Umstrittenes Arbeitszeitgesetz für Tourismusbeschäftigte im Parlament: „Ein System der Sklaverei“
Mit einer im türkischen Parlament (TBMM) verabschiedeten Regelung wurde der wöchentliche Urlaubsanspruch für Beschäftigte im Tourismussektor von 7 auf 11 Tage verlängert. Die neue Regelung deckt zudem keine Überstundenvergütung ab.
Mit einem neuen Gesetz, das in der Großen Nationalversammlung der Türkei verabschiedet wurde, hat sich die Regelung für den wöchentlichen Ruhetag von Arbeitnehmern im Tourismussektor grundlegend geändert. Beschäftigte in Beherbergungsbetrieben, die über eine Betriebsgenehmigung des Ministeriums für Kultur und Tourismus verfügen, können nun nicht mehr einmal pro Woche, sondern erst nach 10 Arbeitstagen einen einzigen Tag Urlaub nehmen.
TROTZ GESETZESLAGE WURDE DAS URLAUBSRECHT EINGESCHRÄNKT
Dabei regelt Artikel 46 des geltenden Arbeitsgesetzes eindeutig, dass Arbeitnehmer Anspruch auf einen ununterbrochenen wöchentlichen Ruhetag von 24 Stunden innerhalb eines Arbeitszeitraums von 7 Tagen haben. Gemäß diesem Artikel:
Ist nach jeweils 6 Arbeitstagen 1 Tag Urlaub zwingend vorgeschrieben
Zählen Entschuldigungsurlaube und ärztliche Atteste als Arbeitstage
Gilt der Urlaub als nicht gewährt, wenn der Arbeitnehmer auch nur eine Stunde am Ruhetag arbeitet
Während sich die Rechtsprechung des Kassationshofs (Yargıtay) in diesem Rahmen bewegt, stößt die neue gesetzliche Regelung, die dieses Recht aussetzt, auf heftige Kritik.
AUCH ÜBERSTUNDEN WERDEN NICHT VERGÜTET
Das neue Gesetz betrifft nicht nur die Urlaubsdauer, sondern auch die Lohnansprüche. Laut einem Bericht von Ahmet Kıvanç von Habertürk wird die Arbeit, die außerhalb des nach 10 Tagen ununterbrochener Arbeit gewährten Ruhetags geleistet wird, nicht als Überstunden angerechnet.
Normalerweise mussten Arbeitgebern für Arbeitnehmer, die an ihrem wöchentlichen Ruhetag beschäftigt wurden, folgende Leistungen erbringen:
Das Entgelt für 1 Tag Urlaub
Zusätzlich eine Überstundenvergütung von 1,5 Tagen
Mit dieser neuen Praxis werden Tourismusbeschäftigte jedoch keine Überstundenvergütung erhalten. Wenn sie an ihrem Ruhetag zur Arbeit herangezogen werden, können sie anstelle der Vergütung auch keinen Freizeitausgleich verlangen.
NICHT EINMAL DER ZEITPUNKT DES URLAUBS IST GEKLÄRT
Einer der umstrittensten Aspekte des neuen Gesetzes ist, dass es keinerlei Bestimmungen darüber enthält, wann nicht genutzte wöchentliche Ruhetage nachgeholt werden müssen.
Während darauf hingewiesen wird, dass der Kassationshof in dieser Frage noch keine Rechtsprechung gebildet hat, wird befürchtet, dass dieser Umstand willkürliche Praktiken zugunsten der Arbeitgeber begünstigen könnte.
ANDERE SEKTOREN HABEN EBENFALLS INTERESSE
Nach dieser Regelung im Tourismussektor wird berichtet, dass beim Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit bereits ähnliche Forderungen aus vielen anderen Branchen, allen voran dem Baugewerbe, eingegangen sind.
Den Gerüchten in den politischen Kulissen zufolge:
Wollen Sektoren wie Bauwesen, Bergbau, Energie und Transport diese Praxis ebenfalls ausweiten
Wird erwartet, dass in Kürze neue Regelungen zur Verschiebung des wöchentlichen Ruhetags auch für andere Sektoren in die Große Nationalversammlung eingebracht werden
Nachrichtenquelle: 12punto
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