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Amtsblatt / 8.-14. September 2025

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Durch Präsidialdekret wurde Folgendes beschlossen:

- Ab dem 1. Januar 2026 wurde für Steuerpflichtige, die sich mit allen Arten von Baugeschäften befassen, die Warenherstellung sowie den An- und Verkauf betreiben, Restaurants, Unterhaltungs- und Erholungsstätten führen, den städtischen Personentransport durchführen sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen vornehmen, die Besteuerung nach der tatsächlichen Methode festgelegt. Mit dieser Entscheidung werden die Steueramts- und Buchhaltungskosten der Steuerpflichtigen erheblich steigen.

- Die Ausreisegebühr für das Ausland wurde auf 1.000 TL erhöht.

- In Istanbul Ümraniye, Finanskent, wurde eine Technologieentwicklungszone als Finanz- und Technologiebasis eingerichtet; zudem wurden Technologieentwicklungszonen in Antalya, Alanya, Telatiye, Amasya Merkez Şehycui sowie Antalya, Aksu, Çalkaya gegründet.

- Der vom Gewerkschaftsverband Öz Büro İş für das Türkische Normungsinstitut (TSE) und dessen angeschlossene Arbeitsstätten beschlossene Streik wurde als die nationale Sicherheit gefährdend eingestuft und für 60 Tage ausgesetzt.

- Das mittelfristige Programm (2026-2028) wurde angenommen. Darin wurden Ziele wie flexible Beschäftigungsmodelle für Arbeitstage und -zeiten, Anreize für die Beschäftigung qualifizierter ausländischer Arbeitskräfte, die Anpassung des türkischen Datenschutzgesetzes (KVKK) an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union bis spätestens zum dritten Quartal 2026 sowie die Inbetriebnahme des E-Zustellungsdienstes über E-Devlet aufgenommen.

An der Verordnung über Land- und Grundstücksregelungen wurden Änderungen vorgenommen. Gebäude, die auf für öffentliche Dienste vorgesehenen Flächen gesetzeskonform errichtet wurden, können gegen Entschädigung abgerissen werden. Der Teil eines Grundstücks, der außerhalb des 1/1000-Maßstabs-Bebauungsplans liegt, kann ohne weitere Bedingungen abgetrennt werden. Für Flächen, die in den Besitz der Gemeinde übergegangen sind, können keine Planänderungen vorgenommen werden, die eine Umwandlung in privates Eigentum ermöglichen. Für Flächen, die durch öffentliche Beteiligungsanteile entstanden sind, kann eine Übertragung von Baurechten erfolgen, wenn Dienstleistungsflächen trotz Land-/Grundstücksregelung nicht in öffentliches Eigentum überführt werden konnten oder wenn Flächen nach der Parzellierung durch eine Bebauungsplanänderung zwar für öffentliche Zwecke vorgesehen, aber aufgrund der Unmöglichkeit einer erneuten Erhebung von Regelungsanteilen nicht an die Öffentlichkeit übertragen werden konnten; das bedeutet, dem Berechtigten kann ein gleichwertiges anderes Grundstück zugewiesen werden.

Die Große Generalversammlung zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung des Kassationshofs (Yargıtay) hat eine wegweisende Entscheidung getroffen, wonach bei Klagen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot gemäß den Artikeln 444-447 des türkischen Obligationenrechts die Handelsgerichte erster Instanz zuständig sind (Az. 2023/1, Entscheidung 2025/3, vom 13.06.2025). Im Inhalt der Entscheidung wurde festgelegt, dass die Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber eine aus dem Arbeitsvertrag resultierende Nebenpflicht ist, die mit Beendigung des Vertrags erlischt. Zudem wurde betont, dass das Wettbewerbsverbot einen eigenständigen Vertrag darstellt und es für dessen Gültigkeit eine zwingende Voraussetzung ist, dass klar verständlich ist, was unter den Begriffen Kundenkreis und Produktionsgrenzen zu verstehen ist.