Stellungnahme der Generaldirektion für Strafvollzug zur Freilassung von Veysi Aktaş: Keine Ausnahmeregelung angewandt
Veysi Aktaş, der zur gleichen Zeit wie der Anführer der Terrororganisation PKK, Abdullah Öcalan, im Gefängnis İmralı inhaftiert war und eine lebenslange Haftstrafe verbüßte, wurde nach 31 Jahren entlassen. Die Generaldirektion für Strafvollzug hat eine Erklärung zu seiner Freilassung abgegeben.
In der Erklärung der Generaldirektion wurde darauf hingewiesen, dass es notwendig sei, die Öffentlichkeit bezüglich der Berichte und Beiträge in einigen Medien und sozialen Netzwerken korrekt zu informieren, in denen behauptet wurde: „Der im Gefängnis İmralı inhaftierte PKK-Häftling Veysi Aktaş wurde freigelassen.“
Die Generaldirektion für Strafvollzug (CTE) teilte mit, dass alle Verfahren zur bedingten Entlassung des wegen Mitgliedschaft in der Terrororganisation PKK inhaftierten Veysi Aktaş, der im Hochsicherheitsgefängnis des Typs F in İmralı einsaß, im Rahmen der geltenden Vollzugsgesetzgebung und gerichtlicher Entscheidungen durchgeführt wurden und keinerlei Privilegien gewährt wurden.
In der Erklärung wurde daran erinnert, dass Veysi Aktaş, der wegen des Verbrechens „Versuch, einen Teil des unter staatlicher Souveränität stehenden Territoriums von der staatlichen Verwaltung abzuspalten“ (Art. 125 des alten türkischen Strafgesetzbuches Nr. 765) zu lebenslanger Haft verurteilt wurde, am 11. Mai 1994 in die Justizvollzugsanstalt eingetreten war und am 17. März 2015 in das Hochsicherheitsgefängnis des Typs F in İmralı verlegt wurde. Weiter heißt es:
„Obwohl die 30-jährige Frist für die bedingte Entlassung des Häftlings, der eine lebenslange Haftstrafe im Hochsicherheitsgefängnis des Typs F in İmralı verbüßte, abgelaufen war, wurde die Bewertung seines guten Verhaltens durch den Verwaltungs- und Beobachtungsausschuss dreimal abgelehnt. Nach einer erneuten Bewertung am 25. Juli 2025 wurde entschieden, den Häftling nach einer Haftzeit von etwa 32 Jahren bedingt zu entlassen. Zum Zeitpunkt der Entlassung lag gegen den Häftling keine Disziplinarstrafe vor. Alle durchgeführten Verfahren erfolgten im Rahmen der Vollzugsgesetzgebung und gerichtlicher Entscheidungen; es wurden keinerlei Privilegien oder Ausnahmen gewährt. Den in einigen sozialen Medien verbreiteten Kommentaren mit Desinformationscharakter und den Versuchen zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung sollte kein Glauben geschenkt werden.“
Nachrichtenquelle: 12punto
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