnitt, 1. Punkt festgesetzt. Wenn jedoch die Höhe des verfahrensgegenständlichen Bußgeldes unter der für die Arbeit im zweiten Teil, erster Abschnitt, 1. Punkt dieses Tarifs vorgesehenen Pauschalgebühr liegt, wird eine Anwaltsgebühr in Höhe des Bußgeldes festgesetzt.“
AKTUELLE PRAXIS BEI DER GEBÜHRENBERECHNUNG BLEIBT BESTEHEN
Die neue Regelung hat eine weitere Praxis in Bezug auf Verfahren vor den Friedensgerichten nicht geändert. Demnach gilt weiterhin: Wenn der Betrag des verfahrensgegenständlichen Bußgeldes unter der im Tarif festgelegten Anwaltsgebühr liegt, entspricht die festzusetzende Anwaltsvergütung der Höhe des Bußgeldes.
NEUES SYSTEM ANHAND VON BEISPIELEN
Im Rahmen der Regelung wird der Richter bei einem Einspruch gegen ein Bußgeld in Höhe von 4.000 Lira vor dem Friedensgericht und einem Erfolg der Klage eine Anwaltsvergütung in dieser Höhe, also 4.000 Lira, festsetzen.
Die laut Tarif für solche Fälle festgelegte Anwaltsgebühr beträgt 18.000 Lira. Die Vertretung durch einen Anwalt ist jedoch Voraussetzung für die Festsetzung einer Anwaltsvergütung.
Wenn hingegen beispielsweise Einspruch gegen ein Bußgeld von 140.000 Lira wegen eines APP-Kennzeichens eingelegt wird und die Klage gewonnen wird, wird in diesem Fall die im Tarif vorgesehene Pauschalgebühr, also 18.000 Lira, als Anwaltsvergütung festgelegt.
Nachrichtenquelle: 12punto
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