Entscheidung über Bildungsförderung für 40.000 Schüler
In einem gemeinsam vom Bildungsministerium sowie dem Ministerium für Schatz und Finanzen veröffentlichten Kommuniqué wurden die Unterstützungsbeträge bekannt gegeben, die Schülern gewährt werden, die in bestimmten Erdbebenregionen Privatschulen besuchen oder besuchen werden.
Mit dem im Amtsblatt vom 29. November 2023 veröffentlichten Kommuniqué wurden die Unterstützungsbeträge und die Verteilung der Schüler für das Schuljahr 2023-2024 festgelegt.
ZAHLUNGSBESCHLUSS FÜR 40.000 SCHÜLER
Im Rahmen des Kommuniqués wird insgesamt 40.000 Schülern Unterstützung gewährt, darunter 4.000 Schüler in vorschulischen Bildungseinrichtungen mit 12.800 TL, 10.000 Grundschüler mit 15.400 TL, 10.000 Mittelschüler mit 18.000 TL und 16.000 Schüler der Sekundarstufe mit 18.000 TL.
AUSZAHLUNG AN ERSTMALIG BEGÜNSTIGTE SCHÜLER
In dem Kommuniqué über die Unterstützung für Schüler an Privatschulen wurde festgelegt, dass türkische Staatsbürger, die private Grundschulen, Mittelschulen und Gymnasien besuchen, Bildungsförderung erhalten, wobei die Dauer der Förderung die reguläre Schulzeit je nach Schultyp nicht überschreiten darf. Zudem wurde erklärt, dass Kinder in privaten Vorschuleinrichtungen im Alter zwischen 48 und 66 Monaten für maximal ein Schuljahr Unterstützung erhalten können.

GRUNDLAGEN UND BEDINGUNGEN DES KOMMUNIKÉS
Die Bildungsförderung kann gewährt werden, sofern die vom Ministerium festgelegte Mindestschülerzahl pro Klasse überschritten wird und die festgelegte Höchstschülerzahl pro Klasse in keinem Fall überschritten wird. Die Gesamtzahl der zu fördernden Schüler wird jedes Jahr gemeinsam vom Finanzministerium und dem Bildungsministerium festgelegt.
Die Bildungsförderung kann unter Berücksichtigung von Kriterien wie dem Entwicklungsstand der Region, dem Einkommensniveau der Familie, der Schülerzahl in der Bildungsregion, dem Leistungsniveau des Schülers und der besuchten Schule sowie der Priorisierung bestimmter Schülergruppen einzeln oder gemeinsam vergeben werden.
Sollten Anbieter oder Empfänger dieser Bildungsdienstleistung durch unwahre Angaben zu einer Überzahlung führen, müssen diese Beträge innerhalb eines Monats nach Zustellung der entsprechenden Mitteilung zuzüglich der gemäß Artikel 51 des Gesetzes Nr. 6183 berechneten Verzugszinsen zurückgezahlt werden. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, werden die Beträge von den dem Finanzministerium unterstellten Finanzämtern gemäß den Bestimmungen des genannten Gesetzes verfolgt und eingezogen. Bei Wiederholung solcher Verstöße werden zudem die Betriebserlaubnisse der Einrichtungen widerrufen.
Die Bedingungen für die Beschäftigung beim Ministerium im Rahmen dieses Artikels, die Kriterien für die Gewährung der Bildungsförderung, die Arten der geförderten Bildungseinrichtungen, die Bildungsstufen, die Förderbeträge je Einrichtung sowie weitere Verfahren und Grundsätze zur Kontrolle und Überwachung der Förderung werden durch eine gemeinsam vom Finanzministerium und dem Bildungsministerium erstellte Verordnung festgelegt.
Andererseits wurde gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 5580 festgelegt, dass die Höhe der Bildungsförderung für jeden Schüler je nach Bildungsstufe im Rahmen des Zusatzartikels 2 der Verordnung über private Bildungseinrichtungen des Bildungsministeriums, veröffentlicht im Amtsblatt vom 20.03.2012 mit der Nummer 28239, in einem gemeinsam mit dem Ministerium für Schatz und Finanzen zu erstellenden Kommuniqué festgelegt wird.
In diesem Zusammenhang sind die Schulstufen und -typen, die Förderbeträge, die Schülerzahlen und weitere diesbezügliche Angelegenheiten für die Provinzen Adıyaman, Hatay, Kahramanmaraş und Malatya sowie die Distrikte İslahiye und Nurdağı der Provinz Gaziantep wie folgt festgelegt:
1- Die Förderbeträge für jeden Schüler, der im Schuljahr 2023-2024 private Vorschulen, Grundschulen, Mittelschulen und Sekundarschulen im Rahmen des Gesetzes Nr. 5580 besucht, sowie die Anzahl der erstmalig zu fördernden Schüler sind in der folgenden Tabelle aufgeführt.
2- Die nach Provinzen aufgeschlüsselten Schulstufen und -typen, die Schülerzahlen, die Kriterien für die Auswahl von Schülern und Schulen sowie weitere relevante Punkte werden in einem vom Bildungsministerium zu veröffentlichenden Leitfaden dargelegt.
3- Sollte die Nachfrage nach den für die Provinzen und Schultypen zugewiesenen Kontingenten geringer sein, kann das Bildungsministerium die freien Plätze in Provinzen nutzen, in denen eine höhere Nachfrage für denselben Schultyp besteht.
4- Personen, die bereits Bildungsförderung gemäß Artikel 12 des Gesetzes Nr. 5580 erhalten, können die in diesem Kommuniqué genannte Bildungsförderung nicht in Anspruch nehmen.
5- Die Bildungsförderung wird aus den Mitteln gedeckt, die zu diesem Zweck im Haushalt des Bildungsministeriums bereitgestellt wurden. Das Bildungsministerium ist befugt, die Verfahren für die Auszahlung festzulegen.
6- Das Bildungsministerium und das Ministerium für Schatz und Finanzen sind befugt, Regelungen für nicht in diesem Kommuniqué enthaltene Punkte zu treffen und Unklarheiten bei der Anwendung zu beseitigen.
7- Dieses gemeinsam vom Bildungsministerium und dem Ministerium für Schatz und Finanzen erstellte Kommuniqué tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft und gilt für das Schuljahr 2023-2024.
8- Die Bestimmungen dieses Kommuniqués werden vom Bildungsminister und dem Minister für Schatz und Finanzen ausgeführt.
Nachrichtenquelle: 12punto
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