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Amtsblatt / 9. – 15. März 2026

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Der Hohe Rat für den Schutz von Kulturgütern hat am 26.02.2026 einen Grundsatzbeschluss zu Immobilien veröffentlicht, die zwar als schützenswerte Kulturgüter außerhalb von Schutzgebieten registriert sind, für die jedoch noch keine Schutzzonen festgelegt wurden. Für alle Bauvorhaben auf angrenzenden Grundstücken sowie auf Grundstücken in unmittelbarer Umgebung, die in direkter Wechselwirkung stehen, ist nun vorab die Einholung einer Stellungnahme des regionalen Rates für den Schutz von Kulturgütern zwingend erforderlich.

Mit dem Präsidialdekret zur Preisgestaltung von Humanarzneimitteln wurde der für die Arzneimittelpreisbildung verwendete Wert, der auf Basis des durchschnittlichen Euro-Wechselkurses des Vorjahres berechnet wird, mit Wirkung zum 1. April 2026 angehoben. Um die heimische Arzneimittelproduktion zu fördern, wurde eine dreijährige Fördermaßnahme eingeführt, die den Markteintritt erster Generika erleichtern soll. Die Preisschutzregelung, die die Förderung traditioneller Arzneimittel der modernen Medizin zum Ziel hat und Produkte umfasst, die vor 1987 auf den Markt kamen, wurde durch eine Gesetzesänderung auf das Jahr 2000 ausgeweitet. 87 % der unter diese Regelung fallenden Produkte werden in der Türkei hergestellt.

Die Verordnung über die Ausschreibung von Bergbaugebieten aus dem Jahr 2017 wurde aufgehoben und durch eine neue Fassung ersetzt. Gemäß der neuen Verordnung können Bergbaugebiete nun im offenen Ausschreibungsverfahren und mittels versiegelter Angebote vergeben werden. Die Generaldirektion für Bergbau und Erdölangelegenheiten (MAPEG) kann nicht lizenzierte, freie Flächen als ausschreibungsfähige Gebiete festlegen und zur Ausschreibung bringen.

Durch ein Präsidialdekret wurde der Status von İzmir İnciraltı als Tourismuszentrum aufgehoben.

Das Verfassungsgericht hat:

- Das Verbot der Versetzung für öffentliche Bedienstete, die durch das Dekret mit Gesetzeskraft Nr. 696 in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen wurden (ehemalige Subunternehmer-Beschäftigte mit 4/D-Status), für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben; die Entscheidung tritt in 9 Monaten in Kraft. Das Urteil betrifft mehr als 1 Million Arbeitnehmer.

- Den Artikel des Beamtengesetzes Nr. 657 aufgehoben, der die Berechnung der Bereitschaftsdienstvergütung für medizinisches Personal regelte. Die Regelung enthielt eine Obergrenze von 130 Stunden für die Vergütung von Bereitschaftsdiensten. Das Gericht hatte bereits 2023 mit einer Entscheidung die Obergrenze für Rufbereitschaften aus denselben Gründen aufgehoben. Mit dem aktuellen Urteil wurde nun auch die Obergrenze für den aktiven Bereitschaftsdienst gestrichen. Künftig wird jede Stunde, die über diese Grenze hinausgeht, gesondert vergütet.

Der 5. Zivilsenat des Kassationshofs (Yargıtay) hat eine Entscheidung zur Aufhebung zugunsten des Gesetzes veröffentlicht, in der er begründet, dass wirtschaftliche Schwankungen sowie Volatilität bei Zins- und Inflationsdaten keinen Anspruch auf Schadensersatz über den Verzugszins hinaus (sog. munzam zarar) rechtfertigen und dass all dies durch konkrete Daten bewiesen werden müsse. Obwohl Präzedenzentscheidungen der Zivilkammer des Kassationshofs, des 6. Zivilsenats des Kassationshofs sowie ein erst kürzlich veröffentlichtes Piloturteil des Verfassungsgerichts genau das Gegenteil besagen, zeigt sich, dass die Senate des Kassationshofs in Fällen von Schadensersatzforderungen gegen öffentliche Einrichtungen zugunsten des Staates entscheiden.