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Änderungsbeschluss zur staatlich geförderten gewerblichen Forderungsversicherung

Der Beschluss zur Änderung des Kommuniqués über die Tarife, Anweisungen sowie Arbeitsverfahren und -grundsätze des staatlich geförderten Systems der gewerblichen Forderungsversicherung wurde im Amtsblatt veröffentlicht.

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Änderungsbeschluss zur staatlich geförderten gewerblichen Forderungsversicherung

Die Behörde für die Regulierung und Aufsicht des Versicherungswesens und der privaten Altersvorsorge (SEDDK) hat ein neues Kommuniqué veröffentlicht, mit dem Änderungen am Kommuniqué über die Tarife, Anweisungen sowie Arbeitsverfahren und -grundsätze des staatlich geförderten Systems der gewerblichen Forderungsversicherung vorgenommen wurden.

Das Änderungskommuniqué wurde im Amtsblatt wie folgt veröffentlicht:

ARTIKEL 1- Artikel 2 des Kommuniqués über die Tarife, Anweisungen sowie Arbeitsverfahren und -grundsätze des staatlich geförderten Systems der gewerblichen Forderungsversicherung, das im Amtsblatt vom 7.1.2023 mit der Nummer 32066 veröffentlicht wurde, wurde wie folgt geändert.

ARTIKEL 2- (1) Dieses Kommuniqué wurde auf der Grundlage von Artikel 33/A des Versicherungsgesetzes Nr. 5684 vom 3.6.2007, dem durch den Präsidialbeschluss Nr. 7012 vom 30.3.2023 in Kraft getretenen Beschluss über das staatlich geförderte System der gewerblichen Forderungsversicherung sowie Artikel 17 der Verordnung über die Arbeitsverfahren und -grundsätze des Zentrums für das Management besonderer Risiken, die im Amtsblatt vom 27.10.2021 mit der Nummer 31641 veröffentlicht wurde, erstellt.“

ARTIKEL 2- Buchstabe (f) des ersten Absatzes von Artikel 3 desselben Kommuniqués wurde wie folgt geändert.

„f) KMU: Unternehmen, die der Definition in der Verordnung über kleine und mittlere Unternehmen entsprechen, die durch den Präsidialbeschluss Nr. 7297 vom 24.5.2023 in Kraft getreten ist,“

ARTIKEL 3- In Buchstabe (a) des zweiten Absatzes von Artikel 4 desselben Kommuniqués wurde der Ausdruck „in der Verordnung über die Definition, Eigenschaften und Klassifizierung von kleinen und mittleren Unternehmen, die durch den Beschluss des Ministerrates Nr. 2005/9617 vom 19.10.2005 in Kraft getreten ist“ durch „in der Verordnung über kleine und mittlere Unternehmen“ ersetzt; in Unterabsatz (1) desselben Buchstabens wurde nach dem Ausdruck „vor zwei Jahren gegründet sein“ der Ausdruck „oder eine andere juristische Person, die die Mehrheit des Kapitals hält, muss vor mindestens zwei Jahren gegründet worden sein“ hinzugefügt; in Unterabsatz (4) desselben Buchstabens wurde das Wort „jährlich“ gestrichen; der Ausdruck „zweihundertfünfzig“ im selben Unterabsatz wurde durch „fünfhundert“ ersetzt; nach dem zweiten Absatz desselben Artikels wurde der folgende Absatz hinzugefügt und die nachfolgenden Absätze wurden entsprechend neu nummeriert; im bestehenden vierten Absatz desselben Artikels wurde der Ausdruck „40 %“ durch „50 %“ ersetzt, im bestehenden sechsten Absatz wurde das Wort „fünfter“ durch „sechster“ ersetzt und der siebte sowie der achte Absatz desselben Artikels wurden aufgehoben.

„(3) Die juristische Person, die die Mehrheit des Kapitals gemäß Unterabsatz (1) von Buchstabe (a) des zweiten Absatzes hält, muss die Bedingungen der Unterabsätze (2) und (3) von Buchstabe (a) erfüllen.“

ARTIKEL 4- Am Anfang des dritten Absatzes von Artikel 7 desselben Kommuniqués wurde der folgende Satz hinzugefügt.

„Das Zentrum kann direkt Policen ausstellen.“

ARTIKEL 5- In Artikel 8, vierter Absatz desselben Kommuniqués wurde nach dem Ausdruck „Einziehung und“ das Wort „dem Zentrum“ hinzugefügt; im fünften Absatz desselben Artikels wurde der Ausdruck „15 TL“ durch „30 TL“ ersetzt und das Wort „dieses“ durch „das“ ersetzt.

ARTIKEL 6- Artikel 10 desselben Kommuniqués wurde der folgende Absatz hinzugefügt.

„(6) Ein Entschädigungsantrag im Rahmen der gewerblichen Forderungsversicherung gemäß dem siebten Absatz von Artikel 12 kann nur gestellt werden, wenn die Zwangsvollstreckung rechtskräftig ist. In diesem Fall erfolgt die Entschädigungszahlung durch das Zentrum im Rahmen der in den besonderen Bedingungen festgelegten Punkte.“

ARTIKEL 7- In Artikel 12 desselben Kommuniqués wurden folgende Änderungen vorgenommen.

a) Die Tabelle im ersten Absatz desselben Artikels wurde wie folgt geändert, und der Ausdruck „vierter“ in der Fußnote derselben Tabelle wurde durch „fünfter“ ersetzt.

b) Die Ausdrücke „3.000“ im zweiten Absatz desselben Artikels wurden durch „5.000“ ersetzt.

c) Die Tabelle im vierten Absatz desselben Artikels wurde wie folgt geändert, und der Ausdruck „vierter“ in der Fußnote derselben Tabelle wurde durch „fünfter“ und der Ausdruck „1.000.000“ durch „2.000.000“ ersetzt.

ç) Der erste Satz des sechsten Absatzes desselben Artikels wurde wie folgt geändert.

„Für Käufer, die während der Versicherungsperiode neu hinzukommen und in die Police aufgenommen werden sollen, werden die Transaktionen im Rahmen der Absätze eins bis fünf dieses Artikels sowie Artikel 8 durchgeführt.“

d) Dem Artikel wurde der folgende Absatz hinzugefügt.

„(7) Bei der Festlegung der Prämie im Rahmen der DDAS-Gewerbe kann anstelle der umsatzabhängigen Prämiensätze gemäß dem ersten Absatz der vom KMU geforderte maximale Deckungsbetrag zugrunde gelegt werden. In diesem Fall wird die Prämie im Voraus gezahlt und die Bestimmungen der Absätze eins bis sechs sowie die Bestimmungen von Artikel 8 finden keine Anwendung. Vor dem Enddatum einer im Rahmen dieses Absatzes abgeschlossenen Police kann keine zweite Police im Rahmen dieses Absatzes abgeschlossen werden. KMU, die eine DDAS-Gewerbe-Police gemäß dem ersten Absatz besitzen, können dieses Produkt nicht nutzen, solange ihre Policen in Kraft sind. Bei der Festlegung der Prämie und des maximalen Entschädigungsbetrags ist die folgende Tabelle maßgebend:“

ARTIKEL 8- Nach dem ersten Satz des ersten Absatzes von Artikel 14 desselben Kommuniqués wurde der folgende Satz hinzugefügt.

„Die Deckung im Rahmen des siebten Absatzes von Artikel 12 wird zu 100 % angewendet.“

ARTIKEL 9- Dieses Kommuniqué tritt wie folgt in Kraft:

a) Artikel 6, Artikel 7, der dem Artikel 12 des Kommuniqués hinzugefügte siebte Absatz sowie Artikel 8 treten zwei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung in Kraft,

b) die übrigen Bestimmungen treten am Tag der Veröffentlichung in Kraft.

ARTIKEL 10- Die Bestimmungen dieses Kommuniqués werden vom Präsidenten der Behörde für die Regulierung und Aufsicht des Versicherungswesens und der privaten Altersvorsorge ausgeführt.


Nachrichtenquelle: 12punto

Regelung Unterstützung Amtsblatt