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Verfassungsgericht hebt Untergrenze von 5.000 Lira für Berufungsverfahren auf

Das Verfassungsgericht (AYM) hat die Untergrenze von 5.000 Lira für die Einlegung von Berufungen aufgehoben. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs tritt in neun Monaten in Kraft.

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Verfassungsgericht hebt Untergrenze von 5.000 Lira für Berufungsverfahren auf

Das Verfassungsgericht hat entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen, nach denen bei Steuer- und Vollstreckungsklagen sowie Verwaltungsakten mit einem Streitwert von unter 5.000 Lira kein Berufungsverfahren zulässig ist und diese Grenze jährlich an den Neubewertungsindex angepasst wird, aufgehoben werden.

Laut der im heutigen Amtsblatt veröffentlichten Entscheidung hatten die 2. Steuerkammer des Regionalverwaltungsgerichts Samsun sowie das 13. Verwaltungsgericht Istanbul beim Verfassungsgericht die Aufhebung der in Artikel 45 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes enthaltenen „5.000-Lira-Grenze für Berufungen“ sowie der Regelung in Artikel 1 des Zusatzgesetzes, wonach „diese Grenze jährlich gemäß dem Neubewertungsindex festgelegt wird“, beantragt.

In den Aufhebungsanträgen wurde argumentiert, dass die durch den Neubewertungsindex festgelegte Geldgrenze in der Zeit zwischen dem Datum der Klageerhebung und dem Datum der Entscheidung variieren könne, was die Ausübung des Rechts auf Berufung behindern könne.

TRITT IN 9 MONATEN IN KRAFT

Nach Prüfung des Antrags entschied das Verfassungsgericht, dass die genannten gesetzlichen Regelungen verfassungswidrig sind und aufgehoben werden. Die Aufhebungsentscheidung des Obersten Gerichtshofs tritt in 9 Monaten in Kraft.

BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG

In der Aufhebungsentscheidung des Verfassungsgerichts wurde daran erinnert, dass die „581.000-Lira-Grenze für Revisionen“ im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz bereits zuvor aufgehoben wurde, da sie nicht in vorhersehbarer Weise geregelt war.

In der Entscheidung, in der dargelegt wurde, dass auch bei der für Berufungskläger geltenden Geldgrenze nicht klar und vorhersehbar sei, welches Datum maßgeblich sei, heißt es: „Die für die Einlegung eines Berufungsverfahrens festgelegte Geldgrenze könnte je nach Datum des Verwaltungsakts oder der Handlung, dem Datum der Antragstellung bei der Behörde, dem Datum der Klageerhebung oder dem Datum der erstinstanzlichen Entscheidung bestimmt werden.“

In der Entscheidung, in der auch darauf hingewiesen wurde, dass die jährliche Aktualisierung der Geldgrenze zu Unsicherheiten führen könne, wurde festgestellt: „Da nicht klar, eindeutig und zweifelsfrei geregelt ist, welches Datum für die Geldgrenze bei der Einlegung eines Berufungsverfahrens maßgeblich ist, wurde der Schluss gezogen, dass die Regeln nicht die Voraussetzung der Gesetzmäßigkeit erfüllen.“


Nachrichtenquelle: AA

Verfassungsgericht