Fragen des EGMR an die Türkei im Fall Ekrem İmamoğlu: Antworten zu sechs Punkten zum Inhaftierungsprozess gefordert
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Türkei um eine Stellungnahme zur Inhaftierung des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem İmamoğlu, gebeten. Dabei wurde auch die Frage aufgeworfen, ob ein Zusammenhang zwischen der Inhaftierung İmamoğlus und seiner Präsidentschaftskandidatur besteht.
Die Akte des Bürgermeisters von Istanbul (İBB), Ekrem İmamoğlu, der nach seiner Festnahme am 19. März 2025 inhaftiert wurde, ist auf die Tagesordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gelangt. In diesem Zusammenhang hat der EGMR sechs spezifische Fragen an das Justizministerium gerichtet. Diese Fragen decken einen breiten Rahmen ab, der von der rechtlichen Grundlage der Inhaftierung über mögliche politische Motive bis hin zur Frage reicht, ob das Recht auf Wählbarkeit und die demokratische Teilhabe eingeschränkt wurden.
Die ersten vier Fragen des Gerichts betreffen die Rechtmäßigkeit der Inhaftierungsentscheidung gegen İmamoğlu, den begründeten Verdacht, die Angemessenheit der Dauer der Inhaftierung sowie die Wirksamkeit der Rechtsbehelfe. In der fünften und sechsten Frage wird thematisiert, ob die gegen İmamoğlu eingeleiteten Verfahren politische Ziele verfolgen und ob diese Prozesse Auswirkungen auf seine Präsidentschaftskandidatur hatten.
Dass İmamoğlu zum Zeitpunkt seiner Festnahme als Präsidentschaftskandidat gehandelt wurde und der mögliche Zusammenhang mit dem Wahlprozess gehören ebenfalls zu den Punkten, auf die der EGMR aufmerksam macht. Im Einklang mit den Grundprinzipien der Europäischen Menschenrechtskonvention richtete das Gericht direkt an die Regierung die Fragen, „ob die Inhaftierung von İmamoğlu aus den im Rahmen der Konvention genannten politischen Gründen erfolgte“ und „ob das Recht auf Teilnahme an Wahlen und das Recht auf Wählbarkeit verletzt wurden“.
Der EGMR hatte bereits in früheren ähnlichen Fällen, etwa bei den Inhaftierungen von Selahattin Demirtaş und Osman Kavala, entschieden, dass kein „begründeter Verdacht“ vorlag. Das Gericht hinterfragt nun auch die Hinlänglichkeit der Verdachtsmomente, die als Grundlage für die Inhaftierung von İmamoğlu dienten. Zudem wurde untersucht, ob die eingeschränkte Einsicht in die Ermittlungsakte dazu führte, dass der Beschwerdeführer sein Recht auf einen wirksamen Einspruch gegen die Inhaftierung nicht ausüben konnte. In diesem Zusammenhang wurde auf frühere Urteile zu Verletzungen der Menschenrechte im Fall von Figen Yüksekdağ und einigen HDP-Abgeordneten verwiesen.
Im Namen von İmamoğlu wurde am 10. November 2025 wegen „ungerechtfertigter Inhaftierung“ Beschwerde beim EGMR eingereicht; sein Anwalt Mehmet Pehlivan gab am 26. Dezember öffentlich bekannt, dass das Gericht eine vorrangige Prüfung des Antrags beschlossen habe. Pehlivan hatte besonders betont, dass ein vorrangiges Prüfungsverfahren bei Dossiers aus der Türkei selten vorkomme.
Die vom EGMR aufgeworfenen Fragen wurden so erweitert, dass sie nicht nur die rechtlichen Grundlagen der Inhaftierungsmaßnahme gegen İmamoğlu abdecken, sondern auch wichtige Dimensionen wie politische Rechte, die Teilnahme an Wahlen und die Einschränkung der demokratischen Repräsentation umfassen.

DIE FRAGEN DES EGMR AN DIE TÜRKEI
1. Hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Beschwerde gemäß **Artikel 35 Absatz 1 der Konvention** alle wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft? (Zu den allgemeinen Grundsätzen siehe *Vuckovic u. a. gegen Serbien* (Voreinrede) [Große Kammer], Nr. 17153/11 und 29 weitere Beschwerden, §§ 69-77, 25. März 2014)
2. War die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers mit den Anforderungen von **Artikel 5 Absatz 1 der Konvention** vereinbar? Insbesondere: Kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines „begründeten Verdachts“ im Sinne von **Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c** wegen einer ihm zur Last gelegten Straftat inhaftiert wurde? (Siehe insbesondere *Fox, Campbell und Hartley gegen das Vereinigte Königreich*, 30. August 1990, § 32, Serie A Nr. 182)
Waren die zum Zeitpunkt der Inhaftierungsentscheidung vorliegenden Beweise ausreichend, damit ein objektiver Beobachter annehmen konnte, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen haben könnte? (Siehe *Mergen u. a. gegen die Türkei*, Nr. 44062/09 und 4 weitere Beschwerden, §§ 46-55, 31. Mai 2016 und *Yüksel u. a. gegen die Türkei*, Nr. 55835/09 und 2 weitere Beschwerden, §§ 51-60, 31. Mai 2016)
3. Haben die Friedensrichter, die die erste Inhaftierungsentscheidung und die Fortdauer der Haft des Beschwerdeführers anordneten, gemäß **Artikel 5 Absatz 3 der Konvention** relevante und ausreichende Gründe für den Freiheitsentzug vorgebracht? Hat zudem die Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers das Erfordernis der „angemessenen Frist“ gemäß **Artikel 5 Absatz 3** verletzt? (Siehe insbesondere *Buzadji gegen die Republik Moldau* [Große Kammer], Nr. 23755/07, §§ 84-102, 5. Juli 2016)
4. Wurde dem Beschwerdeführer gemäß **Artikel 5 Absatz 4 der Konvention** ein Rechtsbehelf zur Verfügung gestellt, mit dem er die Rechtmäßigkeit seines Freiheitsentzugs anfechten konnte? Insbesondere:
(a) Konnte er aufgrund der Beschränkung seines Zugangs zur Ermittlungsakte seine Inhaftierung nicht wirksam anfechten? (Siehe *Yüksekdağ Şenoğlu u. a. gegen die Türkei*, Nr. 14332/17 und 12 weitere Beschwerden, §§ 573-579, 8. November 2022 und die dort zitierte Rechtsprechung)
(b) Verfügte er vor dem Verfassungsgericht über einen wirksamen Rechtsbehelf, mit dem die Rechtmäßigkeit seiner Inhaftierung zügig festgestellt und gegebenenfalls seine Freilassung erwirkt werden konnte? (Siehe *Khokhlov gegen Zypern*, Nr. 53114/20, §§ 72-83, 13. Juni 2023 und die dort zitierte Rechtsprechung)
5. Verstößt es gegen **Artikel 18 der Konvention**, wenn der Staat in diesem Fall die angeblichen Beschränkungen gemäß Artikel 5 der Konvention zu einem anderen als dem von diesen Bestimmungen vorgesehenen Zweck anwendet? (Siehe *Rasul Jafarov gegen Aserbaidschan*, Nr. 69981/14, §§ 153-163, 17. März 2016 und *Selahattin Demirtaş gegen die Türkei (Nr. 2)* [Große Kammer], Nr. 14305/17, §§ 421-438, 22. Dezember 2020)
6. Ist **Artikel 3 des Protokolls Nr. 1** im Hinblick auf die angeblichen Beschränkungen der Teilnahme des Beschwerdeführers an den Präsidentschaftswahlen anwendbar? (Zu den allgemeinen Grundsätzen siehe *Brito da Silva Guerra und de Sousa Magno gegen Portugal* (Zulässigkeitsentscheidung), Nr. 26712/06 und 26720/06, 17. Juni 2008 und die dort zitierte Rechtsprechung)
Haben die Einleitung des Strafverfahrens und die Untersuchungshaft, unter dem Vorwurf, sie seien aus politischen Gründen erfolgt, das Recht des Beschwerdeführers behindert, für Wahlen zu kandidieren und wirksam am Wahlprozess teilzunehmen, und damit **Artikel 3 des Protokolls Nr. 1** verletzt? (Zu den allgemeinen Grundsätzen siehe *Selahattin Demirtaş*, a. a. O., §§ 382-389)
Nachrichtenquelle: 12punto
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