Das von der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) in die Große Nationalversammlung der Türkei eingebrachte 12. Justizpaket wurde der Öffentlichkeit mit dem Ziel vorgestellt, das Justizsystem effektiver und effizienter zu gestalten. Bei einer Prüfung des Entwurfs zeigt sich jedoch, dass das Paket überwiegend Regelungen zum Verfahrensrecht enthält. Änderungen wie die Einführung einer Antragspflicht vor der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Verwaltung, die Digitalisierung notarieller Vorgänge, die Ausweitung von Videoverhandlungen, die Begrenzung der Fristen zwischen Verhandlungsterminen im schriftlichen Verfahren sowie die Eröffnung des Rechtswegs der Revision für bestimmte Entscheidungen können auf den ersten Blick als Schritte zur Beschleunigung der Justizabläufe gewertet werden.
Allerdings reicht es nicht aus, eine Justizreform lediglich unter dem Aspekt der Verkürzung von Prozessdauern oder der Verringerung der Arbeitsbelastung zu bewerten. In einem Rechtsstaat ist die grundlegende Frage nicht, wie schnell die Justiz arbeitet, sondern wie gerecht sie arbeitet.
Eine der bemerkenswertesten Regelungen des Pakets ist die Abschaffung der Klage auf unbestimmte Forderungen (belirsiz alacak davası). Wie bekannt ist, wurde diese Klageart in unser Rechtssystem eingeführt, um Rechtsverluste in Fällen zu verhindern, in denen die Höhe der Forderung zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht genau bestimmt werden kann. Die Abschaffung dieses Instituts, das insbesondere bei arbeitsrechtlichen Forderungen und Schadensersatzklagen eine wichtige Funktion erfüllt, wird neue Diskussionen hinsichtlich der Freiheit der Rechtsverfolgung mit sich bringen. In vielen Streitigkeiten befinden sich Informationen und Dokumente zur Forderungshöhe in den Händen der beklagten Partei, während der Kläger die tatsächliche Forderungshöhe erst während des Gerichtsverfahrens erfahren kann. Daher sollte nicht nur hinterfragt werden, ob diese Änderung die Verfahren beschleunigt, sondern auch, wie sie sich auf das Recht auf Zugang zu Gerichten auswirkt.
Die Ausweitung des Anwendungsbereichs von Verfahren, die vor Verwaltungsgerichten von einem Einzelrichter entschieden werden, gehört ebenfalls zu den Regelungen, die ähnlich bewertet werden müssen. Zweifellos ist das Ziel dieser Änderung die Verringerung der Arbeitslast und die Beschleunigung von Entscheidungsprozessen. Doch insbesondere bei Streitigkeiten zwischen dem Einzelnen und der Verwaltung sollten die Garantien, die durch eine kollegiale Bewertung geboten werden, nicht außer Acht gelassen werden. Die Qualität der gerichtlichen Kontrolle hängt nicht nur von der Schnelligkeit der Entscheidungen ab, sondern auch davon, inwieweit diese das Ergebnis einer pluralistischen Bewertung sind.
Dass das Institut der Aussetzung der Urteilsverkündung (HAGB) für bestimmte Straftaten nicht mehr anwendbar sein soll, ist auch im Hinblick auf die Strafjustiz bemerkenswert. Obwohl das HAGB-Institut seit vielen Jahren unter verschiedenen Aspekten diskutiert wird, gilt es als eines der wichtigen Instrumente, das bei Ersttätern der Individualisierung der Strafe dient. Die Einschränkung seines Anwendungsbereichs wird neue Debatten darüber auslösen, wie die präventive und rehabilitative Ausrichtung des Strafjustizsystems gestaltet werden soll.
Die Einführung eines neuen Speicher- und Vernichtungssystems für digitale Beweismittel und DNA-Daten kann in einer Zeit, in der der Einfluss der Technologie auf Justizprozesse stetig zunimmt, als ein wichtiges Bedürfnis angesehen werden. Das eigentliche Problem hierbei ist jedoch nicht die Sammlung von mehr Daten, sondern unter welchen Garantien die gewonnenen Daten gespeichert und wie sie verwendet werden. Das sensible Gleichgewicht zwischen dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten und der Verbrechensbekämpfung wird bei der Anwendung dieser Regelungen entscheidend sein.
Die Ausweitung des Anwendungsbereichs von Videoverhandlungen ist ebenfalls eines der herausragenden Themen des Pakets. Die Integration digitaler Technologien in Justizdienstleistungen ist in den letzten Jahren in vielen Ländern der Welt zu einer gängigen Praxis geworden. Es ist offensichtlich, dass Videoverhandlungen einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung von Zeit- und Kostenverlusten leisten können, die insbesondere dadurch entstehen, dass sich Parteien, Anwälte und Gerichte in verschiedenen Städten befinden. In dieser Hinsicht kann die betreffende Regelung als ein positiver Schritt zur Verbesserung der Zugänglichkeit und Effektivität von Justizdienstleistungen gewertet werden.
Ein weiterer Aspekt des Pakets, der positiv aufgenommen werden könnte, ist die Regelung zur Vermeidung unnötiger Sachverständigenbestellungen. In der Praxis ist häufig zu beobachten, dass Gerichte selbst in Angelegenheiten, die eine rechtliche Bewertung erfordern, Akten an Sachverständige senden. Manchmal wird sogar bei Anträgen auf immateriellen Schadensersatz, bei denen das Ermessen direkt beim Richter liegen sollte, ein Sachverständigengutachten eingeholt. Dabei ist das Sachverständigenwesen ein außergewöhnliches Instrument der Beweiswürdigung, auf das nur dann zurückgegriffen werden sollte, wenn technisches oder spezielles Wissen erforderlich ist, über das der Richter nicht verfügt. Daher kann die Tatsache, dass unnötige Sachverständigenbestellungen disziplinarrechtliche Konsequenzen haben könnten, sowohl als positiver Schritt zur Vermeidung unnötiger Verfahrensverzögerungen als auch zur Stärkung der Entscheidungskompetenz des Richters gewertet werden.
Dennoch ist einer der bemerkenswertesten Punkte des 12. Justizpakets nicht nur das, was es enthält, sondern auch das, was es nicht enthält. In den letzten Jahren gehören das Strafvollzugssystem, die Art und Weise der Anwendung von Untersuchungshaft sowie die Überbelegung in Gefängnissen zu den am meisten diskutierten Themen in der Öffentlichkeit. Während offizielle Daten seit langem zeigen, dass die Strafvollzugsanstalten über ihre Kapazitätsgrenzen hinaus ausgelastet sind, erwartete ein bedeutender Teil der Gesellschaft eine neue Vollzugsregelung.
Ähnlich verhält es sich mit der Stärkung des Ausnahmecharakters der Untersuchungshaft, der Vermeidung langer Haftzeiten, dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens innerhalb einer angemessenen Frist und der Erhöhung der Garantien für eine unverzügliche Erstellung von Anklageschriften – dies waren alles Reformthemen, die in juristischen Kreisen häufig angesprochen wurden. Insbesondere die Debatten über die Verhältnismäßigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Strafprozessrecht und die Notwendigkeit, dass Verfahren grundsätzlich ohne Untersuchungshaft geführt werden sollten, stehen seit langem auf der Tagesordnung.
Betrachtet man jedoch den aktuellen Stand des Entwurfs, so zeigt sich, dass umfassende Regelungen zu diesen in der Öffentlichkeit intensiv diskutierten Themen fehlen. Daher lässt sich sagen, dass das 12. Justizpaket zwar versucht, einige technische Probleme bei der Funktionsweise des Justizsystems zu lösen, die grundlegenden Erwartungen an das Strafjustizsystem jedoch weitgehend auf zukünftige Reformpakete verschiebt.
Die im Entwurf enthaltene Regelung, die vorsieht, dass Entscheidungen, die von einem unzuständigen oder nicht sachlich zuständigen Gericht getroffen wurden, allein aus diesem Grund nicht aufgehoben werden können, scheint einer der umstrittensten Punkte des Pakets zu werden. Eine der grundlegenden Garantien des Rechtsstaates ist, dass Personen vor gesetzlich im Voraus bestimmten, zuständigen Gerichten verhandelt werden. Der in Artikel 37 der Verfassung verankerte Grundsatz des gesetzlichen Richters umfasst nicht nur, dass die Gerichte im Voraus errichtet sein müssen, sondern auch, dass die Streitigkeit von dem zuständigen Gericht verhandelt wird.
In diesem Rahmen wirft die Akzeptanz, dass Entscheidungen, die unter Verletzung von Zuständigkeitsregeln getroffen wurden, allein aus diesem Grund nicht aufgehoben werden können, ernsthafte Fragen hinsichtlich der grundlegenden Garantien des Prozessrechts auf. Zuständigkeitsregeln sind keine bloßen Formalitäten, sondern wesentliche Elemente des Rechts auf ein faires Verfahren und des Grundsatzes der Rechtssicherheit. Ein gegenteiliger Ansatz könnte die praktische Wirkung dieser Regeln erheblich schwächen und zudem den Grundsatz der Vorhersehbarkeit in gerichtlichen Prozessen untergraben.
In der Tat ist das Ziel in Rechtsstaaten nicht nur die Schaffung von Gerichten, die schneller entscheiden. Das eigentliche Ziel ist die Etablierung eines vorhersehbaren, unparteiischen und fairen Justizsystems, das die Rechte und Freiheiten des Einzelnen garantiert. Die Beschleunigung von Verfahren ist zweifellos wichtig; doch wenn grundlegende Garantien diesem Ziel untergeordnet werden, könnte dies langfristig das Vertrauen in die Justiz eher schwächen als stärken.
Daher sollte bei der Bewertung des 12. Justizpakets nicht nur die Frage gestellt werden, wie viele Fälle schneller abgeschlossen werden können, sondern auch, wie sich das Paket auf die Freiheit der Rechtsverfolgung und das Recht auf ein faires Verfahren auswirkt. Denn in einem Rechtsstaat ist die entscheidende Frage nicht, wie schnell Fälle abgeschlossen werden, sondern in welchem Maße der Bürger Vertrauen in die Justiz hat.
Rechtsanwalt Deniz Ali İlkem Demir
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