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Grundsatzurteil des Kassationsgerichtshofs betrifft 1 Million Lehrer

Der türkische Kassationsgerichtshof (Yargıtay) hat ein Grundsatzurteil zu verschuldeten Lehrern gefällt. In der Entscheidung, die 1 Million 201 Tausend Lehrer direkt betrifft, stellte die Zivilrechtskammer des Kassationsgerichtshofs fest: „Von der Vergütung für Zusatzunterricht darf nur ein Viertel gepfändet werden.“

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Grundsatzurteil des Kassationsgerichtshofs betrifft 1 Million Lehrer

Nach Informationen des Rechtsprechung-Bulletins (İçtihat Bülteni) hatte ein verschuldeter Lehrer beim Vollstreckungsamt Dinar beantragt, die Pfändung von einem Viertel seines Gehalts, das er vom Bezirksdirektorium für Nationale Bildung bezieht, sowie die vollständige Pfändung seiner Vergütung für Zusatzunterricht aufzuheben. Er machte geltend, dass er mit seinem Gehalt kaum über die Runden komme, aufgrund der Schwangerschaft seiner Frau zusätzliche Kosten für ärztliche Kontrollen und Nahrungsergänzungsmittel habe und täglich insgesamt 110 km zwischen seinem Wohnort Fethiye und seinem Arbeitsort in Dalaman zurücklegen müsse. Er forderte daher die Aufhebung der Pfändung auf die Vergütung für Zusatzunterricht, die über ein Viertel seines Gehalts hinausging.

ERSTINSTANZLICHES GERICHT GAB DEM ANTRAG STATT

Das erstinstanzliche Gericht stellte fest, dass in der Akte des Vollstreckungsamtes Dinar das Gehalt des Schuldners zu einem Viertel und die Vergütung für Zusatzunterricht vollständig separat gepfändet wurden, was als verfahrens- und rechtswidrig eingestuft wurde. Das Gericht gab der Klage statt, ordnete die Aufhebung der vollständigen Pfändung der Vergütung für Zusatzunterricht an, legte fest, dass die Pfändung in Höhe von 1.262,62 TL – berechnet als ein Viertel der Summe aus Gehalt und Zusatzunterricht – fortgesetzt werden soll, und entschied, dass der zu viel eingezogene Betrag von 4.672,99 TL nebst gesetzlichen Zinsen an den Kläger (Beschwerdeführer) zurückzuzahlen sei. Gegen dieses Urteil des erstinstanzlichen Gerichts legte der Anwalt des Gläubigers fristgerecht Berufung ein.

Das Regionalgericht hob das Urteil auf, traf jedoch eine neue Entscheidung zugunsten des verschuldeten Lehrers.

Das Regionalgericht entschied, dass die Beschwerde teilweise stattzugeben sei, da der Antrag der Gegenseite auf Aufhebung der Pfändung auf die gesamte Vergütung für Zusatzunterricht (mit der Begründung, dass nur ein Viertel der Summe aus Gehalt und Zusatzunterricht gepfändet werden dürfe) teilweise berechtigt sei. Andererseits befand das Gericht die Rückzahlung des zu viel eingezogenen Betrags von 4.672,99 TL nebst Zinsen für nicht korrekt, da hierfür kein Antrag vorlag. Daher wurde die Berufung des Gläubigers teilweise angenommen, das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts aufgehoben und die Pfändung auf 1.262,62 TL (ein Viertel der Summe aus Gehalt und Zusatzunterricht) begrenzt, während der darüber hinausgehende Antrag abgewiesen wurde.

Gegen dieses Urteil des Regionalgerichts legten die Anwälte beider Parteien fristgerecht Revision ein.

Die 12. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs hob das Urteil des Regionalgerichts mit der Begründung auf: „In Artikel 83 des Vollstreckungs- und Konkursgesetzes (İİK) sind die teilweise pfändbaren Gegenstände aufgeführt; es gibt keine Bestimmung, die besagt, dass Vergütungen für Zusatzunterricht als Gehalt gelten. In diesem Fall gibt es kein gesetzliches Hindernis für die vollständige Pfändung dieser Vergütung.“

Das Regionalgericht hielt an seiner Entscheidung fest und begründete dies damit, dass – wie vom Anwalt des Gläubigers in der Verhandlung angegeben – die Pfändung auf das Gehalt bereits ein Viertel betrage. Es wurde bewertet, dass nach Abzug des für den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie notwendigen Betrags höchstens ein Viertel von Gehalt und Zusatzunterricht gepfändet werden dürfe, weshalb die Pfändung über ein Viertel der Gesamtsumme hinaus aufgehoben wurde.

Gegen dieses Beharrungsurteil legte der Anwalt des Gläubigers fristgerecht Revision ein, woraufhin der Fall vor die Zivilrechtskammer des Kassationsgerichtshofs (Yargıtay Hukuk Genel Kurulu) kam.

„VON DER VERGÜTUNG FÜR ZUSATZUNTERRICHT DARF NUR EIN VIERTEL GEPFÄNDET WERDEN“

Der Kassationsgerichtshof begründete sein Grundsatzurteil wie folgt:

„Ausgehend von den dargelegten rechtlichen Grundlagen lässt sich die Vergütung für Zusatzunterricht als Entgelt für Unterricht definieren, der außerhalb der monatlichen Unterrichtspflicht erteilt wird. In diesem Sinne ist die Vergütung für Zusatzunterricht ein Entgelt, das außerhalb des monatlichen ‚Gehalts‘ im Sinne von Artikel 83 des Gesetzes Nr. 2004 gezahlt wird. Es ist festzuhalten, dass der in Artikel 83 des Gesetzes Nr. 2004 verwendete Begriff ‚Entgelt‘ jede Art von Vergütung umfasst. Jede Art von Entgelt, das aus körperlicher oder geistiger Arbeit erzielt wird, fällt unter diesen Begriff. Daher ist es offensichtlich, dass auch die Vergütung für Zusatzunterricht unter den im Gesetzestext genannten Begriff ‚jede Art von Entgelt‘ fällt. Somit ist das Beharrungsurteil des Regionalgerichts, das die oben genannten Punkte berücksichtigt hat, verfahrens- und rechtskonform.“



Nachrichtenquelle: İHA

Kassationsgerichtshof Lehrer Präzedenzfall