Voraussetzung einer Vorprüfung für Richter- und Staatsanwaltsanwärter eingeführt!
Für die Teilnahme an Prüfungen für Richter- und Staatsanwaltsanwärter in der ordentlichen und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie für den Beginn des Anwaltspraktikums und des Notarpraktikums wurde das Bestehen der Eingangsprüfung für Rechtsberufe bzw. der Vorprüfung für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Pflicht.
Die vom Justizministerium erstellte Verordnung über die Eingangsprüfung für Rechtsberufe und die Vorprüfung für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde im Amtsblatt veröffentlicht.
Mit der aus 4 Abschnitten und 12 Artikeln bestehenden Verordnung wurden die Verfahren und Grundsätze für die Durchführung der Prüfungen sowie weitere diesbezügliche Angelegenheiten festgelegt.
VORAUSSETZUNG DES PRÜFUNGSERFOLGS
Demnach ist für Absolventen der juristischen Fakultäten das Bestehen der Eingangsprüfung für Rechtsberufe Voraussetzung, um an der Prüfung für Richter- und Staatsanwaltsanwärter teilnehmen zu können sowie um das Anwalts- oder Notarpraktikum zu beginnen.
Für Personen, die ein mindestens vierjähriges Hochschulstudium in den Bereichen Politikwissenschaft, Verwaltungswissenschaft, Wirtschaft oder Finanzwesen absolviert haben, in deren Lehrplänen Rechtskenntnisse in ausreichendem Maße vermittelt werden, oder die einen als gleichwertig anerkannten Abschluss einer ausländischen Bildungseinrichtung vorweisen können, wurde für die Teilnahme an der Prüfung für Verwaltungsrichteranwärter das Bestehen der Vorprüfung für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Pflicht gemacht.
Die Eingangsprüfung für Rechtsberufe wird zweimal jährlich in den Monaten April und September stattfinden, die Vorprüfung für die Verwaltungsgerichtsbarkeit einmal jährlich im September.
Diese Prüfungen gelten für diejenigen, die sich nach dem 24. Oktober 2019 an den entsprechenden Hochschuleinrichtungen eingeschrieben haben und nach dem 31. März 2024 ihren Abschluss erlangt haben.
MINDESTENS 70 PUNKTE ERFORDERLICH
Absolventen der genannten Fachbereiche können sich zum Zeitpunkt des Prüfungsdatums für diese Prüfungen anmelden. Die von der ÖSYM durchgeführten Prüfungen werden aus mindestens 100 Multiple-Choice-Fragen bestehen. Wer von 100 möglichen Punkten mindestens 70 Punkte erreicht, gilt als erfolgreich.
Die in den Prüfungen abzufragenden Themen und die Punkteverteilung sind ebenfalls in der Verordnung enthalten.
Nachrichtenquelle: AA
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