SPK erläutert Details zum Prozess für Krypto-Assets
Das Kapitalmarktamt (SPK) hat nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kapitalmarktgesetzes, das Regelungen für Krypto-Assets umfasst, die Details zum weiteren Vorgehen für Krypto-Assets bekannt gegeben.
Das Kapitalmarktamt (SPK) hat eine „Bekanntmachung zu Krypto-Asset-Dienstleistern“ veröffentlicht und damit die Regelungen erläutert, die gestern im Amtsblatt veröffentlicht wurden und in Kraft getreten sind.
In der vom SPK veröffentlichten Mitteilung zu Krypto-Asset-Dienstleistern wird darauf hingewiesen, dass mit der genannten Regelung Krypto-Asset-Dienstleister, die in der Türkei tätig sind oder tätig werden wollen, unter die Regulierungs- und Aufsichtsbefugnis des Amtes gestellt werden.
In der Mitteilung wurde erklärt, dass im Rahmen der genannten Regelung jede Umgebung, in der eine oder mehrere der Tätigkeiten wie Kauf und Verkauf, Tausch, Transfer von Krypto-Assets sowie die damit verbundenen Verwahrungsdienste oder die Verwahrung und Verwaltung von privaten Schlüsseln, die den Transfer von Krypto-Assets oder Wallets ermöglichen, als regelmäßige, kommerzielle oder berufliche Tätigkeit ausgeübt werden, unter das Gesetz fällt. Gegen diejenigen, die die im Gesetz festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllen, werden gemäß den entsprechenden Artikeln Maßnahmen ergriffen.
In der Mitteilung heißt es dazu:
„Mit der Regelung wurde dem Gesetz Nr. 6362 der vorläufige Artikel 11 hinzugefügt, dessen erster Absatz wie folgt lautet: „Diejenigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, das diesen Artikel eingeführt hat, als Krypto-Asset-Dienstleister tätig sind, müssen innerhalb eines Monats ab dem Datum des Inkrafttretens eine Erklärung bei der Behörde einreichen, in der sie sich verpflichten, die erforderlichen Unterlagen für die Beantragung einer Betriebserlaubnis gemäß den Bedingungen der sekundären Regelungen, die nach den Artikeln 35/B und 35/C des Gesetzes erlassen werden, vorzulegen oder innerhalb von drei Monaten eine Liquidationsentscheidung zu treffen, ohne die Rechte und Interessen der Kunden zu schädigen, und während des Liquidationsprozesses keine neuen Kunden aufzunehmen.
Diejenigen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, das diesen Artikel eingeführt hat, ihre Tätigkeit aufnehmen wollen, erklären vor Beginn ihrer Tätigkeit, dass sie bei der Behörde einen Antrag stellen und die erforderlichen Unterlagen für die Beantragung einer Betriebserlaubnis gemäß den Bedingungen der sekundären Regelungen vorlegen werden.
Die im Rahmen dieses Absatzes bei der Behörde eingereichten Anträge werden auf der Website der Behörde bekannt gegeben. Unternehmen, die sich in Liquidation befinden, geben diesen Status auf ihren Websites bekannt und benachrichtigen ihre Kunden zudem per E-Mail, SMS, Telefon oder ähnlichen Kommunikationsmitteln.“
In diesem Zusammenhang ist es für diejenigen, die zum 02.07.2024 als Krypto-Asset-Dienstleister tätig sind und die Absicht haben, ihre Tätigkeit fortzusetzen, zwingend erforderlich, ihre Erklärungen gemäß dem ersten Absatz des vorläufigen Artikels 11 bis zum 02.08.2024 schriftlich zusammen mit den erforderlichen Informationen, Dokumenten und Erläuterungen bei unserer Behörde einzureichen.
Diejenigen, die zum 02.07.2024 als Krypto-Asset-Dienstleister tätig sind, aber nicht die Absicht haben, diese Tätigkeit fortzusetzen und daher eine Liquidationsentscheidung treffen werden, müssen bis zum 02.08.2024 ihre Erklärungen über die Liquidationsentscheidung und darüber, dass sie während des Liquidationsprozesses keine neuen Kunden aufnehmen werden, zusammen mit Erläuterungen zur Durchführung des Liquidationsprozesses schriftlich bei unserer Behörde einreichen. In diesem Rahmen müssen Unternehmen, die gemäß dem Gesetz bis zum 02.10.2024 eine Liquidationsentscheidung treffen müssen, diesen Status auf ihren Websites bekannt geben und ihre Kunden zudem per E-Mail, SMS, Telefon oder ähnlichen Kommunikationsmitteln benachrichtigen, unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des türkischen Handelsgesetzbuches Nr. 6102. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Übermittlung der Benachrichtigungen an die Kunden liegt bei den zu liquidierenden Institutionen.
Unternehmen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, aber vor dem Inkrafttreten der von unserer Behörde zu erlassenden sekundären Regelungen ihre Tätigkeit aufnehmen wollen, sind ebenfalls verpflichtet, vor Beginn ihrer Tätigkeit ihre Erklärungen gemäß dem ersten Absatz des vorläufigen Artikels 11 schriftlich zusammen mit den erforderlichen Informationen, Dokumenten und Erläuterungen bei unserer Behörde einzureichen.
Die bei der Behörde eingereichten Anträge werden auf der Website unserer Behörde unter der Registerkarte „Institutionen/Krypto-Asset-Dienstleister“ in zwei getrennten Listen als „Liste der tätigen Unternehmen“ und „Liste der Unternehmen mit Liquidationserklärung“ veröffentlicht. Die aktuellen Listen können unter https://spk.gov.tr/kurumlar/kripto-varlik-hizmet-saglayicilar abgerufen werden. Unvollständige oder unzureichende Anträge werden nicht in die „Liste der tätigen Unternehmen“ aufgenommen.
Nach Inkrafttreten der gemäß dem Gesetz von unserer Behörde zu erlassenden sekundären Regelungen darf kein Unternehmen, das nicht in dieser Liste aufgeführt ist, ohne Genehmigung der Behörde tätig werden. Auch die in dieser Liste aufgeführten Unternehmen müssen, während sie ihre Tätigkeit fortsetzen, zusätzlich einen Antrag auf Betriebserlaubnis gemäß den in den sekundären Regelungen festgelegten Bedingungen stellen.
Gegen diejenigen, die nicht in der oben genannten Weise und bis zum angegebenen Datum einen Antrag bei unserer Behörde gestellt haben, können gemäß den Bestimmungen der Artikel 99/A und 109/A des Gesetzes Maßnahmen ergriffen werden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Nichterfüllung von Transferanfragen von Kunden, deren Konten bei Unternehmen geführt werden, die sich für eine Liquidation entscheiden oder innerhalb der festgelegten Frist keinen Antrag bei der Behörde stellen, den Straftatbestand der unerlaubten Krypto-Asset-Dienstleistung gemäß Artikel 109/A erfüllt und diese Personen mit einer Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren sowie einer Geldstrafe von fünftausend bis zehntausend Tagen bestraft werden können.
Im ersten Absatz von Artikel 99/A des Gesetzes heißt es: „Die Ausübung von Tätigkeiten durch im Ausland ansässige Plattformen gegenüber in der Türkei ansässigen Personen oder das Angebot einer im Rahmen der von der Behörde zu erlassenden Regelungen verbotenen Tätigkeit in Bezug auf Krypto-Assets gegenüber in der Türkei ansässigen Personen gilt ebenfalls als unerlaubte Krypto-Asset-Dienstleistung.
Falls im Ausland ansässige Plattformen in der Türkei einen Arbeitsplatz eröffnen, eine türkischsprachige Website erstellen oder direkt und/oder über in der Türkei ansässige Personen oder Institutionen Werbe- und Marketingaktivitäten für die angebotenen Krypto-Asset-Dienste durchführen, wird davon ausgegangen, dass sich die Tätigkeiten an in der Türkei ansässige Personen richten. Zusätzliche Kriterien für die Feststellung, ob sich die Tätigkeiten an in der Türkei ansässige Personen richten, können von der Behörde festgelegt werden.“
In diesem Rahmen müssen im Ausland ansässige Krypto-Asset-Dienstleister ihre Tätigkeiten gegenüber in der Türkei ansässigen Personen, wie im ersten Absatz von Artikel 99/A des Gesetzes angegeben, spätestens bis zum 02.10.2024 beenden. Gegen diejenigen, die nach diesem Datum weiterhin in der angegebenen Weise Tätigkeiten gegenüber in der Türkei ansässigen Personen ausüben, werden die Bestimmungen der Artikel 99/A und 109/A des Gesetzes angewendet.
Die Tätigkeiten von in der Türkei ansässigen Geldautomaten und ähnlichen elektronischen Transaktionsgeräten, die es Kunden ermöglichen, Krypto-Assets in Bargeld oder Bargeld in Krypto-Assets umzuwandeln und Transfers von Krypto-Assets durchzuführen, müssen ebenfalls spätestens bis zum 02.10.2024 beendet werden. Gegen diejenigen, die nach diesem Datum weiterhin tätig sind, sowie gegen diejenigen, die dies ermöglichen, werden die Bestimmungen der Artikel 99/A und 109/A des Gesetzes angewendet.“
Nachrichtenquelle: 12punto
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