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Werden Straßenhunde eingeschläfert? Was besagt Artikel 5 des Gesetzes über Straßentiere?

Die Beratungen über das Gesetz zu Straßentieren, das die öffentliche Meinung spaltet, werden in der Generalversammlung der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) fortgesetzt. Sobald die verbleibenden 17 Artikel des „Gesetzentwurfs zur Änderung des Tierschutzgesetzes“, von dem bisher 5 Artikel angenommen wurden, verabschiedet sind, wird das Gesetz nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten. Mit der Verabschiedung des Gesetzes wird der Weg für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 5 frei. Werden Straßenhunde also eingeschläfert? Was besagt Artikel 5 des Gesetzes über Straßentiere? Hier sind die Details...

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Werden Straßenhunde eingeschläfert? Was besagt Artikel 5 des Gesetzes über Straßentiere?

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes spaltet die öffentliche Meinung, seit er auf die Tagesordnung gekommen ist. 

Während die Diskussionen über die Gesetzesänderung andauern, wurde der „Gesetzentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes“ angenommen und in das Parlament eingebracht.

Von dem Gesetzentwurf, dessen Beratungen gestern begannen, wurden bereits 5 Artikel angenommen.

Werden Straßenhunde also eingeschläfert? Was besagt Artikel 5 des Gesetzes über Straßentiere? Hier sind alle Details...

WERDEN STRASSENHUNDE EINGESCHLÄFERT?

Gemäß Artikel 5 des Gesetzentwurfs zur Änderung des Tierschutzgesetzes werden „Tiere, die in Tierheime aufgenommen wurden und aggressiv sind, an ansteckenden oder unheilbaren Krankheiten leiden oder deren Haltung verboten ist, von den Kommunalverwaltungen durch Euthanasie eingeschläfert“.

WAS BESAGT ARTIKEL 5 DES GESETZES ÜBER STRASSENTIERE?

Artikel 5 des Gesetzes enthält folgende Bestimmungen:

„ARTIKEL 5 – Der Begriff „Tötung“ im Titel des vierten Abschnitts des zweiten Teils des Gesetzes Nr. 5199 wurde durch „Euthanasie“ ersetzt, der Titel von Artikel 13 wurde in „Euthanasie von Tieren“ geändert, vor dem ersten Absatz wurden neue Absätze eingefügt und der Begriff „Grundlagen und Verfahren der Tötung“ im zweiten Satz des bestehenden zweiten Absatzes wurde in „Grundlagen und Verfahren der Tötung und Euthanasie“ geändert.

„Tiere, die in Tierheime aufgenommen wurden und aggressiv sind, an ansteckenden oder unheilbaren Krankheiten leiden oder deren Haltung verboten ist, werden von den Kommunalverwaltungen durch Euthanasie eingeschläfert.

Falls die Population herrenloser Tiere eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, Krankheiten auftreten, die von Tier zu Tier oder von Tier zu Mensch übertragen werden, oder wenn Wasserressourcen, die Tierwelt und die biologische Vielfalt geschädigt werden, kann durch die zuständige Kommunalverwaltung eine Euthanasie an herrenlosen Tieren durchgeführt werden.“


Nachrichtenquelle: 12punto

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