Mit der Änderung der Lizenzverordnung für Gesundheitsdienstleistungen ist nun eine Lizenz des Ministeriums erforderlich, um eine private Gesundheitseinrichtung zu eröffnen. Das Gesundheitsministerium wird jedes Jahr bekannt geben, wie viele Lizenzen in welcher Provinz vergeben werden. Das bedeutet, dass man nicht mehr nach Belieben an jedem beliebigen Ort ein Krankenhaus eröffnen kann. Die Lizenzen werden im Wege einer öffentlichen Ausschreibung vergeben und sind nicht übertragbar. Das Ministerium wird die Ausschreibung mindestens 10 Arbeitstage im Voraus ankündigen, und die Gewinner müssen die Lizenzgebühr innerhalb von 10 Arbeitstagen entrichten; andernfalls wird die bei der Teilnahme an der Ausschreibung hinterlegte Kaution nicht zurückerstattet. Die in der Ausschreibung erworbenen Lizenzen gelten als Vorabgenehmigung. Die Prozesse für die Betriebserlaubnis und die Zulassung werden separat abgewickelt. Die durch die Gesetzesänderung eingeführte Begrenzung für die Eröffnung privater Gesundheitseinrichtungen und die Unterbindung des Lizenzhandels sind positiv zu bewerten. Die restriktiven Bedingungen, wie die kurze Frist von 10 Arbeitstagen für die Vorbereitung auf die Ausschreibung, die Hinterlegung der Kaution und die Zahlung der Lizenzgebühr innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Gewinn der Ausschreibung, erscheinen jedoch weder realistisch noch fair. Diese Anforderungen können nur von großen Kapitalinhabern erfüllt werden, die mit den bürokratischen Prozessen bestens vertraut sind und bereits im Gesundheitssektor tätig sind. Unter diesen erschwerten Bedingungen ist es illusorisch zu erwarten, dass sich Ärzte zusammenschließen, um eine Krankenhauslizenz zu erwerben. Darüber hinaus behindert die Verordnung faktisch kleine oder neue Investoren, die in den Gesundheitssektor investieren möchten. In den vergangenen Wochen wurden bereits Gesetzesänderungen vorgenommen, die die Bedingungen für Gesundheitseinrichtungen erschwerten und zusätzliche Verpflichtungen auferlegten. Es scheint, als würden die großen Kapitalgeber im Gesundheitssektor innerhalb weniger Jahre völlig konkurrenzlos sein.
Auch die Verordnung über Werbung und Information im Gesundheitswesen wurde geändert. Wie im Anwaltsberuf wurde auch für Gesundheitsdienstleistungen ein Werbeverbot eingeführt. Jegliche Beiträge zum Thema Gesundheit dürfen nun nur noch informativen Charakter haben. Werbung und Informationen, die die beworbene Einrichtung in den Vordergrund stellen und sich gegen andere Einrichtungen richten, wurden untersagt. Bei Gesundheitsdienstleistungen wie medizinischer Hilfe, Behandlungen oder Check-ups darf keine gezielte Empfehlung für eine Gesundheitseinrichtung oder einen Gesundheitsdienstleister erfolgen. Außer bei wissenschaftlich und klinisch nachgewiesenen Behandlungsmethoden wurde auch die Empfehlung für jegliche Art von Alternativbehandlungen verboten. In Werbungen und Beiträgen dürfen keine sogenannten Facharzttitel verwendet werden, die durch Zertifikate oder sonstige Schulungen erworben wurden, sofern sie nicht den Haupt- oder Neben-Fachgebieten entsprechen. Beiträge, die den Charakter von Werbung haben und auf Dankes- oder Zufriedenheitsbekundungen von Patienten oder deren Angehörigen gegenüber Ärzten oder Gesundheitseinrichtungen basieren, sind unzulässig. Innerhalb von Werbe- und Informationsaktivitäten dürfen keine Ausdrücke verwendet werden, die auf Verlosungen, Geschenke, Rabatte, Kampagnen oder Werbeaktionen einschließlich Preisangaben hindeuten. Es darf nicht damit geworben werden, dass das verwendete Gerät, das Produkt oder die erbrachte Dienstleistung anders oder besser sei als bei anderen Gesundheitseinrichtungen. Für die Verwendung von Patientenbildern ist die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Patienten erforderlich, und der Patient kann jederzeit die Entfernung dieser Beiträge verlangen. Solche Beiträge müssen ohne jegliche Bearbeitung veröffentlicht werden; bei Vorher-Nachher-Beiträgen müssen Bilder aus derselben Umgebung verwendet und das Datum des Eingriffs angegeben werden. Online-Werbung darf keine Kommentar-, Like- oder Teilen-Funktionen enthalten. Visuelle Inhalte dürfen nicht gesponsert oder gegen Bezahlung veröffentlicht werden.
Gesundheitseinrichtungen und Vermittlungsagenturen, die internationalen Gesundheitstourismus anbieten und über eine vom Gesundheitsministerium ausgestellte Genehmigung verfügen, können im Rahmen der Verordnung über internationalen Gesundheitstourismus und die Gesundheit von Touristen ausnahmsweise gesponserte Werbe- und Informationsaktivitäten in anderen Sprachen als Türkisch durchführen, sofern eine separate Social-Media-Plattform oder Website für das Ausland besteht. Sie dürfen jedoch keine Werbeaktivitäten für in der Türkei lebende Personen durchführen; die Zielgruppe muss ausschließlich aus Nutzern im Ausland bestehen. Einrichtungen in diesem Rahmen können unter der Bedingung der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Patienten Patientenbewertungen oder Dankesbekundungen veröffentlichen sowie Rabatte, Kampagnen und wettbewerbsfähige Preisankündigungen machen.
Gegen Ärzte oder Zahnärzte, die gegen diese Bestimmungen verstoßen und ihren Beruf nicht freiberuflich ausüben, wird neben einem Bußgeld auch eine Meldung an ihre jeweilige Institution und ihre Berufskammer zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolgen.
Durch einen Präsidialbeschluss wurde der Verzugszinssatz, der bei nicht fristgerechter Zahlung von öffentlichen Forderungen erhoben wird, von monatlich 4,5 % auf 3,7 % gesenkt, und der Stundungszinssatz für die Ratenzahlung öffentlicher Forderungen wurde von jährlich 48 % auf 39 % reduziert.
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