Schreiben des Gouverneursamts Istanbul an öffentliche Einrichtungen bezüglich des Freitagsgebets
In einem Schreiben des Gouverneursamts Istanbul an die öffentlichen Einrichtungen der Stadt bezüglich des Freitagsgebets heißt es: „Es wurde festgestellt, dass es in der Praxis zu einigen Unregelmäßigkeiten kommt und unterschiedliche Verfahren angewandt werden, wie etwa die Erfassung von Namen und Unterschriften des Personals oder die Anrechnung der Freistellungszeiten auf die wöchentliche Arbeitszeit. Der Geist des Rundschreibens besagt, dass der Besuch des Gebets als Erfordernis der Religionsfreiheit nicht behindert werden darf; der Ausdruck, dass dies nicht zu Arbeitszeitverlusten führen darf, bedeutet, dass – genau wie bei Verwaltungsurlauben – durch die Anwesenheit einer ausreichenden Anzahl von Personal sichergestellt werden muss, dass die Arbeitsabläufe nicht gestört werden.“
Das Gouverneursamt Istanbul hat ein Schreiben an die öffentlichen Einrichtungen der Stadt gesandt, um unterschiedliche Praktiken und Unregelmäßigkeiten bei der Genehmigung für Mitarbeiter zur Teilnahme am Freitagsgebet zu beseitigen.
In dem mit der Unterschrift von Gouverneur Davut Gül versandten Schreiben heißt es: „Mit dem Rundschreiben Nr. 2016/1 der Generaldirektion für Personal und Grundsätze des Ministerpräsidentenamtes wurde bereits mit unserem entsprechenden Schreiben mitgeteilt, dass als Erfordernis der durch die Verfassung und die einschlägigen Rechtsvorschriften garantierten Religionsfreiheit denjenigen Mitarbeitern in öffentlichen Einrichtungen und Organisationen, die dies wünschen, eine Freistellung für das Freitagsgebet gewährt wird, sofern die Gebetszeit in die Arbeitszeit fällt, ohne dass dies zu Arbeitszeitverlusten führt.“
Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass es in der Praxis zu Unregelmäßigkeiten komme und unterschiedliche Verfahren wie die Erfassung von Namen und Unterschriften des Personals oder die Anrechnung der Freistellungszeiten auf die wöchentliche Arbeitszeit beobachtet würden. In dem Schreiben wurde dazu Folgendes festgehalten:
„Der Geist des Rundschreibens besagt, dass der Besuch des Gebets als Erfordernis der Religionsfreiheit nicht behindert werden darf; der Ausdruck, dass dies nicht zu Arbeitszeitverlusten führen darf, bedeutet, dass – genau wie bei Verwaltungsurlauben – durch die Anwesenheit einer ausreichenden Anzahl von Personal sichergestellt werden muss, dass die Arbeitsabläufe nicht gestört werden. In diesem Rahmen bitte ich höflich um Kenntnisnahme und Umsetzung des Rundschreibens Nr. 2016/1 der Generaldirektion für Personal und Grundsätze des Ministerpräsidentenamtes im Einklang mit den oben genannten Erläuterungen.“
Nachrichtenquelle: AA
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