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Begriffe im Verbraucherrecht: Verkäufer, Anbieter, Dienstleistung

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Verkäufer:

Als Verkäufer wird eine natürliche oder juristische Person bezeichnet, die dem Verbraucher Waren anbietet oder im Namen oder für Rechnung desjenigen handelt, der die Waren anbietet. Öffentliche juristische Personen fallen ebenfalls unter den Begriff des Verkäufers. Das Ziel des Verkäufers ist ein gewerblicher oder beruflicher Zweck. 

Gemäß Artikel 3/1-i des Gesetzes über den Schutz der Verbraucher gelten öffentliche Einrichtungen und Organisationen, Gemeinden, Ministerien und ähnliche Institutionen, die diese Tätigkeit im Rahmen ihrer gewerblichen und beruflichen Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften ausüben, als Verkäufer. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, natürliche oder juristische Personen, die gewerbliche Betriebe mit Gewinnabsicht führen, sowie öffentliche Einrichtungen und Organisationen wie ASKİ oder İSKİ, die im Rahmen ihrer Aufgaben Waren und Dienstleistungen gegen Entgelt verkaufen, gelten als Verkäufer. Das einzige vom Gesetz geforderte Kriterium ist das Handeln zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken. Der Verkäufer ist stets eine natürliche oder juristische Person, die mit der Absicht handelt, Einkünfte zu erzielen. Natürliche oder juristische Personen, die ohne Gewinnabsicht handeln, gelten gesetzlich in keiner Weise als Verkäufer. 

Anbieter:

Der Anbieter ist eine natürliche oder juristische Person, einschließlich öffentlicher juristischer Personen, die dem Verbraucher zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken Dienstleistungen erbringt oder im Namen oder für Rechnung desjenigen handelt, der die Dienstleistung erbringt.

„Gemäß Artikel 3/1-I des GESETZES ÜBER DEN SCHUTZ DER VERBRAUCHER Nr. 6502 ist das einzige Kriterium das Handeln zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken. Die natürliche Folge daraus ist, dass der Anbieter stets eine natürliche oder juristische Person ist, die mit der Absicht handelt, Einkünfte zu erzielen. Natürliche oder juristische Personen ohne Einkommenserzielungsabsicht können nicht als Anbieter anerkannt werden. Denn der Anbieter, der die Gegenpartei des Verbrauchergeschäfts darstellt, ist ein Unternehmer, der zu gewerblichen und beruflichen Zwecken handelt. Es spielt keine Rolle, ob der Anbieter eine natürliche oder juristische Person ist.“

Dienstleistung:

„Gemäß Artikel 3/1-I des GESETZES ÜBER DEN SCHUTZ DER VERBRAUCHER Nr. 6502 ist das einzige Kriterium: „Jede Art von Verbrauchergeschäft, das gegen ein Entgelt oder einen Vorteil erbracht wird oder dessen Erbringung zugesagt wurde, mit Ausnahme der Warenlieferung.“

Elemente der Dienstleistung: 

-Erbringung gegen ein Entgelt oder einen Vorteil.

-Zusage der Erbringung.

-Kein Vorgang der Warenlieferung.

-Rechtliche Natur eines Verbrauchergeschäfts.

Wichtig ist hierbei, dass der Begriff der Dienstleistung aufgrund dieser Definition sehr weit gefasst ist.

Für ein korrektes Verständnis und eine richtige Anwendung des Verbraucherrechts ist es notwendig, die im dritten Artikel des Gesetzes aufgeführten Begriffe gut zu kennen und richtig zu verstehen. Wenn diese Grundbegriffe nicht korrekt verstanden werden, kann ein Vorgang, der nicht unter das Verbraucherschutzgesetz fällt, fälschlicherweise als Verbrauchergeschäft wahrgenommen werden, was zu Fehlanwendungen und Rechtsverlusten führt.

Wie zu sehen ist, wurde der Begriff der Dienstleistung sehr weit ausgelegt. Wenn ein Vorgang ein Verbrauchergeschäft ist und gegen ein Entgelt oder einen Vorteil erbracht wird oder zugesagt wurde, fällt dieser Vorgang unter den Begriff der Dienstleistung. Der wichtigste Punkt, auf den hier geachtet werden muss, ist, dass ein Vorgang der Warenlieferung kein Dienstleistungsvorgang ist. Wie ersichtlich, bestehen Verbrauchergeschäfte aus Handlungen. Es geht eher darum, eine Arbeit zu verrichten. Tätigkeiten wie Schneiderei, ärztliche Behandlung, Zahnmedizin oder anwaltliche Tätigkeit sind Dienstleistungen. Diese Vorgänge bilden das Dienstleistungsgeschäft. Jedes davon ist ein Verbrauchergeschäft.