Maßnahmen gegen gepanschten Alkohol: Beschränkungen eingeführt
Das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft hat neue Vorschriften erlassen, um den illegalen Gebrauch von legal in den Verkehr gebrachtem Ethylalkohol zu verhindern. Für Apotheken, Tierarztpraxen und Gesundheitsdienstleister wurden Beschränkungen für den Bezug von Ethylalkohol eingeführt; für Mengen, die über die festgelegten Grenzwerte hinausgehen, ist künftig eine Genehmigung des Gesundheitsministeriums erforderlich.
Das vom Ministerium erstellte „Kommuniqué über die Grundsätze und Verfahren zur Bestimmung der Vermarktung, des Verwendungszwecks und der Menge von Ethylalkohol für medizinische Zwecke“ wurde im Amtsblatt veröffentlicht und ist in Kraft getreten.
Mit dem Kommuniqué wurden die Verfahren und Grundsätze für die Vermarktung, den Verwendungszweck, den Einsatzbereich, die Menge von Ethylalkohol für medizinische Zwecke sowie die bei Verstößen gegen das Kommuniqué zu verhängenden Verwaltungssanktionen geregelt. Ziel ist es, zu verhindern, dass legal in den Verkehr gebrachter Ethylalkohol für den illegalen Handel verwendet wird.
Demnach dürfen Gesundheitsdienstleister, die öffentlichen Einrichtungen und Organisationen angehören, Ethylalkohol für medizinische Zwecke in einer Menge beziehen, die mit ihren Tätigkeiten vereinbar ist.
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Gesundheitsdienstleister, Tierschutzeinrichtungen, Tierheime, Pflege-, Rehabilitations- und Behandlungszentren, die öffentlichen Einrichtungen und Organisationen angehören, sowie andere vom Amt für Tabak und Alkohol (TADAB) als geeignet erachtete Gesundheitseinrichtungen dürfen den erworbenen Ethylalkohol für medizinische Zwecke weder entgeltlich noch unentgeltlich in den Verkehr bringen und ihn nicht außerhalb der im Kommuniqué festgelegten Verwendungsbereiche einsetzen.
LIMIT FÜR GROSSHÄNDLER: 50 TAUSEND LITER
Großhändler für Ethylalkohol dürfen in ihren Beständen keinesfalls mehr als 50 Tausend Liter Ethylalkohol für medizinische Zwecke vorhalten. Großhändler, die zum heutigen Zeitpunkt mehr als 50 Tausend Liter Ethylalkohol für medizinische Zwecke auf Lager haben, dürfen keine neuen Produkte beziehen, solange diese Menge nicht unter 50 Tausend Liter fällt.
Mit Ausnahme derjenigen, die öffentlichen Einrichtungen und Organisationen angehören, können Apotheken, Tierarztpraxen und -kliniken monatlich 5 Liter, Einrichtungen der Primärversorgung 10 Liter und Tierkliniken 40 Liter Ethylalkohol für medizinische Zwecke beziehen.
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Einrichtungen der Sekundär- und Tertiärversorgung können jährlich 1000 bzw. 2000 Liter des genannten Produkts beziehen.
Anträge anderer Gesundheitseinrichtungen, in denen die Verwendung von Ethylalkohol für medizinische Zwecke zwingend erforderlich ist, sowie die Verwendungsmengen der als geeignet befundenen Einrichtungen werden von der TADAB geprüft.
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BEI MEHRBEDARF IST EIN SCHREIBEN DES MINISTERIUMS ERFORDERLICH
Sollten Einrichtungen der Sekundär- und Tertiärversorgung einen höheren Bedarf an Ethylalkohol haben, müssen sie ein Genehmigungsschreiben des Gesundheitsministeriums einholen und dieses bei der TADAB vorlegen.
Mit der Regelung wurden Gesundheitsdienstleister, Tierschutzeinrichtungen sowie Tierheime, Pflege-, Rehabilitations- und Behandlungszentren öffentlicher Einrichtungen, die Ethylalkohol für medizinische Zwecke beziehen und verwenden, zudem dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über die Verwendungsmengen und -bereiche zu führen.
Nachrichtenquelle: 12punto
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