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Strafgebühren in der Zollverordnung aktualisiert

Die Neufestsetzung der Ordnungswidrigkeitsstrafen und Gebühren gemäß dem Zollgesetz Nr. 4458 wurde im Amtsblatt veröffentlicht.

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Strafgebühren in der Zollverordnung aktualisiert

Mit dem im Amtsblatt vom 25.11.2023 mit der Nummer 32380 veröffentlichten allgemeinen Kommuniqué zum Steuerverfahrensgesetz wurde der Neubewertungssatz für das Jahr 2023 auf 58,46 % festgelegt.

Die Beträge in Artikel 122 des Beschlusses über die Anwendung einiger Artikel des Zollgesetzes Nr. 4458 sowie in den Artikeln 500 und 584 der Zollverordnung wurden neu festgesetzt.

ORDNUNGSWIDRIGKEITSSTRAFE NEU FESTGESETZT

ARTIKEL 2- (1) Die in Artikel 241 Absatz 1 des Zollgesetzes Nr. 4458 genannte Ordnungswidrigkeitsstrafe wird auf 828,00 TL angewendet.

Neufestsetzung der Arbeitsentgelte gemäß dem Beschluss über die Anwendung einiger Artikel des Zollgesetzes Nr. 4458

ARTIKEL 3- (1) Das in Artikel 122 Absatz 1 des Beschlusses über die Anwendung einiger Artikel des Zollgesetzes Nr. 4458 genannte Überstundenentgelt wird wie folgt angewendet:

(a) für Exporte 77,12 TL, für sonstige Vorgänge 180,12 TL;

(b) das Überstundenentgelt für Lastkraftwagen mit türkischem Kennzeichen wird pro Lkw für Exporte auf 180,12 TL und für sonstige Vorgänge auf 283,10 TL festgesetzt.

Neufestsetzung der Beträge in der Zollverordnung

ARTIKEL 4- (1) In der Zollverordnung werden folgende Beträge angewendet:

a) gemäß Artikel 500 Absatz 1:

(a) der in Buchstabe (a) genannte Betrag 2.620.000,00 TL,

(b) der in Buchstabe (b) genannte Betrag 26.242.000,00 TL,

(c) der in Buchstabe (c) genannte Betrag 26.242.000,00 TL,

b) die in Artikel 584 genannte Ordnungswidrigkeitsstrafe 828,00 TL.


Nachrichtenquelle: 12punto

Zoll Export Amtsblatt Unregelmäßigkeit Steuern