Muhtare haben außer durch Umlagen und Gebühren keine Einnahmen, um Dienstleistungen für die Bewohner ihrer Stadtviertel oder Dörfer zu erbringen. Damit sie ihre Aufgaben zeitnah und vor Ort erfüllen können, benötigen sie ein eigenes Budget. Gemeinden leisten zwar in regelmäßigen Abständen Sachleistungen an die Muhtare, doch dies führt bei Prüfungen durch den Rechnungshof (Sayıştay) dazu, dass Gemeinden mit Schadensersatzforderungen oder dem Vorwurf der öffentlichen Verschwendung konfrontiert werden.
Es ist dringend erforderlich, die Benachteiligung der Muhtare zu beheben, die als kleinste Einheit der Kommunalverwaltung als staatliche Vertreter in den Stadtvierteln fungieren und in vielen Vierteln auch als Meinungsführer agieren.
In Artikel 20 des Gesetzes Nr. 4541 über die Bildung von Stadtviertel-Muhtaren und Ältestenräten in Städten und Gemeinden heißt es: "Für Dienstleistungen, die von Stadtviertel-Muhtaren und Ältestenräten erbracht werden, werden von den Auftraggebern Gebühren erhoben; die Höhe der erhobenen Gebühren ist auf den Dokumenten und Urkunden auszuweisen."
In Artikel 21 desselben Gesetzes wird festgelegt: "Die Gebühren stehen ausschließlich den Muhtaren zu. Aus diesen Gebühren sind die für die Verwaltung der Muhtar-Angelegenheiten notwendigen Ausgaben wie Miete, Heizung, Beleuchtung und Hilfspersonal zu bestreiten." Damit wird klargestellt, dass notwendige Ausgaben für den Betrieb des Muhtar-Büros aus diesen Gebühren zu decken sind.
Andererseits heißt es in Artikel 1 des Gesetzes Nr. 2108 über Muhtar-Diäten und soziale Sicherheit:
"Dorf-Muhtaren sowie Stadtviertel-Muhtaren in Städten und Gemeinden wird eine monatliche Diät in Höhe des Produkts aus der Kennzahl 14.750 und dem monatlichen Gehaltskoeffizienten für Beamte gewährt.
Diese Diät unterliegt, mit Ausnahme der Stempelsteuer, keinerlei Steuern oder Abzügen. Sollte der Nettobetrag dieser Diät unter dem Betrag des gesetzlichen Mindestlohns liegen, wird die Differenz im Rahmen der für die Diät vorgesehenen Verfahren und Grundsätze ohne Abzug von Steuern oder sonstigen Abgaben zusätzlich ausgezahlt.
In Artikel 9, Absatz 3 des Gemeindegesetzes Nr. 5393 mit der Überschrift "Stadtviertel und Verwaltung" heißt es:
"Die Gemeinde stellt im Rahmen ihrer Haushaltsmöglichkeiten die notwendige Sachhilfe und Unterstützung bereit, um die Bedürfnisse des Stadtviertels und des Muhtar-Büros zu decken und Probleme zu lösen; sie berücksichtigt bei ihren Entscheidungen die gemeinsamen Wünsche der Bewohner und bemüht sich sicherzustellen, dass die Dienstleistungen den Bedürfnissen des Stadtviertels entsprechend erbracht werden." Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Gemeinde im Rahmen ihrer Haushaltsmöglichkeiten die notwendige Sachhilfe und Unterstützung zur Deckung der Bedürfnisse des Stadtviertels und des Muhtar-Büros leistet.
Wie aus den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen hervorgeht, wurde den Muhtaren eine monatliche Diät zugewiesen und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, Gebühreneinnahmen aus den von ihnen ausgestellten Dokumenten zu erzielen. Die für die Ausführung der Muhtar-Aufgaben erforderlichen Ausgaben sollten aus diesen Gebühreneinnahmen gedeckt werden.
Andererseits kann die Gemeinde unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Stadtviertels und des Muhtar-Büros im Rahmen ihrer Haushaltsmöglichkeiten Sachleistungen erbringen. Der im Gesetz verwendete Begriff "Unterstützung" umfasst ebenfalls Sachleistungen. In diesem Zusammenhang ist es im Einklang mit der gesetzlichen Regelung, unter dem im Gesetzestext genannten Begriff "Unterstützung" die Deckung von Sachausgaben wie Telefon, Beleuchtung, Heizung und Miete zu verstehen, falls die von den Muhtaren erhobenen Gebühreneinnahmen nicht ausreichen, um ihre Kosten zu decken.
Wie jedoch im Beschluss des Berufungssenats des Rechnungshofs vom 07.02.2024 mit der Protokollnummer 56446 dargelegt:
- Ist die regelmäßige Gewährung von Geldleistungen, die den Charakter von Gehaltszahlungen haben, sowie die Zahlung von sogenannten Feiertagsprämien nicht zulässig, da dies zu einem öffentlichen Schaden führt, weshalb der Berufungsantrag der Verantwortlichen ABGELEHNT und das mit Artikel 4 des Bescheids Nr. 70 festgesetzte Schadensersatzurteil in Höhe von ... TL BESTÄTIGT wird.
Um das finanzielle Problem der Muhtare zu lösen, wäre es angemessen, jährlich für jedes Muhtar-Büro einen Betrag von 50.000 TL im Haushalt der Zentral- oder Kommunalverwaltungen vorzusehen, damit diese ihre jährlichen Ausgaben decken und der lokalen Bevölkerung bessere Dienstleistungen bieten können; dieser Betrag sollte entsprechend der Bevölkerungszahl ausgezahlt werden.
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