Die vom Gesundheitsministerium erstellte Verordnung über den internationalen Gesundheitstourismus und die Gesundheit von Touristen wurde veröffentlicht. Im Einklang mit der Verordnung wurde das Portal HealthTürkiye eingerichtet; alle Gesundheitseinrichtungen und Vermittlungsstellen, die im Gesundheitstourismus tätig sind, wurden verpflichtet, über dieses Portal zu arbeiten. Es wurde ermöglicht, dass Gesundheitseinrichtungen Fernbehandlungsdienste anbieten können, sofern diese über das Portal angekündigt werden. Zudem wurde für chirurgische Eingriffe, die im Rahmen des Gesundheitstourismus in Operationssälen von Gesundheitseinrichtungen durchgeführt werden, der Abschluss einer Komplikationsversicherung zur Pflicht gemacht. Darüber hinaus wurde für Krankenhäuser, medizinische Zentren, Labore und Dialysezentren eine Akkreditierung durch das Türkische Institut für Gesundheitsdienstleistungsqualität und Akkreditierung (TÜSKA) sowie für alle übrigen Einrichtungen eine Zertifizierung durch das Gesundheitsministerium vorgeschrieben. Es wurde festgelegt, dass die Befugnisnachweise für Vermittlungsstellen von der Aktiengesellschaft für internationale Gesundheitsdienste (USHAŞ) ausgestellt werden, diese nicht übertragbar sind und bestehende Inhaber einer Gesundheitstourismus-Lizenz innerhalb von sechs Monaten die Konformität herstellen müssen, da andernfalls die Lizenzen entzogen werden. Für bestehende Einrichtungen wurde die Pflicht zur Komplikationsversicherung jedoch erst ab dem 31.12.2025 und die Pflicht zur TÜSKA-Akkreditierung sowie zur ministeriellen Zulassung ab dem 31.12.2026 festgesetzt.
Die Präsidentschaft der Sozialversicherungsanstalt (SGK) hat das Kommuniqué zur Änderung des Kommuniqués über die gesundheitliche Anwendungspraxis der Sozialversicherungsanstalt veröffentlicht. Hierbei wurden die Kriterien für die Verwendung der Wirkstoffe Nusinersen und Risdiplam bei SMA Typ-1, Typ-2 und Typ-3, die Patientenüberwachungsprozesse sowie die Berichte der medizinischen Ausschüsse geregelt.
Das Verfassungsgericht hat Artikel 39 des Gesetzes über die Türkische Ärztekammer (TTB) aufgehoben. Dieser Artikel regelte den Ehrengerichtshof der TTB und die Befugnisse dieses als Disziplinarausschuss fungierenden Gremiums zur Verhängung von Strafen. Unter Verweis auf sein eigenes Urteil aus dem Jahr 2021, in dem der entsprechende Artikel über den Disziplinarausschuss im Gesetz über den Türkischen Apothekerverband aufgehoben wurde, hat das Verfassungsgericht nun auch die Befugnisse des Disziplinarausschusses der TTB für nichtig erklärt. Die Entscheidung tritt in 9 Monaten in Kraft.
Das Verfassungsgericht hat zudem eine 2022 in das Enteignungsgesetz aufgenommene Regelung aufgehoben. Diese Regelung sah vor, dass Klagen bezüglich der Entschädigung nach einer Änderung des Bebauungsplans vor den ordentlichen Gerichten verhandelt werden. Sobald die Aufhebungsentscheidung in 9 Monaten in Kraft tritt, müssen Klagen bezüglich der Entschädigung aufgrund von Bebauungsplanänderungen vor den Verwaltungsgerichten eingereicht werden.
Das Präsidialdekret Nr. 9768 zur Änderung des Beschlusses über die Gewährung von Unterstützung für Bauvorhaben im Rahmen der Stadterneuerung in der Provinz Istanbul wurde veröffentlicht. Die Zuschüsse wurden für Wohnungen auf 875.000 TL und für Arbeitsstätten auf 437.500 TL erhöht; die Kreditunterstützung stieg auf 875.000 TL für Wohnungen und 437.500 TL für Arbeitsstätten, während die Umzugshilfen auf 125.000 TL angehoben wurden. Zudem wurde die Kreditunterstützung für jedes weitere Geschäftslokal des Anspruchsberechtigten auf 875.000 TL erhöht. Die Kreditrückzahlungen beginnen zwei Jahre nach Erhalt der Baugenehmigung, im ersten Jahr fallen keine Zinsen an und die Laufzeit kann bis zu 10 Jahre betragen. Jährliche Erhöhungen werden mit der Hälfte der VPI-Rate angewendet.
Die Zentralbank der Republik Türkei (TCMB) hat die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Überwachung von Transaktionen, die die Devisenposition beeinflussen, durch die Zentralbank der Republik Türkei, das Kommuniqué zur Änderung des Kommuniqués über die Unterstützung der Umwandlung von Devisen aus dem Ausland in Türkische Lira (Nr. 2023/5) (Nr. 2025/11) sowie das Kommuniqué zur Änderung des Kommuniqués über Mindestreserven (Nr. 2013/15) (Nr. 2025/12) veröffentlicht. Der Mindestreservesatz für Deviseneinlagen wurde für alle Laufzeiten um 200 Basispunkte und für inländische Devisen-Repo-Geschäfte um 400 Basispunkte erhöht. Für Banken, deren TL-Einlagenquote unter 60 % liegt, wurde ein monatliches Wachstumsziel von 0,3 % festgelegt, die Zinsen auf TL-Mindestreserven wurden von 84 % auf 86 % angehoben und die Quote für den obligatorischen Verkauf von Exporterlösen an die TCMB wurde bis zum 31.07.2025 von 30 % auf 35 % erhöht. Die Unterstützung bei der Umwandlung von Exportdevisen in TL wurde ebenfalls von 2 % auf 3 % angehoben. Mit anderen Worten: Während die Kosten für Deviseneinlagen erhöht wurden, wurden Bonus-Anreize für den Wechsel in TL eingeführt. Die Türkische Lira ist mittlerweile nicht mehr nur eine Währung, sondern auch eine ideologische Haltung. Unabhängig davon, wie die Wirtschaft geführt wird, ist die Türkische Lira unser aller nationales Kapital. Wirtschaftliche Unabhängigkeit, unser Kampf für Demokratie und die demografische Veränderung durch Ausländer scheinen die drei größten Hauptprobleme des Landes in den kommenden Jahrzehnten zu sein.
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