Neue Ära bei der Stadterneuerung: Staat wird Grundbucheinträge dieser Personen beschlagnahmen!
Entscheidungen zur Stadterneuerung bei risikobehafteten Gebäuden werden künftig schneller getroffen; die Grundstücksanteile derjenigen, die sich nicht am Prozess beteiligen, können vom Staat verkauft werden. Bei Grundstücksverkäufen erhält die öffentliche Hand Vorrang, und die neuen Regeln sind ab heute in Kraft getreten.
Bei der Stadterneuerung und für risikobehaftete Gebäude wurden wichtige Änderungen in der Praxis eingeleitet. Gemäß der heute veröffentlichten Verordnung kann der Umwandlungsprozess nun auf Antrag eines einzigen Berechtigten eingeleitet werden, und es wurde der Weg geebnet, die Grundstücksanteile von Miteigentümern, die sich nicht an der Entscheidung beteiligen, durch die öffentliche Hand zu verkaufen. Für Grundstücke, die nach einem Abriss entstehen, wurde zudem ein Vorkaufsrecht für öffentliche Einrichtungen eingeführt.
Mit der Neuregelung wird der Umwandlungsprozess für risikobehaftete Gebäude gemäß Gesetz Nr. 6306 beschleunigt, während das Verfahren für den Verkauf von Grundstücksanteilen neu gestaltet wurde. Die neue Verordnung wurde im Amtsblatt veröffentlicht und ist in Kraft getreten.
ENTSCHEIDUNGEN KÖNNEN NUN MIT EINFACHER MEHRHEIT GETROFFEN WERDEN
Bei Vorgängen wie dem Abriss risikobehafteter Gebäude oder dem Bau neuer Strukturen reicht künftig die Zustimmung der einfachen Mehrheit der Anteilseigner aus. Diese Mehrheit gilt für kritische Entscheidungen wie die Zusammenlegung von Parzellen, Teilungen, den Verkauf von Anteilen oder Verträge auf Basis von Eigentumsanteilen. Das bedeutet, dass nicht mehr die Zustimmung jedes einzelnen Berechtigten separat eingeholt werden muss.
Eine weitere wichtige Änderung besteht darin, dass für die Entscheidungsphase der Antrag eines einzigen Eigentümers ausreicht. Sobald eine Person einen Antrag stellt, werden alle Miteigentümer zur Versammlung geladen. Die Bekanntmachungen erfolgen über das örtliche Muhtar-Büro, an der Haustür des Gebäudes oder durch einen Notar; die Bekanntmachungsfrist überschreitet dabei nicht 15 Tage. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Benachrichtigung als erfolgt.
In der Versammlung werden alle zu treffenden Entscheidungen mit einfacher Mehrheit beschlossen und protokolliert.
WEG FÜR VERKÄUFE AN NICHT-ZUSTIMMENDE EIGENTÜMER GEÖFFNET
Damit Miteigentümer, die sich nicht an der Entscheidung beteiligen, Zugang zu den getroffenen Beschlüssen und Angeboten haben, werden die entsprechenden Unterlagen beim Muhtar oder an festgelegten Adressen zur Einsicht bereitgehalten; für Personen mit einer elektronischen Zustelladresse erfolgt die Benachrichtigung digital. Wenn diejenigen, die sich nicht an der Entscheidung beteiligen, dem Angebot innerhalb von 15 Tagen nach der Benachrichtigung nicht zustimmen oder es nicht bewerten, werden ihre Anteile zunächst den anderen Miteigentümern zum Kauf angeboten. Der Verkauf erfolgt per Auktion und darf nicht unter dem Verkehrswert liegen. Sollte der Verkauf nicht zustande kommen, können öffentliche Einrichtungen oder die TOKİ eingreifen und die Anteile in eigenem Namen erwerben.
Im Rahmen von Vereinbarungen bei risikobehafteten Gebäuden können Grundstücksanteile auch an Dritte verkauft werden; hierfür ist jedoch eine Einigung im Rahmen der Beschlussfassung erforderlich.
Bei Immobilien, die nach dem Abriss zu einem Grundstück werden, wird das Grundstück bei einem Verkaufsbeschluss vorrangig der öffentlichen Hand angeboten. Wenn die TOKİ, die zuständige Behörde oder Einrichtungen innerhalb des Ministeriums zustimmen, kann der Vertrag für Wohn- oder Gewerbeflächen direkt mit den Grundstückseigentümern unterzeichnet werden.
NEUE REGELUNG FÜR PARZELLENZUSAMMENLEGUNG UND ÜBERTRAGUNG VON BAURECHTEN
Bei der Zusammenlegung von Parzellen, auf denen sich mehrere risikobehaftete Gebäude befinden, ist für jede Parzelle separat die Zustimmung der einfachen Mehrheit erforderlich. Sollte die Zusammenlegung mit unbebauten Parzellen erfolgen, ist die Einstimmigkeit der Eigentümer der unbebauten Parzellen erforderlich.
Eigentümern in Gebieten, in denen aufgrund von Bodenbeschaffenheit, Katastrophenrisiko oder baurechtlichen Einschränkungen keine Bebauung möglich ist, können Anteile aus einer anderen Parzelle zugewiesen werden. In solchen Fällen ist die Bedingung, dass alle Eigentümer in einer baurechtlich zulässigen Parzelle zusammengelegt werden und deren Zustimmung vorliegt.
Im Rahmen des Verkaufsverfahrens beginnt der Prozess bei einer erfolglosen ersten Ausschreibung auf Antrag der einfachen Mehrheit erneut. Die Verkaufstermine werden bekannt gegeben und die Eigentümer über e-Devlet informiert.
Steuer- und Gebührenermäßigungen werden weiterhin proportional zur Fläche des risikobehafteten Gebäudes auf der Parzelle angewendet.
ZULETZT: AKTUALISIERUNG DER SICHERHEITSLEISTUNGSQUOTE
Mit einer weiteren Aktualisierung der Gesetzgebung wurde mitgeteilt, dass die Sicherheitsleistungen, die im Rahmen von Baugenehmigungen ab dem 1. Januar 2024 erhoben wurden, auf Antrag des Bauunternehmers auf ein Niveau von 6 Prozent angepasst werden können.
In diesem Rahmen wurden bei der Stadterneuerung sowohl die Entscheidungsprozesse präzisiert als auch neue Verfahren im Namen der öffentlichen Hand für Miteigentümer eingeführt, die sich nicht am Prozess beteiligen.
Nachrichtenquelle: 12punto
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