Verfassungsgericht bewertet 'grobe und verletzende' Äußerungen in sozialen Medien als Verletzung der Meinungsfreiheit
Das türkische Verfassungsgericht hat entschieden, dass die Verurteilung einer Person zu einer Geldstrafe wegen der Verwendung der Begriffe 'noniş' und 'nonoş' in einem Beitrag in den sozialen Medien eine Verletzung der Meinungsfreiheit darstellt.
Das türkische Verfassungsgericht (AYM) hat den Antrag einer Person geprüft, die wegen Beleidigung aufgrund der Verwendung der Begriffe 'noniş' und 'nonoş' verurteilt worden war, und entschieden, dass das Recht auf Meinungsfreiheit verletzt wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Bestrafung grober und verletzender Beiträge in sozialen Medien mit einer Geldstrafe in jedem Fall eine abschreckende Wirkung auf die Meinungsfreiheit habe, die ein unverzichtbarer Bestandteil einer demokratischen Gesellschaft sei.
Laut der Entscheidung des Verfassungsgerichts hatte der Beschwerdeführer, der Bauunternehmer K.K., infolge eines Streits während eines Bauprojekts einen Beitrag in den sozialen Medien veröffentlicht, der die Begriffe 'noniş' und 'nonoş' enthielt, und war deshalb wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 1740 Lira verurteilt worden. Das Verfassungsgericht hob das Urteil jedoch mit der Begründung auf, dass diese Strafe einen Eingriff in die Meinungsfreiheit darstelle.
In der Entscheidung des Verfassungsgerichts wurde betont, dass die Meinungsfreiheit ein gewisses Maß an Übertreibung zulassen müsse und nicht erwartet werden dürfe, dass Beiträge in sozialen Medien in jedem Fall strafrechtlich geahndet würden. Das Gericht unterstrich, dass es in einem Umfeld, in dem grobe und verletzende Ausdrücke in der Gesellschaft weit verbreitet seien, als normal angesehen werden müsse, wenn sich Einzelpersonen gegenüber ähnlich äußerten, und entschied, dass der Eingriff in die Meinungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft nicht hinnehmbar sei.
In der Entscheidung, in der es heißt, dass die Schlussfolgerung des Gerichts, das Wort 'noniş' allein sei als Beleidigung einzustufen, unter Berücksichtigung des Sachverhalts eine 'übertriebene Interpretation' darstelle, wurde folgende Bewertung vorgenommen:
"Die Bewertung des Gerichts, dass die vom Beschwerdeführer verwendeten Wörter 'noniş' und 'nonoş' dieselbe Bedeutung hätten und für homosexuelle Männer verwendet würden, sowie die Annahme, dass das eigentliche Ziel des Beschwerdeführers darin bestanden habe, den Kläger herabzusetzen, war nur möglich, indem den vom Beschwerdeführer verwendeten Wörtern Bedeutungen zugeschrieben wurden, die über das hinausgingen, was er selbst damit meinte. Wie das Verfassungsgericht unterstrichen hat, sollten den strittigen Äußerungen keine Bedeutungen zugeschrieben werden, die über das Verständnis des Beschwerdeführers hinausgehen. Es wurde bewertet, dass die Begründung des Gerichts im Hinblick auf den Eingriff in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht relevant und ausreichend war.
Aus den genannten Gründen ist zu entscheiden, dass die in Artikel 26 der Verfassung garantierte Meinungsfreiheit verletzt wurde."
Nachrichtenquelle: AA
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