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Rentenberechnung geändert: Kassationsgerichtsurteil zur Lehrlingsversicherung

Der Kassationsgerichtshof hat ein Urteil zugunsten einer Person aufgehoben, die gefordert hatte, ihre Zeit als Lehrling in die Rentenberechnung einzubeziehen, da sie in dieser Zeit produktiv tätig gewesen sei. In der Entscheidung wurde betont, dass der Hauptzweck eines Lehrverhältnisses die Berufsausbildung sei und die Lehrzeit daher nicht als versicherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen der langfristigen Rentenversicherung gewertet werden könne.

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Rentenberechnung geändert: Kassationsgerichtsurteil zur Lehrlingsversicherung

Der Kassationsgerichtshof hat in einem Rechtsstreit über die Anrechnung von Lehrzeiten auf die Rentenberechnung eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen. Das höchste Gericht hob das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts sowie des Berufungsgerichts, das zugunsten des Klägers ausgefallen war, auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung zurück.

KLAGE WEGEN LEHRZEIT

Der Kläger machte geltend, dass er zwischen 1987 und 1989 im Alter von 16 Jahren als Lehrling bei der Maschinen- und Chemieindustrie (MKE) tätig war und in dieser Zeit tatsächlich an Produktionsaktivitäten teilgenommen habe. Er forderte, dass diese Zeiträume im Rahmen der langfristigen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck reichte er beim Arbeitsgericht eine Klage auf Feststellung von Dienstzeiten ein.

ERSTINSTANZLICHES GERICHT GAB DEM ANTRAG STATT

Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage statt, da es zu dem Schluss kam, dass der Kläger in dem betreffenden Zeitraum überwiegend produktive Arbeiten verrichtet habe und die Arbeitszeit eher den Charakter einer tatsächlichen Beschäftigung als einer Berufsausbildung aufgewiesen habe. Das regionale Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

FALL VOR DEN KASSATIONSGERICHTSHOF GEBRACHT

Nachdem das Urteil angefochten wurde, landete der Fall vor der 10. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs. In seiner Entscheidung betonte das Gericht, dass das Recht auf soziale Sicherheit verfassungsrechtlich geschützt sei und Klagen zur Feststellung von Versicherungszeiten mit besonderer Sorgfalt geprüft werden müssten.

Wie Ahmet Kıvanç von Habertürk berichtet, erinnerte das Gericht in seinem Urteil daran, dass gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes Nr. 506 die Eigenschaft als Versicherter erst mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrags und dem Beginn der Arbeit erworben wird. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass in demselben Gesetz ausdrücklich geregelt ist, dass die Bestimmungen zur Mutterschafts-, Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung auf die Lehrzeit keine Anwendung finden.

ART DES LEHRVERHÄLTNISSES MUSS BEWERTET WERDEN

Der Kassationsgerichtshof erklärte, dass bei der Feststellung, ob eine Person als Lehrling gilt, nicht nur die ausgeübte Tätigkeit, sondern auch die Art des Arbeitsverhältnisses betrachtet werden müsse. In der Entscheidung wurde betont, dass der grundlegende Zweck eines Lehrvertrags die Vermittlung eines Berufs oder einer Kunst sei.

Dennoch wurde in der Bewertung festgehalten, dass das Lehrverhältnis in Fällen, in denen die Person direkt an der Produktion im Betrieb beteiligt ist und das Ausbildungselement in den Hintergrund tritt, in Frage gestellt werden könnte.

AUSBILDUNGSAKTIVITÄTEN GELTEN NICHT ALS VERSICHERTE ARBEIT

In dem Urteil des Kassationsgerichtshofs wurde festgestellt, dass die Teilnahme von Lehrlingen an Produktions- und Anwendungstätigkeiten ein natürlicher Bestandteil des Ausbildungsprozesses sei. Dass diese Tätigkeiten oberflächlich betrachtet den Arbeiten versicherter Arbeitnehmer ähneln, sei für sich genommen kein Beweis für das Bestehen eines Arbeitsvertrags.

In der Entscheidung wurde dargelegt, dass diese im Rahmen der Ausbildung durchgeführten Arbeiten nicht als Beschäftigung auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags gewertet werden können und es daher nicht möglich sei, aufgrund dieser Zeiträume den Status eines Versicherten zu erlangen.


Nachrichtenquelle: 12punto