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Amtsblatt / 22.-28. September 2025

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Das Verfassungsgericht;

-hat die Regelung in Artikel 166 der Zivilprozessordnung für nichtig erklärt, die es dem Richter des erstbefassten Gerichts nicht ermöglichte, die Akte bei Verfahren abzulehnen, die aufgrund eines sachlichen Zusammenhangs bei Zivilgerichten derselben Ebene und Zuständigkeit zusammengelegt wurden.

-hat den durch die mangelnde Durchführung von Gerichtsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist entstehenden Wertverlust von Forderungen aus Schuldverhältnissen gegenüber der Inflation als strukturelles Problem identifiziert, das eine Verletzung des Eigentumsrechts darstellt. Da dies eine gesetzliche Neuregelung erfordert, wurde der Sachverhalt der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) gemeldet und die Anwendung des Pilotentscheidungsverfahrens beschlossen. Ebenso wurde die Prüfung gleichgelagerter Fälle für einen Zeitraum von 6 Monaten nach dieser Entscheidung vom 8. Juli 2025 (Aktenzeichen 2024/41763) ausgesetzt.

Das Gesundheitsministerium hat Änderungen an der Verordnung über Organtransplantationsdienste vorgenommen. Organspenden können nun auch über e-Devlet und e-Nabız vorgenommen werden, und Angehörige von Personen, die Organe gespendet haben, erhalten bei einer Transplantation Vorrang.

Durch Präsidialdekret;

-wurde für den Import von Personenkraftwagen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union und Ländern, mit denen ein Freihandelsabkommen besteht, eine zusätzliche finanzielle Belastung eingeführt: 25 % für konventionelle und Hybridfahrzeuge, 30 % für extern aufladbare Fahrzeuge und 30 % für Elektroautos. Fahrzeuge, deren Zollanmeldung bis zum 21. November 2025 registriert wird, werden nach den bisherigen Vorschriften besteuert und sind somit von dieser Erhöhung nicht betroffen.

-wurden die mit dem Ministerratsbeschluss vom 11.06.2018 eingeführten zusätzlichen finanziellen Belastungen für den Import bestimmter Produkte mit Ursprung in den USA aufgehoben.

Der Kassationshof (Yargıtay) hat entschieden, dass es einem Kind, das aus einer früheren Ehe stammt, nicht möglich ist, den Nachnamen des Ehepartners aus einer zweiten Ehe der Mutter anzunehmen, da das Kind gemäß der Gesetzgebung den Nachnamen des Vaters aus der ehelichen Gemeinschaft erhält und die Frau im Falle einer Scheidung nur in Ausnahmefällen ihren Geburtsnamen führen kann.

-Durch eine Änderung des Kommuniqués über die elektronische Führung von Handelsbüchern, die nicht die Buchhaltung des Unternehmens betreffen, wurde für die unter das Kommuniqué fallenden Unternehmen die Pflicht eingeführt, das Aktienbuch sowie das Protokollbuch der Generalversammlung elektronisch zu führen. Die Frist für Unternehmen, die physische Bücher führen, diese bei einem Notar schließen zu lassen, wurde von 2 auf 6 Monate verlängert.

-Das Gesetz zum Schutz der Verbraucher wurde geändert. Demnach werden ab dem 1. Oktober 2025 bei den Provinzdirektionen Schlichtungskommissionen eingerichtet, um verhängte Bußgelder im Falle eines Einspruchs neu zu bewerten.