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Änderung der Verordnung der Basın İlan Kurumu

Die Generaldirektion der Basın İlan Kurumu (BİK) hat Änderungen an der Verordnung über amtliche Anzeigen und Werbung vorgenommen. Die Beschlüsse wurden im Amtsblatt (Resmi Gazete) veröffentlicht.

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Änderung der Verordnung der Basın İlan Kurumu

In der Änderungsmitteilung wurde festgelegt, dass Internet-Nachrichtenseiten verpflichtet sind, BİK Analitik zu nutzen und die für die Nutzung erforderlichen Bedingungen zu erfüllen. Es wurde beschlossen, dass der Traffic von Seiten, die BİK Analitik nicht nutzen, als null gewertet wird.

Es wurde entschieden, dass die Daten von BİK Analitik mindestens einmal jährlich von Institutionen geprüft werden, die von der Behörde für öffentliche Aufsicht, Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfungsstandards (KGK) bestimmt wurden.

DIREKTION LISTET VERORDNUNGSÄNDERUNGEN AUF

Die von der Generaldirektion der Basın İlan Kurumu an der Verordnung über amtliche Anzeigen und Werbung vorgenommenen Änderungen werden wie folgt aufgeführt:

ARTIKEL 1- Dem ersten Absatz von Artikel 4 der Verordnung über amtliche Anzeigen und Werbung, die im Amtsblatt vom 1.2.2023 mit der Nummer 32091 veröffentlicht wurde, wurde folgender Punkt hinzugefügt.

„ğğ) BİK Analitik: Das Messinstrument, dessen Eigentums- und Namensrechte bei der Institution liegen und das die Besucher-Traffic-Informationen von Internet-Nachrichtenseiten erfasst,“

ARTIKEL 2- Im ersten Absatz von Artikel 43 derselben Verordnung wurde der Ausdruck „1,50“ durch „4“ und der Ausdruck „2“ durch „6“ ersetzt, und dem zweiten Absatz desselben Artikels wurde der folgende Satz hinzugefügt.

„Rechnungen ohne Provision, die für den Verkauf von Zeitungen ausgestellt wurden, werden bei der Berechnung des tatsächlichen Verkaufs nicht berücksichtigt.“

ARTIKEL 3- Der sechste Absatz von Artikel 61 derselben Verordnung wurde wie folgt geändert und dem gleichen Artikel wurden die folgenden Absätze hinzugefügt.

„(6) Internet-Nachrichtenseiten sind verpflichtet, BİK Analitik zu nutzen und die notwendigen Maßnahmen für dessen Betrieb zu ergreifen. Der Traffic von Internet-Nachrichtenseiten, die keine Maßnahmen für den Betrieb von BİK Analitik ergreifen oder ihre behindernden Aktivitäten nicht einstellen, wird als null gewertet und es werden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften Maßnahmen eingeleitet.“

„(7) Die Nutzungsbedingungen und technischen Details von BİK Analitik werden von der Generaldirektion festgelegt und über die Internetseiten der Institution bekannt gegeben.

(8) Die Übereinstimmung der von BİK Analitik durchgeführten Messvorgänge bezüglich des Besucher-Traffics von Internet-Nachrichtenseiten mit diesem Artikel wird auf Anfrage der Institution gemäß den einschlägigen türkischen Prüfungsstandards mindestens einmal jährlich durch eine vom Verwaltungsrat aus den von der Behörde für öffentliche Aufsicht, Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfungsstandards zugelassenen unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestimmte Organisation geprüft. Nach der Prüfung wird von der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein Bericht erstellt und der Institution vorgelegt.

(9) Im Falle einer Änderung der in diesem Artikel genannten Messbedingungen lässt die Institution eine erneute Prüfung durchführen.“

ARTIKEL 4- Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:

a) Artikel 2 am 1.1.2024,

b) die übrigen Bestimmungen am Tag der Veröffentlichung.

ARTIKEL 5- Die Bestimmungen dieser Verordnung werden vom Generaldirektor der Basın İlan Kurumu ausgeführt.


Nachrichtenquelle: 12punto

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