Gleichgültigkeit in der Ehe als Verschulden gewertet: 75.000 TL Entschädigung fällig
Der Kassationsgerichtshof hat das Urteil gegen einen Ehemann bestätigt, der im Scheidungsverfahren aufgrund von Gleichgültigkeit gegenüber seiner Frau als schuldig befunden wurde und zur Zahlung von Unterhalt sowie 75.000 Lira materiellem Schadensersatz verurteilt wurde.
Vom Kassationsgerichtshof (Yargıtay) liegt ein Präzedenzurteil zur Gleichgültigkeit in der Ehe vor. Ein Ehemann, der nicht einmal wusste, wo seine Frau arbeitet, und der selbst auf Anrufe ihrer Familie nicht reagierte, wurde im Scheidungsverfahren als voll schuldig befunden und zur Zahlung von Unterhalt sowie Schadensersatz verurteilt. Dieses Urteil des erstinstanzlichen Gerichts wurde nun von der 2. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs bestätigt.
Der Fall ereignete sich in Antalya. Eine Frau reichte die Scheidung ein und gab an, ihr Ehemann verhalte sich ihr und dem gemeinsamen Kind gegenüber gleichgültig, schlafe in einem getrennten Bett, unternehme Reisen ohne jegliche Erklärung und habe sie in den sozialen Medien blockiert. Zudem behauptete sie, die Familie ihres Mannes habe sie ausgegrenzt und beleidigt.
Auf die Schilderungen der Frau hin brachte der beklagte Ehemann keine Verteidigung vor Gericht ein. Obwohl die Zustellung ordnungsgemäß erfolgte, beteiligte er sich nicht am Prozess.
Das 8. Familiengericht von Antalya stellte fest, dass der Ehemann sich „so gleichgültig verhielt, dass er nicht einmal den Arbeitsplatz seiner Frau kannte und sie ignorierte“. Zudem wurde der Ehemann als schuldig befunden, da er auch die Verbindung zur Familie seiner Frau abgebrochen hatte und deren Anrufe nicht beantwortete.
Das Gericht entschied auf Scheidung mit der Begründung, dass „die eheliche Lebensgemeinschaft grundlegend erschüttert“ sei. Während das Sorgerecht für das Kind der Mutter zugesprochen wurde, wurde der Ehemann zur Zahlung von jeweils 1.000 Lira monatlichem Unterhalt für das Kind und die Frau verpflichtet. Zudem wurde er zur Zahlung von 20.000 Lira materiellem Schadensersatz an die Frau verurteilt.
Nach Einspruch des Beklagten wurde der Fall an das Regionalgericht Antalya verwiesen. Die 2. Zivilkammer prüfte den Einspruch und befand das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in den Grundzügen für rechtmäßig, erhöhte jedoch den der Frau zuzusprechenden Schadensersatz auf 75.000 Lira.
Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt, wodurch der Fall vor den Kassationsgerichtshof gelangte. Die 2. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs entschied, dass die Urteile des erstinstanzlichen Gerichts sowie des Berufungsgerichts sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht korrekt seien, wies den „Revisionsantrag des beklagten Ehemanns“ zurück und bestätigte das Urteil.
Nachrichtenquelle: AA
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