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Die Aushöhlung der Kontrolle und des Budgetrechts im Kontext der Diskreditierung von Rechnungshofberichten

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In Ländern, die sich zur Demokratie bekennen, bedeutet das Budgetrecht nicht nur, dass das Volk in regelmäßigen Abständen bei Wahlen seine Stimme abgibt. Das Budgetrecht geht weit über die bloße Erteilung einer Befugnis hinaus. Das Budgetrecht ist ein Indikator dafür, ob es sich bei dem Regime eines Landes um ein demokratisches parlamentarisches System handelt. Die beiden wichtigsten Instrumente, die die Umsetzungsergebnisse des Haushaltsgesetzes aufzeigen, sind das Rechnungsabschlussgesetz und die Berichte des Rechnungshofs (Sayıştay).

Obwohl der Rechnungshof dem Parlament (TBMM) eine große Menge und Vielfalt an Berichten vorlegt, wird im Parlament lediglich über die allgemeine Konformitätserklärung gesprochen. Zudem wird aufgrund der hohen Arbeitsbelastung des Plan- und Haushaltsausschusses, in dem die Berichte des Rechnungshofs erörtert werden sollten, von diesem Ausschuss keine Zeit dafür eingeräumt; manchmal findet gar keine Beratung statt.

Dies zeigt, dass das Parlament sein Budgetrecht nicht ausübt. Im Gesetz Nr. 6085 über den Rechnungshof ist als Zweck der Prüfung festgelegt: Als Erfordernis des Budgetrechts sollen der Öffentlichkeit und dem Parlament zuverlässige und ausreichende Informationen über die Ergebnisse der Tätigkeit öffentlicher Verwaltungen vorgelegt, die rechtmäßige Durchführung der öffentlichen Finanzverwaltung sichergestellt, öffentliche Ressourcen geschützt, die Leistung öffentlicher Verwaltungen bewertet sowie Rechenschaftspflicht und finanzielle Transparenz etabliert und verbreitet werden.

Gesetz Nr. 6085 über den Rechnungshof: Die Berichte, die der Rechnungshof dem Parlament vorlegt, umfassen allgemeine Konformitätserklärungen, den allgemeinen Bewertungsbericht zur externen Prüfung sowie den Bewertungsbericht zur Finanzstatistik.

Das Parlament nimmt seine Funktion zur Überwachung und Kontrolle der Haushaltsausführung nicht effektiv wahr.

Darüber hinaus gehört die gleichzeitige Beratung des Haushaltsgesetzes und des Rechnungsabschlussgesetzes zu den Praktiken, die eine effektive Ausübung des Budgetrechts verhindern.

Eigentlich sollten im Haushalts- und Planausschuss vorrangig die Beratungen und Diskussionen zum Rechnungsabschluss stattfinden; diese Themen werden jedoch im Haushaltsausschuss des Parlaments nicht debattiert und nicht mit der Öffentlichkeit geteilt.

In diesem Sinne kommt das Parlament seiner Informationspflicht nicht nach. Es wird weder kontrolliert, wie und wofür die politische Führung Ausgaben tätigt und ob sie sich an den genehmigten Haushalt hält, noch werden diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Stattdessen konzentriert man sich auf den Haushalt für das neue Jahr. Ohnehin wird auch die Effektivität des Parlaments bei der Vorbereitung des neuen Haushalts in Frage gestellt.

Diese Dokumente, die die Ergebnisse der Haushaltsausführung aufzeigen und wichtige Informationen im Sinne der Rechenschaftspflicht enthalten, werden im Ausschuss nicht auf die Tagesordnung gesetzt.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Entwurf des Rechnungsabschlussgesetzes und seine Anhänge weder im Plan- und Haushaltsausschuss des Parlaments noch im Plenum beraten oder geprüft werden.

Damit der Haushaltsausschuss und das Parlament ihre Funktion zur Überwachung und Kontrolle der Haushaltsausführung effektiv erfüllen können, muss ein ständiger Ausschuss bestimmt werden, der die Berichte des Rechnungshofs prüft, und es müssen unverzüglich Verfahren für die Beratung dieser Berichte durch diesen Ausschuss geschaffen werden.