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Amtsblatt / 11.–15. Juni 2025

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Das Ministerium für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel hat die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anwendung der Bauüberwachung, das Kommuniqué zur Änderung des Kommuniqués über die Grundsätze und Verfahren für die Überwachung der Tätigkeiten von Bauüberwachungsorganisationen, die Anwendung von Verwaltungssanktionen und die Einziehung von Verwaltungsgeldbußen sowie das Kommuniqué zur Änderung des Kommuniqués über die Grundsätze und Verfahren für die elektronische Bestimmung von Bauüberwachungsorganisationen, die Dienstleistungsverträge mit Bauherren unterzeichnen, veröffentlicht. Mit der Verordnung und den zwei Kommuniqué-Änderungen werden die von Bauüberwachungsorganisationen hinterlegten Sicherheiten ab 2026 nicht mehr auf Basis des Erzeugerpreisindex (ÜFE), sondern auf Basis des Verbraucherpreisindex (TÜFE) festgelegt. Die Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Verteilungssystems für Bauvorhaben mit einer Baufläche von unter 500 m2 wurde aufgehoben; zudem wurde den Eigentümern die Möglichkeit eingeräumt, anstelle der vom Ministerium zugewiesenen obligatorischen Bauüberwachungsorganisation eine Bauüberwachungsorganisation ihrer Wahl zu beauftragen und einen Dienstleistungsvertrag mit einem Honorar zwischen 1,75 % und 3,50 % abzuschließen. Des Weiteren wurde eine Regelung hinzugefügt, wonach der Vertrag gekündigt werden kann, wenn Bauüberwachungsorganisationen ihre gesetzlichen Pflichten vernachlässigen, wie etwa die Abnahme von Schalungs- und Bewehrungsarbeiten oder die Überwachung von Betonierarbeiten. Der Verantwortungsbereich von Bauüberwachungsfirmen wurde erweitert: Sollte ein Gebäude innerhalb von 15 Jahren nach Erhalt der Nutzungsgenehmigung einstürzen oder während der Bauphase Schäden an umliegenden Gebäuden entstehen, sieht die Regelung nun den Entzug der Zulassung der Bauüberwachungsfirma sowie die Einziehung ihrer Sicherheitsleistung vor.

Das Ministerium für Schatz und Finanzen hat das Kommuniqué zur Änderung des Allgemeinen Kommuniqués des Rates zur Untersuchung von Finanzkriminalität (MASAK) (Nr. 19) (Nr. 28) veröffentlicht. Diese Änderung erleichtert es Anbietern von Krypto-Asset-Dienstleistungen, im Rahmen ihrer Prozesse zur Identitätsfeststellung von Kunden aus der Ferne einen stärkeren und überprüfbaren Kontrollmechanismus anzuwenden.

Das Verfassungsgericht kam in seinem Urteil mit der Antragsnummer 2020/17953 vom 09.01.2025 zu dem Schluss, dass die Bestimmung in einem Tarifvertrag, wonach Beamte, die nicht Mitglied der zuständigen Gewerkschaft sind, durch Zahlung eines bestimmten Beitragsunterschieds (im Tarifvertrag war festgelegt, dass bis zum Doppelten des Beitrags verlangt werden kann) von der Sozialausgleichsvereinbarung profitieren können, rechtmäßig ist. Ein gegenteiliges Urteil des Staatsrats verletze das Diskriminierungsverbot in Bezug auf gewerkschaftliche Rechte. In der Entscheidung wurde begründet, dass die Inanspruchnahme der finanziellen und sozialen Rechte aus einem Tarifvertrag ein Privileg der Mitglieder der zuständigen Gewerkschaft sei, die zum Abschluss dieses Vertrags beigetragen haben, und dass die Inanspruchnahme durch Nicht-Gewerkschaftsmitglieder gegen Zahlung eines Beitragsunterschieds die Vereinigungsfreiheit nicht beeinträchtige, sondern vielmehr der sozialen Gerechtigkeit diene.

Das Verfassungsgericht hat mit seinem Urteil zur Antragsnummer 2023/33667 vom 09.01.2025 eine Grundsatzentscheidung zu einer Rechtsverletzung getroffen, die es ermöglicht, bestimmte strafrechtliche Fälle, die im Berufungsverfahren (Istinaf) rechtskräftig wurden und nicht mehr mit einer Revision (Temyiz) angefochten werden konnten, nun doch einer Revision zu unterziehen. Nachdem das Berufungsgericht das erstinstanzliche Freispruchurteil aufgehoben und in einigen Punkten eine Verurteilung ausgesprochen sowie die Untersuchung einiger Vorwürfe und Beweise angeordnet hatte, führte die Tatsache, dass die nachfolgenden erstinstanzlichen Verurteilungen nach einer zweiten Berufungsprüfung ohne mündliche Verhandlung rechtskräftig wurden, zu einer Verletzung des Rechts auf Zugang zum Gericht, da die Möglichkeit zur mündlichen Verteidigung vor dem Regionalgericht und die damit verbundenen Verfahrensrechte umgangen wurden. Im vorliegenden Fall wurde dargelegt, dass das Berufungsgericht das Urteil aus anderen als den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Gründen aufgehoben und dem Antragsteller dadurch das Recht auf Revision genommen habe. Es wurde darauf hingewiesen, dass auch der Kassationshof (Yargıtay) in ähnlichen Fällen davon ausgeht, dass ein erstinstanzliches Urteil, das nach einer Aufhebung durch das Berufungsgericht ergangen ist, im Wesentlichen als ein vom Regionalgericht (Berufungsgericht) gefälltes Urteil zu betrachten sei. In diesem Fall seien die Parteien ihrer Revisionsrechte beraubt worden, weshalb sie gemäß Art. 308/A der Strafprozessordnung (CMK) den außerordentlichen Rechtsbehelf des Einspruchs einlegen könnten.

Das höchste Entscheidungsorgan des Staatsrats, das Gremium für Steuerstreitigkeiten des Staatsrats, hat nach widersprüchlichen Entscheidungen zwischen der 5. und 7. Steuerkammer des Regionalverwaltungsgerichts Istanbul eine dauerhafte, endgültige und verbindliche Entscheidung zu den Mindestgrundstückswerten pro m2 für die Grundsteuer getroffen. Mit der Entscheidung vom 26.02.2025 (Az. 2024/6, Beschluss 2025/1) wurde gemäß den Bestimmungen des Steuerverfahrensgesetzes zur Feststellung von Mindesteinheitswerten entschieden, dass es gemäß dem Grundsteuergesetz möglich ist, für Grundstücke auf Basis jedes Stadtviertels nach Straßen, Wegen oder unterschiedlichen Zonen eine Wertschätzung vorzunehmen, und dass es somit möglich ist, Bereiche wie Inseln, Parzellen, Wohnanlagen und Einkaufszentren als wertmäßig unterschiedliche Zonen zu betrachten und eine differenzierte Wertschätzung vorzunehmen (es sei nicht erforderlich, einen einzigen und unveränderlichen Wert auf Stadtviertelbasis festzulegen).

Mit Beschluss des Rates für öffentliche Aufsicht, Rechnungslegung und Prüfungsstandards vom 10.06.2025 wurden die Schwellenwerte für allgemeine Prüfungskriterien auf 300 Millionen Lira für die Bilanzsumme und 600 Millionen Lira für den jährlichen Nettoumsatz festgelegt. Für das Geschäftsjahr 2024 sind die Schwellenwerte des jeweiligen Geschäftsjahres für die Prüfungspflicht bzw. das Ausscheiden aus dem Prüfungsumfang maßgeblich. Diese Gesetzesänderung gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen.

Das Verfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 06.03.2025 (Az. 2024/169, Beschluss 2025/72) Absatz 2 von Artikel 3 des Gesetzes zum Schutz des Wertes der türkischen Währung für nichtig erklärt, wobei die Nichtigkeit erst nach 9 Monaten (ab dem 13.03.2026) in Kraft tritt. Der für nichtig erklärte Absatz sah bei der unerlaubten Ein- oder Ausfuhr von Devisen, Edelmetallen und Edelsteinen eine Verwaltungsgeldbuße in Höhe des Zeitwerts der betreffenden Waren vor. Das Verfassungsgericht begründete die Nichtigerklärung damit, dass die aktuelle Gesetzgebung durch die direkte Verhängung einer Strafe keine Prüfung des Verschuldensgrades der Person, der Herkunft der Wertsachen oder des Ausmaßes der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts zulasse. Dies verhindere eine Einzelfallprüfung und bürde den Betroffenen eine übermäßige Last auf.

Das Gremium für Steuerstreitigkeiten des Staatsrats hat mit seinem Beschluss vom 09.04.2025 (Az. 2025/1, Beschluss 2025/13) eine Grundsatzentscheidung getroffen, wonach die Aufnahme von Steuerpflichtigen in den Kreis derjenigen, die besonderen Grundsätzen unterliegen, die Interessen von natürlichen und juristischen Personen verletzen kann, die zum Zeitpunkt der Maßnahme keine Steuerpflicht hatten, weshalb diese Personen befugt sind, gegen solche Maßnahmen Klage zu erheben.