Verfassungsgerichtsurteil zu CİMER: Wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben
Das Verfassungsgericht hat in einer Pressemitteilung die Begründung für die Entscheidung zur „Aufhebung der Regelung, die vorsieht, dass die Gründungs- und Arbeitsweise von CİMER durch ein vom Präsidenten zu erlassendes Dekret festgelegt wird“, bekannt gegeben.
Das Verfassungsgericht hat das Präsidialdekret Nr. 101 aufgehoben, das Anträge bei öffentlichen Institutionen und Organisationen über die CİMER-Plattform ermöglichte.
In der Pressemitteilung des Verfassungsgerichts wurde die Begründung für den Aufhebungsantrag wie folgt dargelegt:
"ES WURDE GELTEND GEMACHT, DASS ES VERFASSUNGSWIDRIG IST"
"In der Klageschrift wurde zusammenfassend geltend gemacht, dass die Regelung, die das Recht auf Rechtsbehelf sowie das Petitions- und Informationsfreiheitsrecht betrifft, einen Bereich regelt, der nicht durch ein Präsidialdekret (CBK) geregelt werden darf; dass Regelungen, die Grundrechte und Freiheiten einschränken, ausschließlich durch Gesetze erfolgen müssen; dass die Regelung Themen betrifft, die bereits ausdrücklich gesetzlich geregelt sind; und dass sie weder für Einzelpersonen noch für die Verwaltung vorhersehbar ist, weshalb die Regelung verfassungswidrig sei."
In der Bewertung des Gerichts heißt es dazu:
"KANN NICHT DURCH PRÄSIDIALDEKRET GEREGELT WERDEN"
Das Petitionsrecht und das Recht auf Informationszugang sind in Artikel 74 der Verfassung verfassungsrechtlich geschützt. Artikel 104 der Verfassung besagt, dass Grundrechte, persönliche Rechte und Pflichten, die in den ersten beiden Abschnitten des zweiten Teils der Verfassung enthalten sind, sowie politische Rechte und Pflichten, die im vierten Abschnitt enthalten sind, nicht durch ein Präsidialdekret geregelt werden dürfen. Unter Berücksichtigung des Gründungszwecks der im Streit stehenden Regelung wurde festgestellt, dass die Aufgaben und Tätigkeiten von CİMER in den Anwendungsbereich des Petitionsrechts und des Rechts auf Informationszugang fallen, die durch Artikel 74 der Verfassung geschützt sind. Daher wurde festgestellt, dass die Regelung, die Bestimmungen zum Petitionsrecht und zum Recht auf Informationszugang enthält, einen Bereich betrifft, der nicht durch ein Präsidialdekret geregelt werden darf.
Andererseits kann zwischen dem Recht auf Informationszugang und vielen anderen Grundrechten und Freiheiten, die in der Verfassung geschützt sind und ebenfalls nicht durch ein Präsidialdekret geregelt werden dürfen – insbesondere der Meinungsfreiheit –, ein bedeutender Zusammenhang bestehen. In diesem Zusammenhang wurde bewertet, dass die Regelungen zum Recht auf Informationszugang aufgrund ihres Umfangs in einigen Fällen Auswirkungen und Folgen für andere Grundrechte und Freiheiten haben können, die in den verbotenen Bereich fallen.
Aus den genannten Gründen hat das Verfassungsgericht entschieden, dass die Regelung verfassungswidrig ist und aufgehoben wird.
GESETZLICHE REGELUNG ERFORDERLICH
Das Verfassungsgericht entschied, dass die Aufhebung neun Monate nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft tritt, womit für die Fortführung der Anwendung eine gesetzliche Neuregelung erforderlich wird.
Nachrichtenquelle: 12punto
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