Urteil im Rechtsstreit gegen die SGK wegen Krebsmedikaments
Im Rechtsstreit um die Rückerstattung der Kosten für ein Krebsmedikament, das Nurettin Boyar während seiner Behandlung einnahm und das seine Familie aus eigenen Mitteln finanzierte, hat das Berufungsgericht eine endgültige Entscheidung getroffen: Die Sozialversicherungsanstalt (SGK) muss der Familie die Kosten für das Medikament erstatten.
Die Familie des während seiner Lungenkrebsbehandlung verstorbenen Nurettin Boyar hat einen bedeutenden juristischen Sieg in dem von ihr angestrengten Verfahren auf Rückerstattung der Kosten für ein im Rahmen der Therapie eingesetztes intelligentes Krebsmedikament errungen. Die 10. Zivilkammer des Regionalgerichts Ankara wies die Berufung der Sozialversicherungsanstalt (SGK) in der Sache zurück und entschied rechtskräftig, dass die Kosten für das Medikament an die Familie zurückzuzahlen sind.
Nachdem seine Krankheit fortgeschritten war, begann Boyar anstelle der standardmäßigen Chemotherapie und Strahlentherapie mit der Einnahme eines von Ärzten empfohlenen intelligenten Medikaments. Da das Medikament jedoch nicht auf der Erstattungsliste der SGK stand, beschaffte die Familie das hochpreisige Präparat aus eigenen Mitteln. Während des Behandlungsverlaufs zeigte sich eine Besserung seines Zustands, doch am 12. April 2023 verstarb Boyar infolge einer Infektion in einem Krankenhaus, das er zu einer Kontrolluntersuchung aufgesucht hatte.
Boyars Tochter, Sevcan Özmen, beantragte im Namen ihres Vaters die Übernahme der Kosten für das verwendete Krebsmedikament durch die SGK. Die Anstalt lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass das Medikament nicht auf der Erstattungsliste stehe.
Daraufhin wandte sich die Familie an das 8. Arbeitsgericht Ankara und legte einen ärztlichen Bericht vor, in dem das Medikament als lebensnotwendig eingestuft wurde. In seinem Urteil vom 9. Juli 2024 ordnete das Gericht die Zahlung der Medikamentenkosten in Höhe von 147.908,52 Lira an die Ehefrau und die Kinder von Boyar an. In der Begründung wurde unter Verweis auf Expertenberichte festgehalten, dass es für das Medikament keine gleichwertige Alternative gebe und die medizinische Notwendigkeit eindeutig belegt sei.
Die SGK legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Der Anwalt der SGK argumentierte, dass die kurzzeitige Anwendung des Medikaments beim Verstorbenen kein ausreichender Beweis sei und die Kosten aufgrund der begrenzten staatlichen Mittel nicht übernommen werden könnten. Die 10. Zivilkammer des Regionalgerichts Ankara prüfte jedoch sowohl die Expertenberichte als auch vergleichbare Kostenuntersuchungen und kam zu dem Schluss, dass das Urteil der ersten Instanz keine Unregelmäßigkeiten aufweise. Damit wurde die Berufung der SGK zurückgewiesen und der Weg für die Familie geebnet, die Kosten für das Medikament zuzüglich gesetzlicher Zinsen einzufordern.
Die Anwältin der Familie, Eliz Atlı, erklärte zu dem Urteil: „Leider geraten Patienten aufgrund der hohen Kosten dieser Medikamente und der fehlenden Kostenübernahme durch die SGK in schwere Schulden oder müssen die Behandlung ablehnen, wenn sie ihnen empfohlen wird. Das von uns im Namen des Verstorbenen eingeleitete und in erster Instanz erfolgreich abgeschlossene Verfahren wurde von der Anstalt durch ein Berufungsverfahren angefochten. Die Prüfung durch die zuständige Kammer ergab, dass der Antrag der Anstalt unbegründet war, woraufhin die Berufung zurückgewiesen wurde. Damit wurde erneut das Prinzip des Sozialstaats betont: Selbst wenn der Patient verstorben ist, ist eine Rückerstattung der vom Patienten oder seinen Angehörigen getragenen Medikamentenkosten zuzüglich gesetzlicher Zinsen möglich, sofern der Patient von dem eingenommenen Medikament profitiert hat.“
Mit diesem Urteil wurde ein wichtiger Schritt getan, der für andere Familien, die ähnliche Benachteiligungen bei der Kostenübernahme von Medikamenten erleben, als Präzedenzfall dienen könnte.
Nachrichtenquelle: 12punto
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