Wurde die Nutzung von Essenskarten in Supermärkten abgeschafft? Es gibt eine Stellungnahme!
Es gab eine Stellungnahme zu den Entwicklungen bezüglich einer möglichen Einschränkung der Einsatzbereiche von Essenskarten. Öner Piyade, Vorsitzender des Verbands der Essenskartenanbieter (Yemek Kartları Derneği), äußerte sich zu diesem Thema.
Bezüglich der Entwicklungen über eine mögliche Einschränkung der Einsatzbereiche von Essenskarten gab es eine Stellungnahme von Öner Piyade, dem Vorsitzenden des Verbands der Essenskarten-Anbieter. Piyade wies darauf hin, dass die Sozialversicherungsanstalt (SGK) mit der jüngsten Regelung die Beitragspflicht für Essenskarten aufgehoben habe, und teilte mit, dass es keinerlei Einschränkungen bei der Nutzung in Restaurants, Konditoreien, Imbissen, Supermärkten, Cafés und ähnlichen Einrichtungen gebe.
Piyade erklärte: "Die SGK hat gemäß Artikel 80, Absatz B des Gesetzes Nr. 5510 durch eine Verordnung und das darauf folgende Rundschreiben im Rahmen der Sachleistungen erklärt, dass für Essenskarten keine Beiträge erhoben werden und es sich um eine Sachleistung handelt."
Piyade bewertete die Situation wie folgt: "Die SGK ist zu der Praxis zurückgekehrt, die bereits vor 2022 galt und Essenskarten vollständig von der Beitragspflicht befreit, was sowohl den Arbeitnehmern als auch den Arbeitgebern zugutekommt. Wie in Artikel 2.1.4 des am 31. Dezember 2024 veröffentlichten Rundschreibens ausdrücklich dargelegt, wird mit dem Ausdruck 'bar oder als Bargeldersatz' klargestellt, dass sie für alle Zahlungen verwendet werden können, die Bargeld ersetzen, dass es keine Einschränkungen gibt und dass sie an allen Bank-POS-Terminals und in allen Sektoren gültig sind."
Piyade stellte klar, dass Essenskarten nicht an Bank-POS-Terminals oder Geldautomaten verwendet werden können, und teilte mit: "In einem geschlossenen Netzwerk sind sie nur bei einem Teil der Vertragspartner gültig, die Lebensmittel und verzehrfertige Speisen anbieten, wie etwa Restaurants, Konditoreien, Supermärkte und Imbisse."
Piyade äußerte sich wie folgt:
"In diesem Rahmen ist der Umfang der Vertragspartner für Essenskarten, die durch eine elektronische Kontrollinfrastruktur die registrierte Wirtschaft unterstützen und ein zu 100 Prozent registriertes System ohne Steuerverluste betreiben, seit 30 Jahren unverändert. Essenskarten sind im Rahmen der Sachleistungen von der Beitragspflicht befreit. Für die bestehenden Einsatzbereiche der Essenskarten, die auf ein geschlossenes Netzwerk beschränkt sind, gibt es keinerlei Einschränkungen bei der Nutzung in Restaurants, Konditoreien, Imbissen, Supermärkten, Cafés und ähnlichen Einrichtungen."
Nachrichtenquelle : 12punto
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