Urteil des Kassationshofs zum Schwiegersohn, der seine ehemalige Schwiegermutter als 'pervers' bezeichnete
Die 4. Strafkammer des Kassationshofs hat den Freispruch für einen Mann aufgehoben, der wegen einer beleidigenden Nachricht an seine Ex-Frau über deren Mutter angeklagt war. Das Gericht entschied, dass die Tat den Straftatbestand der 'Beleidigung mittels einer Nachricht' erfüllt und der Angeklagte bestraft werden muss.
Laut dem Urteil der 4. Strafkammer des Kassationshofs hatte ein im Bezirk Ereğli in Konya lebender Mann seiner geschiedenen Frau eine WhatsApp-Nachricht geschickt, in der er forderte, die ehemalige Schwiegermutter von ihrem gemeinsamen Kind fernzuhalten.
KLAGE WEGEN DES BEGRIFFS 'PERVERS'
Der Schwiegersohn verwendete in der Nachricht den Begriff "pervers" in Bezug auf seine ehemalige Schwiegermutter. Nach einer Anzeige wurde gegen den ehemaligen Schwiegersohn ein Verfahren wegen "Beleidigung mittels einer Nachricht" eingeleitet.
REGIONALGERICHT SPRACH FREISPRUCH AUS
Das zuständige 1. Strafgericht erster Instanz von Ereğli entschied, dass die Handlung des Angeklagten den Straftatbestand der "Beleidigung in Abwesenheit" erfülle, und sprach den Angeklagten mit der Begründung frei, dass der Angeklagte und das Opfer nicht direkt aufeinandergetroffen seien.
Die ehemalige Schwiegermutter, die als Nebenklägerin in dem Verfahren zugelassen wurde, legte gegen den Freispruch des lokalen Gerichts Revision ein.
KASSATIONSHOF HOB DAS URTEIL AUF
Die 4. Strafkammer des Kassationshofs prüfte den Revisionsantrag und hob das Urteil mit der Begründung auf, dass die Handlung des Angeklagten unter den Straftatbestand der "Beleidigung mittels einer Nachricht" falle.
BEGRÜNDUNG DES URTEILS
In der Entscheidung der Kammer wurde darauf hingewiesen, dass das Delikt der Beleidigung sowohl in Anwesenheit als auch in Abwesenheit des Opfers begangen werden kann, und festgestellt: "Wenn der Täter weiß und beabsichtigt, dass die Beleidigung, die auf das Opfer abzielt, während der Tatbegehung vom Opfer direkt wahrgenommen werden kann, gilt die Straftat als in Anwesenheit begangen."
In dem Urteil wurde erläutert, dass Fälle, in denen die Straftat nicht physisch in Anwesenheit, aber rechtlich als solche gewertet wird, als "Beleidigung mittels einer Nachricht" bezeichnet werden und dies in Artikel 125, Absatz 2 des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 als Straftat definiert ist.
Im Urteil heißt es: "Ein beleidigender Brief, ein Telefonat oder eine schriftliche Nachricht werden so bestraft, als wären sie in Anwesenheit der Person ausgesprochen worden."
Es wurde betont, dass für eine Bestrafung wegen Beleidigung mittels einer Nachricht, als wäre sie in Anwesenheit begangen worden, der Angeklagte mit der Absicht der Übermittlung gehandelt haben muss. Wenn die Nachricht an eine andere Person als das Opfer gesendet wurde und nur zufällig vom Opfer zur Kenntnis genommen wurde, liege der Straftatbestand der Beleidigung in Anwesenheit nicht vor.
Das Urteil stellte fest, dass der Straftatbestand der "Beleidigung in Abwesenheit" dann vorliegt, wenn die Handlung begangen wird, ohne dass das Opfer anwesend ist oder direkt davon Kenntnis erlangen kann.
Im konkreten Fall wurde jedoch festgestellt, dass der Angeklagte in der Nachricht an seine Ex-Frau "direkt seine ehemalige Schwiegermutter als Nebenklägerin adressierte und mit der Absicht der Übermittlung handelte".
Daher wurde betont, dass der Angeklagte gemäß Artikel 125, Absatz 2 des türkischen Strafgesetzbuches, der die "Beleidigung mittels einer Nachricht" regelt, bestraft werden müsse. Es wurde festgehalten, dass es rechtswidrig sei, ohne Berücksichtigung dieser Umstände einen Freispruch mit einer nicht stichhaltigen Begründung zu fällen.
Nachrichtenquelle: AA
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