Neue Erklärung zum 'Recht auf Hoffnung' von Feti Yıldız (MHP): Eine andere Bezeichnung für bedingte Entlassung
Feti Yıldız, stellvertretender Vorsitzender der MHP und Mitglied der Kommission für nationale Solidarität, Brüderlichkeit und Demokratie, äußerte sich auf seinem Social-Media-Account zu den Debatten über das 'Recht auf Hoffnung'.
Yıldız erklärte, dass das 'Recht auf Hoffnung' lediglich eine andere Ausdrucksweise für die 'Möglichkeit der bedingten Entlassung' sei und sagte: "In unserer Gesetzgebung ist der Begriff der bedingten Entlassung verankert, die Bezeichnung 'Recht auf Hoffnung' wird nicht verwendet."
Yıldız betonte zudem, dass Personen, die wegen Terrorstraftaten zu lebenslanger Haft mit erschwerten Bedingungen verurteilt wurden, nicht von einer bedingten Entlassung profitieren können.
Yıldız, der das 'Recht auf Hoffnung' als eine andere Ausdrucksweise für die 'Möglichkeit der bedingten Entlassung' bezeichnete, sagte: "Das Recht auf Hoffnung ist kein eigenständiges Recht, sondern eine andere Ausdrucksweise für die Möglichkeit der bedingten Entlassung. Es gibt kein von der bedingten Entlassung verschiedenes, eigenständiges Rechtsinstitut namens 'Recht auf Hoffnung'. In unserer Gesetzgebung ist der Begriff der bedingten Entlassung verankert, die Bezeichnung 'Recht auf Hoffnung' wird nicht verwendet."
"Wer als Terrorstraftäter zu lebenslanger Haft mit erschwerten Bedingungen verurteilt wurde, kann nicht von einer bedingten Entlassung profitieren"
Yıldız fuhr fort:
"Die Bezeichnung 'Recht auf Hoffnung', die auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte basiert, wird ebenfalls im Sinne einer bedingten Entlassung verwendet. Sie stellt keine Amnestie dar und führt nicht unmittelbar zur Freilassung.
Damit die bedingte Entlassung als Recht in Kraft tritt:
1- Muss der Verurteilte die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe verbüßt haben und sich während dieser Zeit gut geführt haben.
2 - Die Entscheidung erfolgt auf Grundlage eines Berichts der Vollzugs- und Beobachtungsausschüsse sowie des Beschlusses des Vollstreckungsrichters. Wenn durch den Beschluss des Vollstreckungsrichters festgestellt wird, dass diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, profitiert der Verurteilte von der bedingten Entlassung. Gemäß dem geltenden Strafvollzugsgesetz haben alle Verurteilten, mit Ausnahme der vom Anwendungsbereich ausgeschlossenen, unabhängig von der Art des Verbrechens und der Strafe, die Möglichkeit einer bedingten Entlassung.
3- Personen, die wegen organisierter Straftaten gegen die Sicherheit des Staates, die verfassungsmäßige Ordnung und die nationale Verteidigung zu lebenslanger Haft mit erschwerten Bedingungen verurteilt wurden, Terrorstraftäter, deren frühere Todesstrafen in lebenslange Haft oder lebenslange Haft mit erschwerten Bedingungen umgewandelt wurden, sowie Terrorstraftäter, die zu lebenslanger Haft mit erschwerten Bedingungen verurteilt wurden, können nicht von einer bedingten Entlassung profitieren. Sie sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Hierfür müssten die Bestimmungen im Strafvollzugsgesetz, die die bedingte Entlassung untersagen, sowie die Regelungen im Anti-Terror-Gesetz aufgehoben werden."
Nachrichtenquelle: 12punto
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