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Wer seine Schwiegermutter nicht 'Mutter' nennt, hat das Nachsehen!

Der Kassationsgerichtshof (Yargıtay) hat ein Urteil gefällt, das als Präzedenzfall für Scheidungsverfahren dienen könnte. Demnach ist es ein schwerer Fehler, die Eltern des Ehepartners nicht mit 'Mutter' oder 'Vater' anzusprechen.

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Wer seine Schwiegermutter nicht 'Mutter' nennt, hat das Nachsehen!

Die 2. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs (Yargıtay) hat bei der endgültigen Entscheidung über ein Scheidungsverfahren, das zuvor aufgrund des Ergebnisses angefochten worden war, ein Kriterium festgelegt, das auch für ähnliche Fälle als Präzedenzfall dienen wird. Das höchste Gericht bestätigte das Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts, wonach eine Ehefrau, die ihre Schwiegereltern nicht mit 'Mutter' oder 'Vater' anspricht, im Scheidungsverfahren als 'fehlerhaft' einzustufen ist.

Das 8. Familiengericht in Bursa hatte die Ehefrau als vollumfänglich fehlerhaft eingestuft, da sie ihre Schwiegermutter und ihren Schwiegervater nicht mit 'Mutter' oder 'Vater' ansprach, ihnen gegenüber kühl auftrat, übermäßige Eifersucht gegenüber ihrem Ehemann zeigte und das gemeinsame Zuhause verließ. Das Gericht entschied auf Scheidung der Parteien und wies die Entschädigungsforderungen der Frau ab.

Nach einer Berufung prüfte die 2. Zivilkammer des Regionalgerichts Bursa das Urteil und kam zu dem Schluss, dass das Verhalten der Frau, ihre Schwiegereltern nicht mit 'Mutter' oder 'Vater' anzusprechen, nicht als ein Fehler gewertet werden könne, der die Ehegrundlage erschüttere. Das Gericht stufte die Parteien daher als gleichermaßen fehlerhaft ein und gab der Berufung der Frau teilweise statt.

Nachdem das Berufungsurteil angefochten wurde, prüfte die 2. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs den Fall erneut. Sie stufte die Ehefrau, die ihre Schwiegereltern nicht mit 'Mutter' oder 'Vater' ansprach, als schwer fehlerhaft ein, hob das Berufungsurteil auf und bestätigte die Entscheidung zur Scheidung der Parteien.

SO WURDEN DIE 'FEHLERANTEILE' DER PARTEIEN BESTIMMT

In der Entscheidung des Kassationsgerichtshofs wurde festgestellt, dass das Urteil zur Zerrüttung der Ehe und zur Scheidung den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, die Bewertung der Fehleranteile der Parteien jedoch fehlerhaft gewesen sei.

In dem Urteil des Kassationsgerichtshofs wurde festgehalten, dass die dem Ehemann vom Regionalgericht Bursa zugeschriebene Aussage, er wolle nicht mehr mit der Ehefrau zusammenleben, während der Trennungsphase gefallen sei und ihm daher nicht als Fehler angelastet werden könne.

In der Entscheidung, die die Feststellung enthält: "Basierend auf den anderen festgestellten und eingetretenen fehlerhaften Verhaltensweisen ist die beklagte Ehefrau vollumfänglich für die Ereignisse verantwortlich, die zur Scheidung führten", wurde zudem festgehalten: "Es ist korrekt, dass das erstinstanzliche Gericht die Scheidungsklage der beklagten Ehefrau abgewiesen hat."

In diesem Zusammenhang wurde erklärt, dass der Scheidungsantrag der Frau gegenstandslos geworden sei und es nicht korrekt gewesen sei, dass das Berufungsgericht der Frau Prozesskosten und Anwaltsgebühren zugesprochen habe.


Nachrichtenquelle: 12punto

Kassationsgerichtshof Scheidungsklage Scheidung