„Verordnung zur Änderung der Verordnung über private Bildungseinrichtungen“ im Amtsblatt veröffentlicht
Die Änderungen an der Verordnung über private Bildungseinrichtungen wurden im Amtsblatt veröffentlicht.
Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung über private Bildungseinrichtungen wurde ein biometrisches Identitätsprüfungssystem definiert, dessen Funktionsweise festgelegt und bestimmt, dass dieses System als Grundlage für Zahlungen an private Bildungs- und Rehabilitationszentren dient. Neben dem biometrischen Identitätsprüfungssystem werden die bereits bestehenden Videoüberwachungssysteme weiterhin angewendet. Sollte festgestellt werden, dass eine Identifizierung und Verifizierung aus Gründen, die auf das biometrische System zurückzuführen sind, nicht möglich ist, erfolgt die Feststellung der Anwesenheit bei den von den Einrichtungen durchgeführten Schulungen an den Tagen, an denen das System nicht funktionierte, mittels des Videoüberwachungssystems.
Personen, die sich anmelden möchten, wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich auf eigene Kosten bei den Einrichtungen anzumelden. Informationen zu diesen Kursen werden in das Modul für Sonderpädagogik eingetragen.
Mit der Verordnung wurden auch Änderungen bei den Verfahren zur häuslichen Förderpädagogik vorgenommen. In diesem Rahmen wird ein monatlicher Arbeitskalender erstellt, der die Tage und Uhrzeiten der Schulungen für Personen enthält, die häusliche Förderpädagogik erhalten. Dieser Kalender muss vor Beginn der Schulungen des Folgemonats in das Modul für Sonderpädagogik eingetragen werden, und die Schulungen werden an den im monatlichen Arbeitskalender festgelegten Tagen und Uhrzeiten durchgeführt. Zudem wird die häusliche Förderpädagogik mindestens viermal jährlich von den dazu befugten Stellen kontrolliert.
Mit der Neuregelung wurden auch Änderungen bei der Durchführung von Nachholunterricht vorgenommen. Während Schulungen, die zuvor aufgrund von Naturkatastrophen oder verschiedenen Gründen, die zu von Ministerien, Gouverneursämtern oder Bezirksverwaltungen angeordneten Schließungen führten, oder aufgrund des Fernbleibens von Personen mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht stattfinden konnten, in den Folgemonaten nachgeholt wurden, wurde dieser Zeitraum mit der neuen Regelung auf 24 Monate begrenzt. Darüber hinaus wurde die Dauer des Nachholunterrichts, der zuvor individuell auf 8 Stunden pro Monat begrenzt war, auf 12 Stunden pro Monat erhöht.
Die gesamte Verordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
Nachrichtenquelle: İHA
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