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Harte Strafen für das Ausbleiben von Rechnungen drohen! Verstöße können bis zu 100.000 Lira kosten!

Neue Regelungen zu den Strafen bei Nichtausstellung von Rechnungen und ähnlichen Dokumenten bei Geschäftsvorgängen sind in Kraft getreten. Mit dem Kommuniqué des Ministeriums für Schatz und Finanzen wird bei der ersten Feststellung einer nicht ausgestellten Rechnung eine Strafe von 10.000 Lira verhängt, bei der sechsten Feststellung kann die Strafe bis zu 100.000 Lira betragen. Wenn der Käufer das Finanzamt darüber informiert, dass keine Rechnung ausgestellt wurde, wird keine Strafe verhängt, jedoch erhalten diejenigen, die das Dokument nicht ausstellen, eine erhöhte Strafe.

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Harte Strafen für das Ausbleiben von Rechnungen drohen! Verstöße können bis zu 100.000 Lira kosten!

Das vom Ministerium für Schatz und Finanzen erstellte "Allgemeine Kommuniqué zum Steuerverfahrensgesetz" wurde im Amtsblatt veröffentlicht und ist in Kraft getreten.

Harte Strafen für das Ausbleiben von Rechnungen drohen! Verstöße können bis zu 100.000 Lira kosten!

Demnach wird bei der mehrfachen Nichtausstellung oder Nichtannahme von Dokumenten wie Kassenbons, Rechnungen oder Honorarnoten, die im Steuerverfahrensgesetz aufgeführt sind, innerhalb eines Kalenderjahres sowohl gegen den Käufer als auch gegen den Verkäufer für jede Feststellung eine erhöhte Steuerstrafe verhängt.

Beispielsweise liegt die Mindeststrafe für das Nichtausstellen einer Rechnung bei der ersten Feststellung bei 10.000 Lira, bei der zweiten Feststellung bei 20.000 Lira, bei der dritten bei 30.000 Lira, bei der vierten bei 40.000 Lira, bei der fünften bei 50.000 Lira und bei der sechsten sowie bei weiteren Feststellungen steigt sie auf bis zu 100.000 Lira an.

Harte Strafen für das Ausbleiben von Rechnungen drohen! Verstöße können bis zu 100.000 Lira kosten!

Wenn Personen, die zur Ausstellung von Dokumenten verpflichtet sind, dieser Verpflichtung nicht nachkommen und der Käufer diesen Umstand innerhalb von spätestens 5 Werktagen beim Finanzamt meldet, bevor das Finanzamt davon Kenntnis erlangt, wird gegen den Käufer keine Strafe verhängt.

Demnach werden Personen, die zur Entgegennahme von Dokumenten wie Kassenbons, Rechnungen oder Honorarnoten verpflichtet sind, bei einer Nichtausstellung nicht sanktioniert, sofern sie dies innerhalb von 5 Werktagen von sich aus dem Finanzamt melden. Diejenigen, die das Dokument nicht ausstellen, müssen hingegen mit einer dreifach erhöhten Strafe für besondere Unregelmäßigkeiten rechnen.

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Darüber hinaus wird gegen den Käufer keine Strafe verhängt, wenn der Verkäufer dem Käufer ein anderes als die im Steuerverfahrensgesetz aufgeführten Dokumente aushändigt und der Käufer dies innerhalb von 5 Werktagen von sich aus dem Finanzamt meldet; in diesem Fall wird jedoch gegen den Verkäufer eine sechsfach erhöhte Strafe verhängt.

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Die Regelung enthält auch Erläuterungen und Beispiele zur Anwendung einer um 50 Prozent erhöhten Steuerschadensstrafe für Personen, die informell tätig sind.

In diesem Rahmen werden Strafen für diejenigen, die ohne steuerliche Registrierung tätig sind, um 50 Prozent erhöht angewendet. Auch wenn nach der steuerlichen Registrierung für Zeiträume vor dem Registrierungsdatum nachträglich eine neue Steuerfestsetzung erfolgt, werden die Strafen erhöht angewendet.

Andererseits werden bei unterlassenen, unvollständigen oder irreführenden Meldungen zu Werbe-, Verkaufs- und Vermietungsinformationen im digitalen Umfeld für jede Information einzeln Strafen verhängt.


Nachrichtenquelle : 12punto