Entscheidung des Kassationshofs zur Verjährung von Jahresurlaub! Wer das tut, erhält keine Vergütung
Der Kassationshof hat eine bedeutende Änderung vorgenommen, indem er die Verjährungsfrist für nicht genutzte Jahresurlaubsansprüche von 10 auf 5 Jahre verkürzt hat. Diese Entscheidung gilt für Arbeitsverträge, die den Zeitraum 2012-2017 abdecken, und wird die Verpflichtungen der Arbeitgeber neu definieren.
Der Kassationshof hat eine wichtige Entscheidung bezüglich der Vergütung von Jahresurlaub getroffen und die Verjährungsfrist auf 5 Jahre gesenkt. Diese Änderung gilt für Arbeitsverträge, die zwischen 2012 und 2017 endeten. Mit der Zusammenlegung der für Arbeitsrecht zuständigen Senate im Jahr 2020 wurde hierzu eine neue Rechtsprechung geschaffen.
Nach Informationen von Ahmet Kıvanç von Habertürk war die Verjährungsfrist für Urlaubsabgeltungen vor dem 1. Juli 2012 auf 5 Jahre festgelegt. Mit dem Inkrafttreten des türkischen Obligationenrechts wurde diese Frist jedoch auf 10 Jahre verlängert. Mit dem am 25. Oktober 2017 in Kraft getretenen Arbeitsgerichtsgesetz wurde die Verjährungsfrist für Arbeitnehmerforderungen jedoch wieder auf 5 Jahre festgesetzt.
Gemäß dem Arbeitsgesetz entsteht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung nicht genutzter Urlaubstage mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Urlaubsabgeltung wird auf Basis des Bruttogehalts zum Zeitpunkt des Ausscheidens berechnet, und die Verjährungsfrist beginnt ab diesem Datum. Die Art und Weise der Beendigung des Arbeitsverhältnisses spielt dabei keine Rolle; ob der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gekündigt wurde oder selbst gekündigt hat, die Auszahlung des nicht genutzten Jahresurlaubs muss erfolgen.
Diese Entscheidung des Kassationshofs verkürzt die Frist für Arbeitnehmer zur Geltendmachung ihrer Ansprüche und erfordert von Arbeitgebern eine Neubewertung ihrer Verpflichtungen. Es ist für Arbeitnehmer von großer Bedeutung, die Verjährungsfristen genau zu verfolgen, um keine Rechtsverluste zu erleiden.
Nachrichtenquelle: 12punto
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