Kassationsgericht hebt Urteil der Vorinstanz auf: Diese Aussage gegenüber der Polizei gilt nicht als Widerstand
Das Kassationsgericht (Yargıtay) entschied, dass die während eines Streits gegenüber Polizisten geäußerten Worte „Wenn ich in Ankara anrufe, wirst du schon sehen, ich werde dich versetzen lassen“ keinen Straftatbestand des „Widerstands gegen die Vollstreckung“ erfüllen, da sie weder „Gewalt noch Drohung“ enthielten und als „passiver Widerstand“ einzustufen seien.
Die 4. Strafkammer des Kassationsgerichts (Yargıtay) hat das gegen einen Angeklagten verhängte Urteil von 5 Monaten Haft wegen „Widerstands gegen die Vollstreckung“ aufgehoben, da sie das Urteil als rechtswidrig einstufte. Der Angeklagte hatte während eines Streits mit Polizisten die Worte „Wenn ich in Ankara anrufe, wirst du schon sehen, ich werde dich versetzen lassen“ geäußert.
Dem Urteil der Kammer zufolge kam es 2016 in Konya zu einem Streit zwischen einer Person, die auf einer Polizeiwache eine Anzeige erstatten wollte, und den dort diensthabenden Beamten, wobei der Betroffene die besagten Worte „Wenn ich in Ankara anrufe, wirst du schon sehen, ich werde dich versetzen lassen“ verwendete.
VORINSTANZ VERHÄNGTE 5 MONATE HAFT
Nach einer Anzeige wurde gegen den Angeklagten ein Verfahren wegen „Widerstands gegen die Vollstreckung“ eingeleitet, das vor dem 12. Strafgericht erster Instanz in Konya mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten endete.
Der Angeklagte legte gegen das Urteil der Vorinstanz Berufung ein und argumentierte, dass seine Handlung nicht den Straftatbestand des „Widerstands gegen die Vollstreckung“ erfülle.
KASSATIONSGERICHT HEBT URTEIL DER VORINSTANZ AUF
Die 4. Strafkammer des Kassationsgerichts, die die Revision prüfte, entschied auf Aufhebung des Schuldspruchs mit der Begründung, dass die Handlung des Angeklagten den vorgeworfenen Straftatbestand nicht erfülle.
BEGRÜNDUNG DES URTEILS
In der Entscheidung der Kammer wurde darauf hingewiesen, dass der Straftatbestand des „Widerstands gegen die Vollstreckung“ gemäß Artikel 265 des türkischen Strafgesetzbuches als eine „Handlung mit Wahlmöglichkeiten“ und als „zielgerichtete Tat“ konzipiert sei.
In dem Urteil, das darauf hinweist, dass das besagte Delikt durch aktive Handlungen in Form von „Gewalt oder Drohung“ begangen werden könne, wurde festgestellt, dass „passive Widerstandshandlungen, die keine typischen Tatbestandsmerkmale enthalten, diesen Straftatbestand nicht erfüllen“.
Da der Angeklagte zudem nicht über die Befugnis verfügte, den Dienstort der betroffenen Polizeibeamten zu ändern, sei der Straftatbestand nicht erfüllt. Zur Begründung hieß es:
„Im vorliegenden Fall verfügte der Angeklagte über keinerlei Befugnis oder Macht, den Dienstort der Polizeibeamten zu ändern. Wenn die genannten Worte im Kontext des gesamten Streits bewertet werden, stellen sie kein Drohelement im Sinne des Straftatbestands des Widerstands gegen die Vollstreckung dar. Daher ist es rechtswidrig, aufgrund einer nicht gesetzmäßigen Begründung ein schriftliches Urteil zur Verurteilung wegen Widerstands gegen die Vollstreckung zu fällen.“
Nachrichtenquelle: AA
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